Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hof Block GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Sedanstraße 13, 31061 Alfeld (Leine)
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRA 202568
EUID
DEP2408.HRA202568
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hildesheim
Aktenzeichen
51 IN 25/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Wirtsch.-jur Lars Rühmland
Termine & Fristen
Stichtag Prüfung nachträglicher Forderungen
02.04.2026
Schlusstermin
22.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hof Block GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Stichtag für die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen wurde auf den 02.04.2026 bestimmt. Das Verfahren befindet sich im Stadium der Schlussverteilung. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist durch das Gericht erteilt worden. Der Schlusstermin, der auch als Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen dient, ist auf den 22.06.2026 festgesetzt. Zu berücksichtigende Insolvenzforderungen belaufen sich auf EUR 936.369,45, während ein verfügbarer Massebestand in Höhe von EUR 106.130,69 vorhanden ist. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Wirtsch.-jur Lars Rühmland sind festgesetzt worden. Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung, das Schlussverzeichnis und den Vergütungsantrag müssen bis zum 22.06.2026 bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hof Block GmbH & Co. KG, Sedanstr. 13, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRA 202568), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungs…
51 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hof Block GmbH & Co. KG, Sedanstr. 13, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRA 202568), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 02.04.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hildesheim, 13.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hof Block GmbH & Co. KG, Sedanstraße 13,
31061 Alfeld, Amtsgericht Hildesheim, Aktenzeichen 51 IN 25/23, soll die Schlussverteilung erfolgen.
Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 936.369,45. Ein verfügbarer Massebestand
in Höhe von EUR 106.130,69 i…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hof Block GmbH & Co. KG, Sedanstraße 13,
31061 Alfeld, Amtsgericht Hildesheim, Aktenzeichen 51 IN 25/23, soll die Schlussverteilung erfolgen.
Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 936.369,45. Ein verfügbarer Massebestand
in Höhe von EUR 106.130,69 ist vorhanden. Der Betrag mindert sich um die noch zu zahlenden
Verfahrenskosten. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn
unter o.g. Aktenzeichen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Hildesheim, 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hof Block GmbH & Co. KG, Sedanstr. 13, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRA 202568), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Fo…
51 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hof Block GmbH & Co. KG, Sedanstr. 13, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRA 202568), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 22.06.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
51 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hof Block GmbH & Co. KG, Sedanstr. 13, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRA 202568), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Wirtsch.-jur Lars Rühmland festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge ni…
51 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Hof Block GmbH & Co. KG, Sedanstr. 13, 31061 Alfeld (Leine) (AG Hildesheim, HRA 202568), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Wirtsch.-jur Lars Rühmland festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hildesheim eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 25 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.01.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 128.302,46 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 33.320,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 1.332,80 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 InsVV ist die Regelvergütung um EUR zu erhöhen.
III.
Für die intensive Auseinandersetzung mit zahlreichen und schwierigen Anfechtungen wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % festgesetzt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 77,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstr. 60, 31134 Hildesheim einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hildesheim, 24.06.2026
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