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Insolvenzprofil
HOTEL IM WASSERTURM
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kaygasse 2, 50676 Köln
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRA 28204
EUID
DER3306.HRA28204
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
72 IN 236/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Fristende Widerspruchserhebung
11.04.2024
Gläubigerversammlung
10.07.2024 , 08:30 Uhr
Prüfungsstichtag
21.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HOTEL IM WASSERTURM GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Köln anhängig. Im Laufe des Verfahrens wurden verschiedene Beschlüsse erlassen. Zunächst wurde die Frist zur Widerspruchserhebung im schriftlichen Verfahren auf den 11.04.2024 verlängert. Später wurde angeordnet, dass nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden. Der Prüfungsstichtag hierfür ist der 21.08.2024. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen wurde ab dem 21.07.2024 zur Einsicht niedergelegt. Zudem wurde eine Gläubigerversammlung für den 10.07.2024 anberaumt, um über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters zu beschließen, insbesondere über die Ermächtigung zum Abschluss eines Vergleichs mit der AB-Beteiligungs-GmbH oder zur Klageerhebung gegen diese. Verfahrensbevollmächtigte sind Rechtsanwälte Dr. Leithaus sowie Ritter & Bender. Herr Jochen Schwarz ist als Geschäftsführer der Schuldnerin genannt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HOTEL IM WASSERTURM GmbH & Co. KG wird vom Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 72 IN 236/18 behandelt. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 28204 eingetragen und wird durch die HOTEL IM WASSERTURM Verwaltungs GmbH vertreten. Im Verfahren s…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HOTEL IM WASSERTURM GmbH & Co. KG wird vom Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 72 IN 236/18 behandelt. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 28204 eingetragen und wird durch die HOTEL IM WASSERTURM Verwaltungs GmbH vertreten. Im Verfahren sind Rechtsanwälte Dr. Leithaus sowie Ritter & Bender als Verfahrensbevollmächtigte tätig. Das Gericht hat verschiedene Beschlüsse gefasst, darunter die Verlängerung der Frist zur Widerspruchserhebung im schriftlichen Prüfungsverfahren auf den 11.04.2024 und die Festsetzung des Prüfungsstichtags für nachträglich angemeldete Forderungen auf den 21.08.2024. Eine Gläubigerversammlung wurde für den 10.07.2024 anberaumt, um über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters zu beschließen, insbesondere im Zusammenhang mit der AB-Beteiligungs-GmbH. Zudem ist die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 185% angeordnet wurde. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen liegt ab dem 21.07.2024 zur Einsicht aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 236/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 28204 eingetragenen HOTEL IM WASSERTURM GmbH & Co. KG, Kaygasse 2, 50676 Köln, vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 71555 eingetragene HOTEL I…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 236/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 28204 eingetragenen HOTEL IM WASSERTURM GmbH & Co. KG, Kaygasse 2, 50676 Köln, vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 71555 eingetragene HOTEL IM WASSERTURM Verwaltungs GmbH, ebenda, diese vertreten durch die Geschäftsführer Jochen Schwarz, Bonn, und Ralf Dräger, Bad Homburg,
wird angeordnet:
Die Frist zur Widerspruchserhebung im schriftlichen Verfahren wird verlängert auf
Donnerstag, der 11.04.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch bei Gericht eingehen mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach Ihrem Grund, Ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
72 IN 236/18
Amtsgericht Köln, 28.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 236/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 28204 eingetragenen HOTEL IM WASSERTURM GmbH & Co. KG, Kaygasse 2, 50676 Köln, vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 71555 eingetragene HOTEL I…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 236/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 28204 eingetragenen HOTEL IM WASSERTURM GmbH & Co. KG, Kaygasse 2, 50676 Köln, vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 71555 eingetragene HOTEL IM WASSERTURM Verwaltungs GmbH, ebenda, diese vertreten durch die Geschäftsführer Jochen Schwarz, Bonn, und Ralf Dräger, Bad Homburg,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 21.08.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind ab dem 21.07.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
72 IN 236/18
Amtsgericht Köln, 21.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 236/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 28204 eingetragenen HOTEL IM WASSERTURM, Kaygasse 2, 50676 Köln, vertr. d. d. GF Jochen Schwarz
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Dr. Leithaus, Zollhafen 18, 50678 Köln
R…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 236/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 28204 eingetragenen HOTEL IM WASSERTURM, Kaygasse 2, 50676 Köln, vertr. d. d. GF Jochen Schwarz
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Dr. Leithaus, Zollhafen 18, 50678 Köln
Rechtsanwälte Ritter & Bender, Zentralstraße 1, 04109 Leipzig
Herr Jochen Schwarz, Kaygasse 2, 50676 Köln
wird Termin für eine Gläubigerversammlungzur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
1. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, zur Erledigung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche mit der AB-Beteiligungs-GmbH und etwaiger mit dieser verbundenen Unternehmen einen Vergleich zu schließen, der nach Maßgabe der als Anlage beigefügten Eckpunktevereinbarung einen Massezufluss in Höhe von 2 Mio. € sicherstellt.
alternativ:
2. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die AB-Beteiligungs- GmbH gemäß §§ 172, 172 Abs. 4 HGB - maximal in der Höhe des Betrages, der erforderlich ist, um die bereits zum Ablauf des 30. Mai 2018 begründeten und noch nicht erfüllten Verbindlichkeiten der Schuldnerin zu erfüllen - zu verklagen. Der Insolvenzverwalter wird ferner ermächtigt, die AB-Beteiligungs-GmbH gemäß §§ 30, 31 GmbHG und/oder § 135 Abs. 1 Nr.2 InsO in Höhe von bis zu 7 Mio. € - maximal jedoch in Höhe des Betrages, der unter Berücksichtigung der Masseverbindlichkeiten gemäß §§ 53 ff. InsO zur vollständigen Befriedigung aller Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO benötigt wird - zu verklagen.
bestimmt auf
Mittwoch, 10.07.2024, 08:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, 2. Etage, Sitzungssaal 243.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung vom 19.03.2024 verwiesen. Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer 1219 eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
72 IN 236/18
Amtsgericht Köln, 10.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 236/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 28204 eingetragenen HOTEL IM WASSERTURM GmbH & Co. KG, Kaygasse 2, 50676 Köln, vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 71555 eingetragene HOTEL I…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 236/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRA 28204 eingetragenen HOTEL IM WASSERTURM GmbH & Co. KG, Kaygasse 2, 50676 Köln, vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 71555 eingetragene HOTEL IM WASSERTURM Verwaltungs GmbH, ebenda, diese vertreten durch die Geschäftsführer Jochen Schwarz, Bonn, und Ralf Dräger, Bad Homburg,
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes um 185% gerechtfertigt.
Die Erhöhung der Vergütung über einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV kommt erst in Betracht, wenn sich das konkrete Verfahren von dem Normalfall typischer vergleichbarer Verfahren abhebt. Dies ist dann der Fall, wenn die individuellen Verhältnisse im Einzelfall die Geschäftsführung als so besonders schwierig oder aufwendig erscheinen lassen, dass aus diesem Grund ein Missverhältnis zur Regelvergütung entstehen würde (siehe Graeber / Graeber, 2. Auflage 2016, Rn. 29 zu § 3 InsVV unter Verwendung BGH v. 15.01.2004, IX ZB 96/03).
Im vorliegenden Verfahren ist ein solches Missverhältnis erkennbar. Insbesondere im Hinblick auf den entstandenen Mehraufwand hinsichtlich des Umfangs der Sicherungsmaßnahmen, insbesondere durch die Übernahme des Geschäftsbetriebs, einer Aussonderungssperre, der Wiederinbesitznahme und der folgenden Betriebsfortführung und die damit verbundenen Tätigkeiten, der Anfechtbarkeit von Immobilien- und Anteilsübertragung und der Sanierungsbemühungen liegt eine Abweichung vom Normalfall vor. Zudem führte die Pressearbeit zu erheblichem Mehraufwand.
Letztlich ist eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens vorzunehmen. Unter Abwägung aller Zuschlagsfaktoren wird die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes um 185% für angemessen und ausreichend erachtet.
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.02.2023.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalters nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Vorliegend ist der Pauschbetrag vom Gericht festgesetzt worden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1219 eingesehen werden.
72 IN 236/18
Amtsgericht Köln, 15.11.2024
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