Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hotmetals GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Industriestraße 4a, 74933 Neidenstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 716204
EUID
DEB8535.HRB716204
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg
Aktenzeichen
80 IN 634/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
Adresse
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
25.03.2026
Beschluss
04.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb einer Härterei, Maschinenbau, Werkzeugbau und Formbau (Herstellung und Vertrieb).
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hotmetals GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Josef Frasch, ist anhängig. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat der Verwalter die Liquidität der Schuldnerin wiederhergestellt, indem er Kontakt zur Hauptkundin aufnahm und Zahlungszusagen für Dienstleister sicherte. Zudem wurden Kunden- und Lieferbeziehungen gepflegt sowie die Preisstruktur angepasst. Es fanden intensive Gespräche mit potenziellen Übernahmeinteressenten statt, um Sanierungsmöglichkeiten zu erörtern. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen sowie auf Erhöhung des Regelsatzes um 8.580,39 EUR (ca. 28,2 %) gestellt. Die Erhöhung begründete sich mit der Betriebsfortführung für ca. 2,5 Monaten und umfangreichen Sanierungsbemühungen. Die Regelvergütung wurde auf 7.607,39 EUR festgesetzt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde gestattet, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
80 IN 634/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hotmetals GmbH, Industriestraße 4a, 74933 Neidenstein, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Frasch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 716204 - Schuldnerin Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen …
80 IN 634/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hotmetals GmbH, Industriestraße 4a, 74933 Neidenstein, vertreten durch den Geschäftsführer Josef Frasch
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 716204 - Schuldnerin Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen zuzüglich 19 % Umsatzsteuer Endbetrag
zustellen (EB (Post)) formlos (elektronisch)80 IN 634/25
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Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der In-
solvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß
Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 25.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegen-
den Vermögenswert in Höhe von 167.727,58 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Ver-
gütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 7.607,39 EUR festzusetzen.Der vorläufige Insolvenzver-
walter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um BETRAG EUR.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 25.03.2026 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für ca. 2,5 Monate:
Der Verwalter hat vorliegend unter anderem die Liquidität der Schuldnerin wiederhergestellt. Da-
zu wurde durch den Verwalter sofort nach dem Erstgespräch mit dem Geschäftsführer der
Schuldnerin Kontakt zur Hauptkundin aufgenommen und ein Sondierungsgespräch durchgeführt,
so dass damit notwendige Zahlungszusagen gegenüber wichtigen Dienstleistern erteilt werden
konnten. Neben dem Kontakt zu sämtlichen Kunden und Lieferanten der Schuldnerin zur Auf-
rechterhaltung der Kunden- bzw. Lieferbeziehungen, wurde die Preisstruktur der Schuldnerin an-
gepasst. Der Verwalter war selbst in alle relevanten Entscheidungen eingebunden, es fand eine
tägliche Kommunikation zwischen Geschäftsführer und Verwalter statt.
- umfangreiche Sanierungsbemühungen:
Es wurden Gespräche mit potenziellen Übernahmeinteressenten geführt. Mit einem Interessenten
wurden die verschiedenen Möglichkeiten zur Sanierung in zwei Besprechungen intensiv erörtert
und bereits mögliche Vertragsgestaltungen besprochen. Mit einem weiteren Interessenten fand
ebenfalls ein persönlicher Besprechungstermin statt. Daneben erfolgten auch Verhandlungen mit
dem Geschäftsführer der Schuldnerin selbst.
In der Gesamtschau bei angemessener Gesamtwürdigung aller vorhandenen Erhöhungsgründe
und unter Berücksichtigung der Massemehrung infolge der Betriebsfortführung war ein Überstei-
gen des Regelsatzes um 8.580,39 EUR (ca. 28,2 %) gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.80 IN 634/25
- 3 -
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in
Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von
10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Mo-
natspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV -
festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Be-
schwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwalt-
liche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthal-
ten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinne-
rung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg80 IN 634/25 - 4 Kurfürsten-Anlage 15 69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 04.05.2026
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