Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Prior Solar GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 734540
EUID
DEB8535.HRB734540
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim
Aktenzeichen
59 IN 243/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Heike Metzger
Adresse
Hermsheimer Straße 7, 68163 Mannheim
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
06.05.2026 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Mannheim hat am 06.05.2026 über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Prior Solar GmbH in Mannheim entschieden. Da das Verfahren noch nicht eröffnet ist, werden vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern. Die Zwangsvollstreckung wird untersagt, bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Heike Metzger bestellt. Diese hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu erhalten, sowie zu prüfen, ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Der Schuldnerin wird die Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Außenstände entzogen; diese geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Der Schuldnerin wird untersagt, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und über diese zu verfügen, um Masseverbindlichkeiten zu begründen. Den Schuldnern der Schuldnerin wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen, sondern nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin zu leisten. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen. Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und Auskünfte zu erteilen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Heidelberg eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 243/26
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Prior Solar GmbH, Cecil-Taylor-Ring 12, 68309 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Meryem Yücebudak
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 734540 - Schuldnerin Beschluss:
…
59 IN 243/26
In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Prior Solar GmbH, Cecil-Taylor-Ring 12, 68309 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Meryem Yücebudak
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 734540 - Schuldnerin Beschluss:
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 06.05.2026 um 11:00 Uhr angeordnet (§§ 21, 22 InsO): 1.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder59 IN 243/26
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einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbe-
wegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen
eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin Heike Metzger
Hermsheimer Straße 7, 68163 Mannheim
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch
mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative In-
sO).
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist nicht die allgemeine Vertreterin der Schuldnerin. Sie hat die
Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der
Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz
oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin
geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Die
vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der
Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf ih-
ren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin Sonderkonten (gemäß Urteilen des
Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17)
zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Sie wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 In-
sO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden der vorläufigen Insolvenzverwalterin
gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen.59 IN 243/26
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Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an die vorläufi-
ge Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird die vorläufige Insolvenzverwalterin beauftragt, die Zustellungen des
Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hier-
über Nachweis zu führen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrich-
tungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen
anzustellen. Die Schuldnerin hat ihr Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten
und sie dieser auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszu-
geben. Sie hat ihr alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und
zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung
wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Er-
öffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechts-
kraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt
eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaß-
nahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zu-
stellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet
(www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustel-
lung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 In-
sO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9
Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder
wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genann-
ten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist
ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine an-59 IN 243/26 - 4 waltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners in gleicher Weise die sofortige Beschwerde einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 06.05.2026
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