Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
hoyos architekten gmbh
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 167832
EUID
DED2601V.HRB167832
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1513 IN 1775/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
13.11.2025
Widerspruchsfrist
11.12.2025
Frist zur Einlegung von Einwendungen
16.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der hoyos architekten gmbh ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann festgesetzt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen sowie die Erörterung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten haben bis zum 16.02.2026 Gelegenheit, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung oder Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen schriftlich vorzulegen. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren. Der Vornahme der Schlussverteilung ist zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der hoyos architekten gmbh ist beim Amtsgericht München anhängig. Zunächst wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt, wobei …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der hoyos architekten gmbh ist beim Amtsgericht München anhängig. Zunächst wurden vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf wurde die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt, wobei auf eine Veröffentlichung gemäß § 64 Abs. 2 InsO verzichtet wurde. Das Verfahren ist eröffnet worden. Es wurden Forderungen angemeldet und geprüft; gegen nicht widersprochene Forderungen gilt die Feststellung als erfolgt. Ein Schlusstermin nach § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sind im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden. Die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist vollzogen worden. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 761.842,69 EUR stand ein Betrag von 103.737,10 EUR zur Verfügung. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1775/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hoyos architekten gmbh, Rgb, Aberlestraße 18, 81371 München, vertreten durch den Geschäftsführer Graf von Hoyos Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 167832
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden A…
1513 IN 1775/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hoyos architekten gmbh, Rgb, Aberlestraße 18, 81371 München, vertreten durch den Geschäftsführer Graf von Hoyos Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 167832
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 11.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 189.129,86 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 8.008,69 EUR festzusetzen.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Umfang oder Schwierigkeit der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erheblich vom Durchschnitt vergleichbarer Verfahren abweichen. Maßgeblich ist insoweit eine Gesamtwürdigung aller verfahrensrelevanten Umstände unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere eine auf das Gesamtverfahren bezogene Angemessenheitsbetrachtung. Im vorliegenden Eröffnungsverfahren lagen solche Abweichungen vom Regelfall vor.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte sich im Rahmen des Eröffnungsverfahrens in erheblichem Umfang mit Fragen der kurzfristigen Fortführung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs, der Prüfung von Sanierungsmöglichkeiten sowie, nach Scheitern dieser Bemühungen, mit der geordneten Betriebsstilllegung auseinanderzusetzen. Eine Vorbereitung einer übertragenden Sanierung kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 rechtfertigen. Bemühungen um eine Sanierung des Schuldners gehören nicht zu den Regelaufgaben eines vorläufigen Verwalters. Parallel hierzu prüfte der vorläufige Insolvenzverwalter umfassend die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung sowie die darin dargestellten Sanierungsaussichten. Dabei zeigte sich, dass die bereits ergriffenen Maßnahmen, insbesondere eine Kooperationsvereinbarung mit einem Geschäftspartner, tatsächlich nicht auf eine nachhaltige Sanierung, sondern faktisch auf eine schrittweise Abwicklung und Einstellung des Geschäftsbetriebs hinausliefen. Vor diesem Hintergrund war zu prüfen, ob eine übertragende Sanierung in Betracht kam. Der vorläufige Insolvenzverwalter führte hierzu intensive Gespräche mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin, dessen rechtlichem Berater sowie mit dem einzig realistisch in Betracht kommenden potentiellen Investor. In einer persönlichen Besprechung am Sitz des Kooperationspartners wurden die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin, mögliche Sanierungsansätze sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen einer übertragenden Sanierung eingehend erörtert. Nach Prüfung lehnten die Vertreter des potentiellen Investors eine Betriebsübernahme endgültig ab. Damit war eine Fortführungslösung nicht mehr realistisch.
Ein weiterer Tätigkeitsschwerpunkt lag in der Bearbeitung komplexer Arbeitnehmerangelegenheiten. Zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung waren noch 17 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Lohn- und Gehaltslage war uneinheitlich und teilweise widersprüchlich dargestellt; insbesondere bestanden Unklarheiten über rückständige Vergütungsansprüche.
Der vorläufige Insolvenzverwalter prüfte eingehend die Voraussetzungen einer Insolvenzgeldvorfinanzierung für mehrere Monate und äußerte hierzu begründete Bedenken. Zudem informierte er die Belegschaft in einer Versammlung sowie per Videokonferenz umfassend über die wirtschaftliche Lage, die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, mögliche Sanierungsoptionen und die arbeitsrechtliche Situation im Insolvenzverfahren.
Nach dem endgültigen Scheitern der Sanierungsbemühungen war die Beendigung nahezu sämtlicher Arbeitsverhältnisse erforderlich. Der vorläufige Insolvenzverwalter prüfte und bewertete die ausgesprochenen Kündigungen, erteilte die erforderlichen Zustimmungen und stellte die Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung frei. In einzelnen Fällen war zudem besonderer Kündigungsschutz zu berücksichtigen, sodass behördliche Zustimmungsverfahren einzuleiten waren.
Anhaltspunkte für Abschläge von der Regelvergütung sind nicht ersichtlich. Insbesondere lagen weder eine unterdurchschnittliche Verfahrenskomplexität noch ein reduzierter Arbeitsaufwand vor.
Unter Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere der intensiven Sanierungsprüfung, der kurzfristigen Betriebsfortführung, der anschließenden geordneten Betriebsstilllegung sowie der umfangreichen Arbeitnehmerangelegenheiten, erscheint ein Gesamtzuschlag zur Regelvergütung von 30 % angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1775/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hoyos architekten gmbh, Rgb, Aberlestraße 18, 81371 München, vertreten durch den Geschäftsführer Graf von Hoyos Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 167832
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins …
1513 IN 1775/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hoyos architekten gmbh, Rgb, Aberlestraße 18, 81371 München, vertreten durch den Geschäftsführer Graf von Hoyos Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 167832
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 16.02.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1775/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hoyos architekten gmbh, Rgb, Aberlestraße 18, 81371 München, vertreten durch den Geschäftsführer Graf von Hoyos Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 167832
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in H…
1513 IN 1775/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hoyos architekten gmbh, Rgb, Aberlestraße 18, 81371 München, vertreten durch den Geschäftsführer Graf von Hoyos Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 167832
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 761.842,69 EUR steht ein Betrag von 103.737,10 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1775/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hoyos architekten gmbh, Rgb, Aberlestraße 18, 81371 München, vertreten durch den Geschäftsführer Graf von Hoyos Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 167832
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden A…
1513 IN 1775/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hoyos architekten gmbh, Rgb, Aberlestraße 18, 81371 München, vertreten durch den Geschäftsführer Graf von Hoyos Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 167832
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 11.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 197.340,47 EUR auszugehen.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 32.650,54 EUR festzusetzen. Wegen der Besonderheiten des vorliegenden Insolvenzverfahrens, die sich erschwerend auf dessen Durchführung ausgewirkt haben, war die Regelvergütung des Insolvenzverwalters gemäß § 3 InsVV unter Berücksichtigung angemessener Zu- und Abschläge festzusetzen. Die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten ging deutlich über das in vergleichbaren Verfahren Übliche hinaus. Bereits im Eröffnungsverfahren waren nahezu sämtliche Arbeitsverhältnisse zu beenden. Hinzu kamen mehrere Fälle besonderen Kündigungsschutzes, die behördliche Zustimmungsverfahren mit umfangreicher rechtlicher Begründung erforderten. Zudem war eine Kündigungsschutzklage zu bearbeiten und im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zu beenden. Die anschließende Berechnung und Abwicklung von Differenzlohnansprüchen führte zu weiterem erheblichen Koordinierungs- und Prüfaufwand.Der Einzug der offenen Forderungen stellte einen zentralen und besonders arbeitsintensiven Verfahrensschwerpunkt dar. Zahlreiche Debitoren erhoben Einwendungen, die jeweils im Einzelnen zu prüfen und zu bewerten waren. Der Insolvenzverwalter führte umfangreiche Korrespondenz, wertete Unterlagen aus und realisierte Forderungen teilweise nur durch langwierige Vergleichsverhandlungen. Zusätzlich war eine im Grundsatz insolvenzfeste Globalzession zu berücksichtigen, die eine zeitintensive Einzelbelegprüfung erforderte, da Rechnungen teilweise nicht vorlagen und Zahlungseingänge gesondert nachzuvollziehen waren. Auch die Weiterverfolgung einzelner Forderungen im gerichtlichen Verfahren erhöhte den Aufwand erheblich. Aufgrund der zuvor angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung war ein Abschlag von 5 % vorzunehmen, da ein Teil des Einarbeitungsaufwands im eröffneten Verfahren entfiel. Unter Berücksichtigung aller Umstände und im Rahmen einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung erscheint ein Gesamtzuschlag von 15 % auf die Regelvergütung angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 16.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1775/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hoyos architekten gmbh, Rgb, Aberlestraße 18, 81371 München, vertreten durch den Geschäftsführer Graf von Hoyos Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 167832
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 13.11.2025 nacht…
1513 IN 1775/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hoyos architekten gmbh, Rgb, Aberlestraße 18, 81371 München, vertreten durch den Geschäftsführer Graf von Hoyos Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 167832
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 13.11.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 39 - 58 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 11.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 13.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1513 IN 1775/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hoyos architekten gmbh, Rgb, Aberlestraße 18, 81371 München, vertreten durch den Geschäftsführer Graf von Hoyos Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 167832
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalt…
1513 IN 1775/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
hoyos architekten gmbh, Rgb, Aberlestraße 18, 81371 München, vertreten durch den Geschäftsführer Graf von Hoyos Philipp
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 167832
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 26.05.2026
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