Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 11416
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Hullmann Technology GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Industriestraße 41, 49536 Lienen
Handelsregister
Amtsgericht Steinfurt HRB 11416
EUID
DER2706.HRB11416
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
77 IN 24/20
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Ralph Hullmann
Adresse
Hohenfelder Weg 15, 49536 Lienen
Termine & Fristen
Prüfungstermin
17.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und der Vertrieb von Modellen, Formen, Werkzeugen und Maschinen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hullmann Technology GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Münster hat angeordnet, dass die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen mit den laufenden Nummern 57 bis 80 im schriftlichen Verfahren geprüft werden sollen. Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 17.04.2024. Bis zu diesem Datum muss ein schriftlicher Widerspruch gegen eine zu prüfende Forderung bei Gericht eingehen, falls der Betrag, Grund oder Rang bestritten wird. Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster nieder.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11416 eingetragenen Hullmann Technology GmbH, Industriestraße 41, 49536 Lienen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralph Hullmann, Hohenfelder Weg 15, …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11416 eingetragenen Hullmann Technology GmbH, Industriestraße 41, 49536 Lienen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralph Hullmann, Hohenfelder Weg 15, 49536 Lienen
sollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen lfd. Nr. 57 bis lfd. Nr. 80 im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 17.04.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt.
77 IN 24/20
Amtsgericht Münster, 20.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11416 eingetragenen Hullmann Technology GmbH, Industriestraße 41, 49536 Lienen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralph Hullmann, Hohenfelder Weg 15, …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11416 eingetragenen Hullmann Technology GmbH, Industriestraße 41, 49536 Lienen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralph Hullmann, Hohenfelder Weg 15, 49536 Lienen
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Verwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 688.952,37 EUR. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung.
77 IN 24/20
Amtsgericht Münster, 15.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11416 eingetragenen Hullmann Technology GmbH, Industriestraße 41, 49536 Lienen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralph Hullmann, Hohenfelder Weg 15, …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11416 eingetragenen Hullmann Technology GmbH, Industriestraße 41, 49536 Lienen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralph Hullmann, Hohenfelder Weg 15, 49536 Lienen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wüste, Ostwall 56, 44135 Dortmund
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, Hammer Straße 176, 48153 Münster
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxxxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxxx EUR
Zwischensumme xxxxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxxx EUR xxxxx EUR
Endbetrag xxxxx EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 29.05.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxxxx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 136.597,82 EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.02.2026 verwiesen.
Auf den Antrag kann Bezug genommen werden. Der Insolvenzverwalter macht hier die Vergütung entsprechend der Vorschriften der Vergütung im Regelinsolvenzverfahren geltend. Zuschläge gem. § 3 InsVV wurden nicht erhoben. Abschläge sind aus Sicht des Gerichts nicht vorzunehmen.
Die Vergütung scheint aus Sicht des Gerichts angemessen und entspricht den Grundsätzen der gesetzlichen Bestimmungen über die Vergütungsfestsetzung.
Einwendungen bestehen nicht.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11416 eingetragenen Hullmann Technology GmbH, Industriestraße 41, 49536 Lienen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralph Hullmann, Hohenfelder Weg 15, 49536 Lienen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wüste, Ostwall 56, 44135 Dortmund
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, Hammer Straße 176, 48153 Münster
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 29.05.2020 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 136.597,82 EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 10.02.2026 verwiesen.
Auf den Antrag kann Bezug genommen werden. Der Insolvenzverwalter macht hier die Vergütung entsprechend der Vorschriften der Vergütung im Regelinsolvenzverfahren geltend. Zuschläge gem. § 3 InsVV wurden nicht erhoben. Abschläge sind aus Sicht des Gerichts nicht vorzunehmen.
Die Vergütung scheint aus Sicht des Gerichts angemessen und entspricht den Grundsätzen der gesetzlichen Bestimmungen über die Vergütungsfestsetzung.
Einwendungen bestehen nicht.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden.
77 IN 24/20
Amtsgericht Münster, 15.07.2026
77 IN 24/20
Amtsgericht Münster, 15.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/20
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11416 eingetragenen Hullmann Technology GmbH, Industriestraße 41, 49536 Lienen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralph Hullmann, Hohenfelder Weg 15, 49536 Lienen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rech…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 24/20
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 11416 eingetragenen Hullmann Technology GmbH, Industriestraße 41, 49536 Lienen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ralph Hullmann, Hohenfelder Weg 15, 49536 Lienen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wüste, Ostwall 56, 44135 Dortmund
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
26.08.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
¿ zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
¿ Anhörung der Beteiligten zur Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit gem. §§ 208, 211 InsO; auf die noch offenen Masseverbindlichkeiten von 302.129,32 EUR werden ggf. noch ca. 24.720,00 EUR gezahlt werden können; soweit eine Einstellung abgewendet werden soll, wäre von den Beteiligten ggf. ein Ausgleichsbetrag zur Deckung der offenen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) bis zum Stichtag zu zahlen. Ist dies beabsichtigt, mag mit dem Gericht vorab Verbindung aufgenommen werden.
Der Schlussbericht sowie das Schlussverzeichnis des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden.
77 IN 24/20
Amtsgericht Münster, 15.07.2026
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