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Insolvenzprofil
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Verfahrensfortschritt
Antrag / Prüfung
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzeröffnung
Berichte & Termine
1. Die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, 2. die Förderung der Altenhilfe, 3. die Förderung der Berufsbildung, 4. die Förderung des Wohlfahrtswesens, 5. die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO, 6. die Verfolgung kirchlicher Zwecke sowie 7. die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung der vorbenannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften, insbesondere solche, an denen die Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 1. den Betrieb von Krankenhäusern, die der stationären und ambulanten Untersuchung und Behandlung sowie der Pflege, Versorgung und seelsorgerischen Begleitung von Kranken und Wöchnerinnen, außerdem den Aufgaben, die sich aus der Gesundheitsberatung und -vorsorge sowie aus der Trägerschaft von Ausbildungsstätten ergeben, dienen, 2. den Betrieb von Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die der Aufnahme, Betreuung, Pflege, Versorgung und sellsorgerischen Begleitung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, sowie der Trägerschaft von Ausbildungsstätten dienen, 3. den Betrieb von Ausbildungsstätten, jeweils in Verwirklichung der Aufgaben der Caritas als Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der St. Vincenz-Krankenhaus GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 2027, ist mit Wirkung zum 31.3.2024, 24 Uhr, aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgt, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 8.1.2024 in der Fassung vom 30.1.2024 rechtskräftig geworden ist. Im Rahmen des Insolvenzplans wird durch den Sachwalter Dr. Rainer Eckert überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans gegen die Schuldnerin zustehen. Das Verfahren ist damit im Sinne der §§ 258 Abs. 1 und 260 Abs. 2 InsO abgeschlossen bzw. aufgehoben.
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