Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 232368
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Insolvenzprofil
Hunsicker Gardinen und Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 232368
EUID
DEB8535.HRB232368
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
475/15
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Marc Schmidt-Thieme
Termine & Fristen
Einstellung
08.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hunsicker Gardinen und Service GmbH ist wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt worden (§ 211 Abs. 1 InsO). Gleichzeitig wurde die Anordnung einer Nachtragsverteilung hinsichtlich etwaiger Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARO Heimtextilien GmbH getroffen (§ 203 InsO). Mit dieser Nachtragsverteilung ist der Insolvenzverwalter Marc Schmidt-Thieme beauftragt. Gegen die Entscheidung zur Anordnung der Nachtragsverteilung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Gegen die Entscheidung zur Verfahrensaufhebung kann Erinnerung eingelegt werden. Die Fristen für beide Rechtsbehelfe beginnen mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidungen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
G1 IN 475/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hunsicker Gardinen und Service GmbH
Jahnstraße 1
68753 Waghäusel
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Hunsicker und Michael Heinz Schreiber
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232368
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird weg…
G1 IN 475/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Hunsicker Gardinen und Service GmbH
Jahnstraße 1
68753 Waghäusel
vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Hunsicker und Michael Heinz Schreiber
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232368
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung hinsichtlich etwaiger Quotenzahlungen aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ARO Heimtextilien GmbH (Amtsgericht Nürnberg, AZ: IN 1175/15) angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Marc Schmidt-Thieme beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung "Anordnung Nachtragsverteilung“ kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung "Verfahrensaufhebung" kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 08.09.2026
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