Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
HyperChrom Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Konrad-Zuse-Straße 3, 53347 Alfter
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 27002
EUID
DER3201.HRB27002
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
97 IN 91/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Wolfgang Piroth
Adresse
Breite Str. 29-31, 40213 Düsseldorf
Termine & Fristen
Eröffnung
27.06.2024 , 15:50 Uhr
Berichtigung Eröffnungsbeschluss
28.06.2024
Prüfungstermin
07.04.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Zweckforschung und Entwicklung von Gaschromatographen und die technische Umsetzung von Analysesystemen, die Gaschromatographie beinhalten, und die Ausführung von Servicetechnik in Deutschland auf dem Gebiet der Gaschromographie und deren Installation.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HyperChrom Deutschland GmbH ist am 27.06.2024 durch das Amtsgericht Bonn eröffnet worden. Im vorläufigen Verfahren wurde Wolfgang Piroth zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, wobei Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit dessen Zustimmung wirksam sind. Eine Berichtigung des Eröffnungsbeschlusses vom 27.06.2024 erfolgte am 28.06.2024 wegen offenerbarer Unrichtigkeit bezüglich der Anschrift des Verwalters. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Prüfungsstichtag ist auf den 07.04.2025 festgelegt, an dem ein besonderer Prüfungstermin stattfindet und Widersprüche gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen müssen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 91/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27002 eingetragenen HyperChrom Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Str. 3, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Georg Franz Boeker, Dixst…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 91/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27002 eingetragenen HyperChrom Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Str. 3, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Georg Franz Boeker, Dixstr. 22, 53225 Bonn
Geschäftszweig: Zweckforschung und Entwicklung
ist am 27.06.2024, um 15:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Wolfgang Piroth, Breite Str. 29-31, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
97 IN 91/24
Amtsgericht Bonn, 27.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 91/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27002 eingetragenen HyperChrom Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Str. 3, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Georg Franz Boeker, Dixst…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 91/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27002 eingetragenen HyperChrom Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Str. 3, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Georg Franz Boeker, Dixstr. 22, 53225 Bonn
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Lars Hinkel, Graf-Adolf-Platz-1-2, 40213 Düsseldorf
wird der Beschluss vom 27.06.2024 gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass zum vorläufigen Verwalter bestellt wurde:
Rechtsanwalt Wolfgang Piroth, Breite Str. 29-31, 40213 Düsseldorf.
97 IN 91/24
Bonn, 28.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27002 eingetragenen HyperChrom Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Str. 3, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Georg Franz Boeker, Dixstr. 22, 532…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 91/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27002 eingetragenen HyperChrom Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Str. 3, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Georg Franz Boeker, Dixstr. 22, 53225 Bonn
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 07.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau niedergelegt.
Einsichtnahme nach vorheriger Terminsabsprache.
97 IN 91/24
Amtsgericht Bonn, 18.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 91/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27002 eingetragenen HyperChrom Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Str. 3, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Georg Franz Boeker, Dixstr. 22, 53225 Bonn
Geschäftszweig: Zw…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 97 IN 91/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 27002 eingetragenen HyperChrom Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Str. 3, 53347 Alfter, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Georg Franz Boeker, Dixstr. 22, 53225 Bonn
Geschäftszweig: Zweckforschung und Entwicklung
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zum 01.10.24, 09.00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 26.06.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Wolfgang Piroth, Breite Str. 29-31, 40213 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 04.11.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Montag, 25.11.2024, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, 2. Etage, Sitzungssaal S 2.18 (Saalbau).
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalter als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 11.11.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.20 a Wilhelmbau niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
97 IN 91/24
Bonn, 30.09.2024
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