Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ihre Pflegefee eG Fuldaer Land
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
e.G.
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Fulda GnR 215
EUID
DEM1301.GnR215
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
93 IN 106/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Sabine Schlöder
Adresse
Hofbieber
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
21.10.2024
Vergütungsantrag eingegangen
23.07.2025
Festsetzung Vergütung
31.07.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ihre Pflegefee eG ist anhängig. Das Amtsgericht Fulda hat mit Beschluss vom 21.10.2024 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und dabei Sicherungsmaßnahmen sowie einen Zustimmungsvorbehalt für den Schuldner verfügt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat am 15.07.2025 (eingegangen am 23.07.2025) einen Antrag auf Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 31.07.2025 die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt und ihr gestattet, den Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben zur Vergütung in der vorläufigen Verwaltung, wobei die Tätigkeit als Normalfall eingestuft wurde. Die Schuldnerin ist rechtlich gehört worden. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 93 IN 106/24
In dem Insolvenzverfahren Ihre Pflegefee eG Fuldaer Land, Schulstraße 7, 36145 Hofbieber (AG Fulda, GnR 215), vertr. d.: 1. Sabine Schlöder, Hofbieber, (Vorstand), 2. René Bug, Petersberg, (Vorstand),
sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zzgl. Der Umsatzsteuer …
Aktenzeichen: 93 IN 106/24
In dem Insolvenzverfahren Ihre Pflegefee eG Fuldaer Land, Schulstraße 7, 36145 Hofbieber (AG Fulda, GnR 215), vertr. d.: 1. Sabine Schlöder, Hofbieber, (Vorstand), 2. René Bug, Petersberg, (Vorstand),
sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zzgl. Der Umsatzsteuer durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 31.07.2025 festgesetzt worden.
Der Insolvenzverwalterin wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung ist mit Beschluss vom 21.10.2024 angeordnet worden. Dabei ist nach §§ 21, 22 InsO folgendes angeordnet worden:
* Zustimmungsvorbehalt.
* Sicherung und Erhaltung des Vermögens.
* Einziehung von Forderungen und Bankguthaben.
* Unternehmensfortführung.
* Einstellung der Zwangsvollstreckung.
* Prüfung der Frage und der Verfahrenskostendeckung.
* Zustellungsauftrag nach § 8 Abs. 3 InsO.
Mit Antrag vom 15.07.25 (eingegangen 23.07.25) begehrt die vorläufige Verwalterin die Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit in der vorläufigen Insolvenzverwaltung, wie vorstehend festgesetzt, sowie der mit diesem Beschluss festgesetzten auf diesen Zeitraum entfallenden Auslagen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Der vorläufige Verwalter legt seinem Antrag eine Berechnungsgrundlage von 34.722,75 €, den angemessenen Bruchteil i. S. des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO zugrunde.
Auf die nähere Begründung des Vergütungsantrags (Bl. 1 ff. SB v)) wird hiermit Bezug genommen.
Die Schuldnerin ist zu dem Vergütungsantrag rechtliches Gehör gewährt worden.
Dem Antrag ist in vollem Umfang stattzugeben, da er sich an nachfolgenden Grundsätzen orientiert.
Die Tätigkeit in der vorläufigen Verwaltung wird gemäß § 63 Abs. 3 InsO besonders vergütet. Bei der Festsetzung der Vergütung sind nach § 11 Abs. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich an einem qualitativ und quantitativ typisierten Normalfall zu orientieren. Weicht der konkrete Fall von dem typisierten Normalfall ab, so ist dies gegenüber dem Normalfall mit Zu- bzw. Abschlägen nach §§ 10, 3 InsVV anzupassen (vgl. hierzu: Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 16 ff. zu § 11; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 230; Eickmann, Kommentar zur InsVV, Rn. 6 ff. zu § 11).
Der vergütungsrechtliche Normalfall wird durch die InsVV zwar nicht positiv definiert, allerdings wird allgemein aus den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Erhöhungsfaktoren gefolgert, dass ein Normalfall vorliegt, wenn die Tatbestände des § 3 Abs. 1 InsVV nicht gegeben sind.
LG Berlin v. 21.11.2017 - 20 T 119/17, ZInsO 2017, 2770
Als Maßstab für die Unterscheidung besonderer Aufgaben von Regelaufgaben gilt ein geschäftskundiger und erfahrener, die Voraussetzungen des § 56 InsO erfüllender Insolvenzverwalter. Eine Regelaufgabe liegt daher vor, wenn sie bei Vorliegen eines "Normalverfahrens" in das Tätigkeitsprofil eines solchen Verwalters fällt.
LG Freiburg v. 23.08.2017 - 3 T 246/16, ZInsO 2017, 2083
Das Insolvenzgericht geht dabei von den von Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 3. Aufl., Rn 21 ff. zu § 11 InsVV bezeichneten Kriterien eines Normalfalles aus.
Sind alle diese Kriterien erfüllt, so wird damit eine Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit einem Bruchteil von 25% des einfachen Satzes nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst. Abweichungen von dem typisierten Normalfall sind mit einem höheren oder niedrigeren Vergütungssatz zu korrigieren (vgl. Begründung des § 11 InsVV i. d. F. v. 21.12.2006 in ZInsO 2007, 27 (S. 29).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist nach § 63 Abs. 3 InsO der Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, auf dass sich seine Tätigkeit bezogen hat, d. h., es ist der Wert des Vermögens zugrunde zulegen, das der vorläufigen Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung nach Maßgabe der Schlussrechnung des vorläufigen Verwalters unterlag (in der Praxis: Vorlage des Gutachtens) (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 38, 39 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414; Haarmeyer in Anm. zu LG Karlsruhe, ZInsO 2000, 231, dort m. w. N.; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; LG Bonn, ZInsO 2000, 239; OLG Köln, ZInsO 2000, 597; LG Kleve, ZInsO 2000, 597), einschließlich des Wertes der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat (§ 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013).
Der Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezog, und der der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen ist (§ 1 InsVV), ist nach Verkehrswerten zu ermitteln und, wenn nach dem Bericht des vorläufigen Verwalters eher mit der Liquidation denn mit der Fortführung im eröffneten Insolvenzverfahren zu rechnen ist, nach Liquidationswerten (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 40, 41 zu § 11; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414). Auf Wertdifferenzen hat der Insolvenzverwalter spätestens mit seiner Schlussrechnung am Ende des eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 11 Abs. 2 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013 hinzuweisen.
In jedem Fall kommt es aber auf das vom vorläufigen Insolvenzverwalter aktiv bearbeitete Vermögen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kommentar zur InsVV, 2. Aufl., Rn 42 zu § 11; Gottwald/Riedel, Praxishandbuch Insolvenzrecht, Nr. 5/6, Seite 21; OLG Zweibrücken, Rpfl. 2000, 414), wobei der Wert der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände ebenfalls zu berücksichtigen ist, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter darauf eine erhebliche Tätigkeit entfaltet hat, § 11 Abs. 1 InsVV i. d. F. v. 19.07.2013.
Die mit dem Vergütungsantrag bezifferten Massewerte entsprechen der Schlussrechnung über die vorläufige Insolvenzverwaltung; sie sind der Vergütungsberechnung damit zu Grunde zu legen.
Die durch die Insolvenzverwalterin ermittelte Berechnungsgrundlage ist zutreffend worden.
Die berechneten Auslagen sind gemäß §§ 10, 4, 8 Abs. 3 InsVV antragsgemäß festzusetzen.
Die festgesetzte Umsatzsteuer entspricht dem gesetzlich festgelegten Steuersatz.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 31.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
21.10.2024
Insolvenzgericht
93 IN 106/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Ihre Pflegefee eG Fuldaer Land, Schulstraße 7, 36145 Hofbieber (AG Fulda, GnR 215),
vertreten durch:
1. Sabine Schlöder, Borneller Weg 11, 36145 Hofbieber, (Vorstand),
2. Rene Bug, Liobast…
Amtsgericht Fulda
21.10.2024
Insolvenzgericht
93 IN 106/24
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Ihre Pflegefee eG Fuldaer Land, Schulstraße 7, 36145 Hofbieber (AG Fulda, GnR 215),
vertreten durch:
1. Sabine Schlöder, Borneller Weg 11, 36145 Hofbieber, (Vorstand),
2. Rene Bug, Liobastr. 6, 36100 Petersberg, (Vorstand),
- Antragstellerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragstellerin am um Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Sandra Mitter, Kanzlei Westhelle & Partner, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: s.mitter@westhelleundpartner.eu bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
3. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Antragstellerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Den Schuldnern der Antragstellerin wird untersagt, an diese zu zahlen.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, auf den Namen der Antragstellerin oder auf ihren Namen in der Funktion als vorläufige Insolvenzverwalterin für die zukünftige Masse neue Sonderkonten zu eröffnen und über die Konten der Antragstellerin zu verfügen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird dazu ermächtigt, für die Kontoführung Verbindlichkeiten zu begründen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu Masseverbindlichkeiten werden.
4. Der Antragstellerin wird insbesondere auch verboten, ohne Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Anlage- oder Umlaufvermögen oder sonstiges Eigentum zu veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
5. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
6. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Die vorläufige Insolvenzverwalterin soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragstellerin sichern und erhalten;
ein Unternehmen, das die Antragstellerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragstellerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
b) prüfen, ob das Vermögen der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
Der Antragstellerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit der vorläufigen Insolvenzverwalterin in Verbindung zu setzen und ihr
* ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
* je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag der Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragstellerin zu verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Stock
Richterin am Amtsgericht
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