Einstellung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 707195
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Immo VBV GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Am Storrenacker 1 A, 76139 Karlsruhe
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 707195
EUID
DEB8535.HRA707195
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
30 IN 737/21
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung / Vergleichszustimmung
13.09.2024
Widerspruchsfrist Forderungen
29.09.2025
Einwendungsfrist Schlusstermin
08.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Immo VBV GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Jacoby, ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 26-30) im schriftlichen Verfahren vorgesehen; hierfür besteht die Möglichkeit zum Widerspruch bis zum 29.09.2025. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren, wobei Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit bis einschließlich 08.12.2025 vorzulegen sind. Eine Einstellung unterbleibt, sofern ein ausreichender Geldbetrag in Höhe von voraussichtlich 3.500,00 € vorgeschossen wird. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Hirte wurden bereits festgesetzt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Immo VBV GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Jörg Jacoby vertreten. Das Amtsgericht Karlsruhe hat am 01.08.2024 einen Vergleich mit dem schuldnerischen Geschäftsführer Jörg Jacoby beantragt, wonach dieser 31.000,00 € an den Insolvenzverwalter…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Immo VBV GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Jörg Jacoby vertreten. Das Amtsgericht Karlsruhe hat am 01.08.2024 einen Vergleich mit dem schuldnerischen Geschäftsführer Jörg Jacoby beantragt, wonach dieser 31.000,00 € an den Insolvenzverwalter zur Abgeltung aller Forderungen zahlt; die Gläubigerversammlung sollte diesem bis zum 13.09.2024 zustimmen. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tobias Hirte hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Im weiteren Verlauf wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren geprüft, wobei Gläubigern bis zum 29.09.2025 die Möglichkeit zur Widerspruchserklärung eingeräumt wurde. Das Verfahren ist mangels einer die Kosten deckenden Masse gemäß § 207 Abs. 1 InsO eingestellt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 737/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Immo VBV GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Jacoby
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707195
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse einge…
30 IN 737/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Immo VBV GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Jacoby
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707195
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 Abs. 1 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 737/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Immo VBV GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Jacoby
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707195
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO…
30 IN 737/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Immo VBV GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Jacoby
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707195
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 26-30 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.09.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 30.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 737/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Immo VBV GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Jacoby
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707195
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung d…
30 IN 737/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Immo VBV GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Jacoby
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707195
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 08.12.2025
Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 3.500,00 €. Die Bereitschaft zur Zahlung ist innerhalb oben gesetzter Frist anzuzeigen. Nach Eingang der Zahlungsbereitschaft erfolgt Rechnungsstellung über die Landesoberkasse Baden-Württemberg.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 23.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 737/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Immo VBV GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Jacoby
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707195
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobia…
30 IN 737/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Immo VBV GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Jacoby
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707195
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Hirte, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro nach Maßgabe des §207 InsO der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.10.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 16.785,38 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 23.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 737/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Immo VBV GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Jacoby
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707195
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Der Beschluss vom 01.08.2024 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit aufgehoben…
30 IN 737/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Immo VBV GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Jacoby
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707195
- Schuldnerin -
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Beschluss:
1. Der Beschluss vom 01.08.2024 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit aufgehoben, da in ihm ein falscher Tenor samt Begründung enthalten war.
2. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren über die Zustimmung der Gläubigerversammlung zu dem mit dem schuldnerischen Geschäftsführer, Herrn Jörg Jacoby, abgeschlossenen Vergleich, wonach dieser sich verpflichtet hat, an den Insolvenzverwalter zur Abgeltung aller Forderungen, die der Kläger als Insolvenzverwalter bereits geltend gemacht hat oder noch geltend machen will, egal ob bekannt oder unbekannt, den Betrag von 31.000,00 € zu bezahlen
wird bestimmt auf Freitag, den 13.09.2024.
Bis zu diesem Stichtag können Erklärungen hinsichtlich der Zustimmung oder Ablehnung bei Gericht eingereicht werden.
Begründung:
Die Gläubigerversammlung wurde vom Insolvenzverwalter beantragt. Das schriftliche Verfahren ist ausreichend.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 737/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Immo VBV GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Jacoby
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707195
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahre…
30 IN 737/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Immo VBV GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer Jörg Jacoby
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 707195
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren über die Zustimmung des vom Insolvenzverwalter unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gläubigerversammlung abgeschlossenen Vergleichs mit dem schuldnerischen Geschäftsführer, Herrn Jörg Jacoby, wonach dieser sich verpflichtet hat, an den Insolvenzverwalter zur Abgeltung aller Forderungen, die der Kläger als Insolvenzverwalter bereits geltend gemacht hat oder noch geltend machen will, egal ob bekannt oder unbekannt, den Betrag von 31.000,00 € zu bezahlen
wird bestimmt auf Freitag, den 13.09.2024.
Bis zu diesem Stichtag können Erklärungen hinsichtlich der etwaigen Zustimmung oder Ablehnung schriftlich abgegeben werden.
Begründung:
Die Einberufung der Gläubigerversammlung wurde vom Insolvenzverwalter beantragt.
Die Durchführung im schriftlichen Verfahren ist ausreichend.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.08.2024
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