In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMPRESSIONEN Versand GmbH, Hamburg, ist die Eigenverwaltung durch den Sachwalter Rechtsanwalt Martin Mucha im Gange. Im Rahmen des Verfahrens sind verschiedene gerichtliche Beschlüsse ergangen. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen gemäß § 39 I InsO sind zum Verfahren zugelassen; ihre Forderungen sind bis zum 16.08.2026 anzumelden. Ein Verzeichnis der zu berücksichtigenden Forderungen in Höhe von 1.983.009,75 € liegt vor, gegen welches Einwendungen möglich sind. Der Prüfungsstichtag für die Forderungen ist der 28.07.2026. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei Widerspruchsfristen bis zum 22.12.2025 laufen. Zudem wurden Vorschüsse auf Auslagen für die Haftpflichtversicherung des Sachwalters sowie der Mitglieder des Gläubigerausschusses (darunter Euler Hermes Deutschland, Bundesagentur für Arbeit und Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert) bewilligt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMPRESSIONEN Versand GmbH ist eröffnet und wird im Rahmen einer Eigenverwaltung geführt. Der Sachwalter Rechtsanwalt Martin Mucha sowie Mitglieder des Gläubigerausschusses (Euler Hermes Deutschland, Bundesagentur für Arbeit, Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert) wurden bestellt. …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMPRESSIONEN Versand GmbH ist eröffnet und wird im Rahmen einer Eigenverwaltung geführt. Der Sachwalter Rechtsanwalt Martin Mucha sowie Mitglieder des Gläubigerausschusses (Euler Hermes Deutschland, Bundesagentur für Arbeit, Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert) wurden bestellt. Die Vergütungen der Ausschussmitglieder wurden festgesetzt. Es wurde eine Abschlagsverteilung mit einem verfügbaren Betrag von 1.983.009,75 € durchgeführt. Nachrangige Forderungen nach § 39 I InsO wurden zugelassen; die Anmeldung dieser Forderungen war bis zum 16.06.2026 möglich, der Prüfungsstichtag ist der 28.07.2026. Zudem wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 22.12.2025 lief. Für den Sachwalter und das Gläubigerausschuss wurden Vorschüsse auf Haftpflichtversicherungsprämien bewilligt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA…
10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
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Beschluss:
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Die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 I InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 16.06.2026 beim Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung mit Beifügung urkundlicher Nachweise anzumelden.
Die Anmeldung hat die geltend gemachte Rangstelle des § 39 I Nr. 1-5 InsO anzugeben, § 174 III InsO.
Die nachrangigen Forderungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 II InsO). Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 30.06.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Karlsruhe, 76133 Karlsruhe, Schlossplatz 23, 76133 Karlsruhe, niedergelegt.
Der Prüfungsstichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 28.07.2026.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Prüfungsstichtag dient auch der Prüfung etwaiger verspätet angemeldeter Insolvenzforderungen nach § 38 InsO.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH…
10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
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Beschluss:
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Es soll eine Abschlagsverteilung mit Zustimmung der Gläubigerausschussmitglieder durchgeführt werden. Zur Verteilung ist ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.983.009,75 € verfügbar. Ausweislich des bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Karlsruhe unter 10 IN 382/23 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegten Verzeichnisses der zu berücksichtigenden Forderungen sind festgestellte Forderungen in Höhe von 1.983.009,75 € zu berücksichtigen.
Gegen dieses Verteilungsverzeichnis können binnen drei Wochen Einwendungen erhoben werden. Diese sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim unterzeichnenden Insolvenzgericht einzureichen.
Insolvenzgericht Karlsruhe, den 29.01.2026
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Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 29.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUT…
10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Euler Hermes Deutschland, Gassstraße 29, 22761 Hamburg, werden für die Zeit der Mitgliedschaft in den vorläufigen Gläubigerausschüssen [10.05.2023 - 01.08.2023, 01.08.2023 - 10.10.2023] wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 02.01.2024. Da das Ausschuss-Mitglied in drei Gesellschaften der KLINGEL-Gruppe eingesetzt wurde und die Ausschüsse zeitgleich tagten, wurden in vorliegendem Verfahren 1/3 der angefallenen Vergütung sowie Auslagen geltend gemacht.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt XXX EUR.
Für 87 Stunden : 3 Stunden war gem. § 17 InsVV in vorliegendem Verfahren ein Betrag in Höhe von insgesamt XXX EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für nachgewiesene Reisekosten in Höhe von XXX EUR (XXX € : 3) waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 05.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUT…
10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
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Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, 76089 Karlsruhe, wird für die Zeit der Mitgliedschaft in den vorläufigen Gläubigerausschüssen [10.05.2023 - 01.08.2023, 01.08.2023 - 10.10.2023] wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 29.02.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt XXX EUR.
Für 25,8 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt XXX EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 21.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUT…
10 IN 382/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert werden für die Zeit der Mitgliedschaft in den vorläufigen Gläubigerausschüssen [10.05.2023 - 01.08.2023, 01.08.2023 - 10.10.2023] wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 22.02.2024. Da das Ausschuss-Mitglied in drei Gesellschaften der KLINGEL-Gruppe eingesetzt wurde und die Ausschüsse zeitgleich tagten, wurden in vorliegendem Verfahren 1/3 der angefallenen Vergütung sowie Auslagen geltend gemacht.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt XXX EUR.
Für 35,33 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt XXX EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für nachgewiesene Reisekosten in Höhe von XXX € (XXX € : 3) waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 21.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 382/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUT…
10 IN 382/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg,
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
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Beschluss:
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1. Für den Sachwalter Herrn Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart wird ein Vorschuss auf seine Auslagen zur Begleichung der Prämie für die notwendige Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) für den Zeitraum 10.05.2025 - 10.05.2025 bewilligt.
2. Der Schuldnerin wird im Rahmen der Eigenverwaltung gestattet, die Versicherungsprämie in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) im Wege der Gewährung eines Vorschusses auf den Auslagenersatzanspruch des Sachwalters aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an die HDI Versicherung AG, 30650 Hannover zur Begleichung der Beitragsrechnung vom 12.05.2026 (V-082-734-653-5) zu überweisen.
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Gründe
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Ein Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Ein Vorschussanspruch gilt auch für den Sachwalter. Aus § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV ist zu ersehen, dass in Verfahren mit einem besonderen Haftungsrisiko die Prämie für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung erstattungsfähig ist.
Der Sachwalter hat auch den Versicherungsschein und die Rechnung über die Versicherungsprämie vorgelegt sowie erläutert, dass insoweit die Versicherungsprämie prozentual auf die zwei in den Versicherungsschutz einbezogenen Gesellschaften verteilt wurden, entsprechend den im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2023 von den Gesellschaften jeweils erzielten Nettoumsätzen.
Die Tätigkeit des Sachwalters ist mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden. Die Geschäftsbetriebe der Insolvenzschuldnerinnen wurden im Eigenverwaltungsverfahren eingestellt und werden derzeit abgewickelt. Eine Versicherungssumme von 50 Mio. € ist, nach Art und Umfang der Insolvenzverfahren sowie unter Berücksichtigung der tatsächlich bestehenden Haftungsrisiken, als angemessen anzusehen. Angesichts der besonderen Höhe der Auslagen war gemäß § 9 Abs. 2, 2. Alt. InsVV ein entsprechender Vorschuss festzusetzen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 20.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA…
10 IN 382/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos,
Kieler Straße 131, 22769 Hamburg
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
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Beschluss:
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1. Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses wird ein Vorschuss auf deren Auslagen zur Begleichung der Prämie für die notwendige Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) für den Zeitraum 10.05.2025 - 10.05.2026 bewilligt.
2. Der Schuldnerin wird im Rahmen der Eigenverwaltung gestattet, die Versicherungsprämie in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) im Wege der Gewährung eines Vorschusses auf den Auslagenersatzanspruch der Mitglieder des Gläubigerausschusses aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an die HDI Versicherung AG, 30650 Hannover zur Begleichung der Beitragsrechnung vom 12.05.2025 (V-082-734-554-0) zu überweisen.
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Gründe
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Ein Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Ein Vorschussanspruch gilt auch für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses. Die Prämien einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind auch vorliegend so hoch, dass sie von der normalen Zeitvergütung für die Ausschussmitglieder nicht abgedeckt werden. Keinem Gläubigerausschussmitglied ist es im Hinblick auf die Haftungsrisiken, die sich aus § 71 InsO ergeben, zuzumuten die Prämien aus eigenen Mitteln zu zahlen (BGH IX ZB 310/11 = ZIP 2012, S. 876).
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben auch den Versicherungsschein und die Rechnung über die Versicherungsprämie vorgelegt sowie erläutert, dass insoweit die Versicherungsprämie prozentual auf die beiden in den Versicherungsschutz einbezogenen Gesellschaften verteilt wurden, entsprechend den im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2023 von den Gesellschaften jeweils erzielten Nettoumsätzen.
Angesichts der besonderen Höhe der Auslagen war gemäß § 9 Abs. 2, 2. Alt. InsVV ein entsprechender Vorschuss festzusetzen.
Zur Vereinfachung der Abwicklung war der Schuldnerin im Rahmen der Eigenverwaltung zu gestatten, den bewilligten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und zur Begleichung der Versicherungsprämie zu verwenden, da der Sachwalter die Kassenführungsbefugnis nicht an sich gezogen hat.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 22.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 382/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH…
10 IN 382/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 11.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH…
10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
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Beschluss:
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1. Für die Mitglieder des Gläubigerausschusses wird ein Vorschuss auf deren Auslagen zur Begleichung der Prämie für die notwendige Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) für den Zeitraum 10.05.2024 - 10.05.2025 bewilligt.
2. Der Schuldnerin wird im Rahmen der Eigenverwaltung gestattet, die Versicherungsprämie in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) im Wege der Gewährung eines Vorschusses auf den Auslagenersatzanspruch der Mitglieder des Gläubigerausschusses aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an die HDI Versicherung AG, 30650 Hannover zur Begleichung der Beitragsrechnung vom 10.05.2024 (V-082-734-554-0) zu überweisen.
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Gründe
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Ein Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Ein Vorschussanspruch gilt auch für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses. Die Prämien einer besonderen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung sind auch vorliegend so hoch, dass sie von der normalen Zeitvergütung für die Ausschussmitglieder nicht abgedeckt werden. Keinem Gläubigerausschussmitglied ist es im Hinblick auf die Haftungsrisiken, die sich aus § 71 InsO ergeben, zuzumuten die Prämien aus eigenen Mitteln zu zahlen (BGH IX ZB 310/11 = ZIP 2012, S. 876).
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben auch den Versicherungsschein und die Rechnung über die Versicherungsprämie vorgelegt sowie erläutert, dass insoweit die Versicherungsprämie prozentual auf die beiden in den Versicherungsschutz einbezogenen Gesellschaften verteilt wurden, entsprechend den im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2023 von den Gesellschaften jeweils erzielten Nettoumsätzen.
Angesichts der besonderen Höhe der Auslagen war gemäß § 9 Abs. 2, 2. Alt. InsVV ein entsprechender Vorschuss festzusetzen.
Zur Vereinfachung der Abwicklung war der Schuldnerin im Rahmen der Eigenverwaltung zu gestatten, den bewilligten Betrag aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und zur Begleichung der Versicherungsprämie zu verwenden, da der Sachwalter die Kassenführungsbefugnis nicht an sich gezogen hat.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 02.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 382/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH, Kieler Straße 131, 22769 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA…
10 IN 382/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH, Kieler Straße 131, 22769 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Registergericht Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
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Beschluss:
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1. Für den Sachwalter Herrn Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart wird ein Vorschuss auf seine Auslagen zur Begleichung der Prämie für die notwendige Haftpflichtversicherung in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) für den Zeitraum 10.05.2024 - 10.05.2025 bewilligt.
2. Der Schuldnerin wird im Rahmen der Eigenverwaltung gestattet, die Versicherungsprämie in Höhe von 1.280,20 EUR (brutto) im Wege der Gewährung eines Vorschusses auf den Auslagenersatzanspruch des Sachwalters aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an die HDI Versicherung AG, 30650 Hannover zur Begleichung der Beitragsrechnung vom 15.06.2023 (V-082-734-653-5) zu überweisen.
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Gründe
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Ein Insolvenzverwalter kann nach § 9 InsVV aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Ein Vorschussanspruch gilt auch für den Sachwalter. Aus § 4 Abs. 3 Satz 2 InsVV ist zu ersehen, dass in Verfahren mit einem besonderen Haftungsrisiko die Prämie für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung erstattungsfähig ist.
Der Sachwalter hat auch den Versicherungsschein und die Rechnung über die Versicherungsprämie vorgelegt sowie erläutert, dass insoweit die Versicherungsprämie prozentual auf die zwei in den Versicherungsschutz einbezogenen Gesellschaften verteilt wurden, entsprechend den im ersten Quartal des Geschäftsjahres 2023 von den Gesellschaften jeweils erzielten Nettoumsätzen.
Die Tätigkeit des Sachwalters ist mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden. Die Geschäftsbetriebe der Insolvenzschuldnerinnen wurden im Eigenverwaltungsverfahren eingestellt und werden derzeit abgewickelt. Eine Versicherungssumme von 50 Mio. € ist, nach Art und Umfang der Insolvenzverfahren sowie unter Berücksichtigung der tatsächlich bestehenden Haftungsrisiken, als angemessen anzusehen. Angesichts der besonderen Höhe der Auslagen war gemäß § 9 Abs. 2, 2. Alt. InsVV ein entsprechender Vorschuss festzusetzen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 01.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 382/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH…
10 IN 382/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
IMPRESSIONEN Versand GmbH
Kieler Straße 131
22769 Hamburg
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Sven Axel Groos
Registergericht: Amtsgericht Hamburg Register-Nr.: HRB 151093
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte PLUTA Rechtsanwalts GmbH, Karlstraße 33, 89073 Ulm
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Martin Mucha, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Eigenverwaltung wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen und an den vorläufigen Sachwalter auszuzahlen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 05.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 5.915.283,08 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 90 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 05.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 90 % (35 % - Forführung Geschäftsbetrieb/15 % - Hohe Anzahl Mitarbeiter/Personalangelegenheiten/Überwachung der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter/20 % - Sanierungsbemühungen/10 % - Zusammenarbeit mit vorl. Gläubigerausschuss/10 % - gesellschaftsrechtliche Verflechtungen/10 % hohe Gläubigerzahl/Abschlag von 10 % wegen sich überschneidender Sachverhalte) gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für Haftpflichtversicherung in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 15.07.2026
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