Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IMPEX Thermotrans GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRB 4628
EUID
DEX1321R.HRB4628
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
71 IN 148/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung
04.06.2026 , 14:50 Uhr
Beschluss zur Erweiterung der Befugnisse
18.06.2026
Ermächtigung Massekredit
25.06.2026
Ermächtigung Verbindlichkeiten
01.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMPEX Thermotrans GmbH ist anhängig. Mit Beschluss vom 04.06.2026 hat das Amtsgericht Pinneberg die Anordnung vorläufiger Maßnahmen getroffen und Rechtsanwältin Jennie Best zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Diese erhielt umfassende Befugnisse zur Sicherung des Schuldnervermögens, einschließlich der Ermächtigung, ein Treuhandkonto zu führen, Forderungen einzuziehen und Auskünfte bei Dritten einzuholen. In Ergänzung dazu wurde die vorläufige Insolvenzverwalterin mit Beschluss vom 25.06.2026 ermächtigt, gegenüber der Stadtsparkasse Wedel einen unechten Massekreditvertrag mit revolvierenden Sicherheiten über eine Masseverbindlichkeit von bis zu 260.000 Euro abzuschließen. Gegen die Beschlüsse kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMPEX Thermotrans GmbH ist Gegenstand mehrerer Beschlüsse des Amtsgerichts Pinneberg. Zunächst wurde am 04.06.2026 zur Sicherung des Schuldnervermögens die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO getroffen. Zur vorläufigen Insolvenzverwalt…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMPEX Thermotrans GmbH ist Gegenstand mehrerer Beschlüsse des Amtsgerichts Pinneberg. Zunächst wurde am 04.06.2026 zur Sicherung des Schuldnervermögens die Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO getroffen. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Jennie Best bestellt, welche mit umfassenden Befugnissen ausgestattet wurde, darunter die Ermächtigung zur Führung von Treuhandkonten, zum Besitzergreifen des vollstreckungsbefangenen Vermögens sowie zur Einholung von Auskünften bei Dritten. Am 18.06.2026 wurden diese Maßnahmen konkretisiert und erweitert, insbesondere hinsichtlich der Einziehung von Forderungen und Kassenguthaben auf Treuhandkonten. In einer weiteren Entscheidung vom 25.06.2026 wurde die vorläufige Insolvenzverwalterin ermächtigt, gegenüber der Stadtsparkasse Wedel einen unechten Massekreditvertrag mit revolvierenden Sicherheiten über eine Masseverbindlichkeit von bis zu 260.000 EUR abzuschließen. Ergänzend dazu wurde am 01.07.2026 die Ermächtigung zur Aufnahme von Verbindlichkeiten in Höhe von maximal 20.000,00 EUR gegenüber der Centuros Consult GmbH ausgesprochen. Das Verfahren befindet sich derzeit im Stadium der vorläufigen Maßnahmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 148/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
IMPEX Thermotrans GmbH, Bei der Doppeleiche 3, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Sauer
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 4628 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Henningsmeier, Osdorfer Landstraße 2…
71 IN 148/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
IMPEX Thermotrans GmbH, Bei der Doppeleiche 3, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Sauer
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 4628 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Henningsmeier, Osdorfer Landstraße 230, 22549 Hamburg, Gz.: 26/00005
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Nachlasses Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 04.06.2026 um 14:50 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, Telefon: 040 432080-0, Telefax: 040 432080-400.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat der vorläufigen Insolvenzverwalterin Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 04.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 148/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
IMPEX Thermotrans GmbH, Bei der Doppeleiche 3, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Sauer
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 4628 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Henningsmeier, Osdorfer Landstraße 2…
71 IN 148/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
IMPEX Thermotrans GmbH, Bei der Doppeleiche 3, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Sauer
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 4628 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Henningsmeier, Osdorfer Landstraße 230, 22549 Hamburg, Gz.: 26/00005
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
- Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, ein Treuhandkonto zu führen und wieder zu schließen.
- Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihr zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen nur an die vorläufige Insolvenzverwalterin leisten, es sei denn, diese stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
- Sämtliche Forderungen, an denen Absonderungsrechte bestehen, dürfen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO nicht durch absonderungsberechtigte Gläubiger eingezogen werden. Auch solche Forderungen dürfen ausschließlich von der vorläufigen Insolvenzverwalterin eingezogen werden.
- Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen.
- Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Auskünfte über die Schuldnerin bei Dritten, insbesondere bei Finanzämtern, Banken, Gerichtsvollziehern und Behörden einzuholen (§ 5 Abs. 1 InsO)
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 18.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 148/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
IMPEX Thermotrans GmbH, Bei der Doppeleiche 3, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Sauer
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 4628 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Henningsmeier, Osdorfer Landstraße 2…
71 IN 148/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
IMPEX Thermotrans GmbH, Bei der Doppeleiche 3, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Sauer
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 4628 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Henningsmeier, Osdorfer Landstraße 230, 22549 Hamburg, Gz.: 26/00005
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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In Ergänzung des Beschlusses vom 04.06.2026 und 18.06.2026 wird die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, im Wege der Einzelermächtigung ermächtigt, gegenüber der Stadtsparkasse Wedel einen unechten Massekreditvertrag mit revolvierenden Sicherheiten mit einer sich daraus ergebenden Masseverbindlichkeit in Höhe von bis zu TEUR 260 abzuschließen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 148/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
IMPEX Thermotrans GmbH, Bei der Doppeleiche 3, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Sauer
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 4628 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Henningsmeier, Osdorfer Landstraße 2…
71 IN 148/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
IMPEX Thermotrans GmbH, Bei der Doppeleiche 3, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Sauer
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 4628 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Henningsmeier, Osdorfer Landstraße 230, 22549 Hamburg, Gz.: 26/00005
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
In Ergänzung des Beschlusses vom 04.06.2026 wird die vorläufige Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Jennie Best, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg, gem. §§ 21, 22 InsO ermächtigt, ab Datum dieses Beschlusses Verbindlichkeiten in Höhe von maximal EUR 20.000,00 gegenüber der Centuros Consult GmbH, Große Elbstraße 45, 22767 Hamburg.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 01.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 148/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
IMPEX Thermotrans GmbH, Bei der Doppeleiche 3, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Sauer
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 4628 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Henningsmeier, Osdorfer Landstraße 2…
71 IN 148/26
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
IMPEX Thermotrans GmbH, Bei der Doppeleiche 3, 22880 Wedel, vertreten durch den Geschäftsführer Thorsten Sauer
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRB 4628 PI
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Henningsmeier, Osdorfer Landstraße 230, 22549 Hamburg, Gz.: 26/00005
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, einstweilen eingestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 22.07.2026
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