Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMS Steuerungstechnik GmbH, Bahnhofstraße 13, 27619 Schiffdorf, ist die Schlussverteilung vorgesehen. Das Verfahren hat verschiedene Phasen durchlaufen: Zunächst wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet, wobei der Stichtag auf den 21.0wechsel 2025 festgelegt wurde. Die Insolvenzverwalterin Dr. Susanne Riedemann meldete einen verfügbaren Massebestand von 86.698,08 EUR sowie Insolvenzforderungen in Höhe von 345.218,82 EUR an. Im weiteren Verlauf wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 16.10.2025. Die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin sowie der vorläufigen Insolvenzverwalterin wurden gerichtlich festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 82/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF Hermann Döding, Bahnhofstraße 13, 27619 Schiffdorf (AG Tostedt, HRB 111238), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 …
12 IN 82/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMS Steuerungstechnik GmbH vertr. d. d. GF Hermann Döding, Bahnhofstraße 13, 27619 Schiffdorf (AG Tostedt, HRB 111238), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 21.08.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 07.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 82/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMS Steuerungstechnik GmbH, Bahnhofstraße 13, 27619 Schiffdorf, vertr. d. den Geschäftsführer Hermann Döding (AG Tostedt, HRB 111238), vertr. d.: Hermann Döding, Bardelweg 16, 27616 Beverstedt, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verte…
12 IN 82/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMS Steuerungstechnik GmbH, Bahnhofstraße 13, 27619 Schiffdorf, vertr. d. den Geschäftsführer Hermann Döding (AG Tostedt, HRB 111238), vertr. d.: Hermann Döding, Bardelweg 16, 27616 Beverstedt, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Cuxhaven zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Susanne Riedemann, Neuer Wall 25/Schleusenbrücke 1, 20354 Hamburg, Tel.: 040-320857121, Fax: 040-320857143, E-Mail: sriedemann@profpannen.de, Internet: www.profpannen.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 86.698,08 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 345.218,82 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Cuxhaven, 21.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 82/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMS Steuerungstechnik GmbH, Bahnhofstraße 13, 27619 Schiffdorf, vertr. d. den Geschäftsführer Hermann Döding (AG Tostedt, HRB 111238), vertr. d.: Hermann Döding, Bardelweg 16, 27616 Beverstedt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussv…
12 IN 82/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMS Steuerungstechnik GmbH, Bahnhofstraße 13, 27619 Schiffdorf, vertr. d. den Geschäftsführer Hermann Döding (AG Tostedt, HRB 111238), vertr. d.: Hermann Döding, Bardelweg 16, 27616 Beverstedt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 16.10.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 21.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 82/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMS Steuerungstechnik GmbH, Bahnhofstraße 13, 27619 Schiffdorf, vertr. d. den Geschäftsführer Hermann Döding (AG Tostedt, HRB 111238), vertr. d.: Hermann Döding, Bardelweg 16, 27616 Beverstedt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Ins…
12 IN 82/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMS Steuerungstechnik GmbH, Bahnhofstraße 13, 27619 Schiffdorf, vertr. d. den Geschäftsführer Hermann Döding (AG Tostedt, HRB 111238), vertr. d.: Hermann Döding, Bardelweg 16, 27616 Beverstedt, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütungsanträge der vorläufigen Insolvenzverwalterin und der Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Cuxhaven, 21.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 82/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMS Steuerungstechnik GmbH, Bahnhofstraße 13, 27619 Schiffdorf, vertr. d. den Geschäftsführer Hermann Döding (AG Tostedt, HRB 111238), vertr. d.: Hermann Döding, Bardelweg 16, 27616 Beverstedt, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzv…
12 IN 82/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMS Steuerungstechnik GmbH, Bahnhofstraße 13, 27619 Schiffdorf, vertr. d. den Geschäftsführer Hermann Döding (AG Tostedt, HRB 111238), vertr. d.: Hermann Döding, Bardelweg 16, 27616 Beverstedt, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Susanne Riedemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 94.040,75 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung der Insolvenzverwalterin 6.178,32 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 100.219,07 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 143,50 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 41 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 17.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
12 IN 82/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMS Steuerungstechnik GmbH, Bahnhofstraße 13, 27619 Schiffdorf, vertr. d. den Geschäftsführer Hermann Döding (AG Tostedt, HRB 111238), vertr. d.: Hermann Döding, Bardelweg 16, 27616 Beverstedt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen In…
12 IN 82/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IMS Steuerungstechnik GmbH, Bahnhofstraße 13, 27619 Schiffdorf, vertr. d. den Geschäftsführer Hermann Döding (AG Tostedt, HRB 111238), vertr. d.: Hermann Döding, Bardelweg 16, 27616 Beverstedt, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Susanne Riedemann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 10 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 24.06.2025 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 23.882,38 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es wurde ein Zuschlag von 10 % für die Fortführung des Geschäftsbetriebes des Schuldnerin während der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit 7 Arbeitnehmern. In diesem Zusammenhang war des erforderlich, die organisatorischen Strukturen der Schuldnerin vollständig zu erfassen, sich ein Bild von den laufenden Montage- und Fertigungsprozessen zu machen sowie die bestehenden Kundenbeziehungen abzustimmen. Es wurde eine Bestandsaufnahme der aktuellen Aufträge vorgenommen sowie die Rentabilität der einzelnen Aufträge mit dem Geschäftsführer besprochen, wobei insbesondere die offenen Fertigungsschritte, der Materialeinsatz und die Zahlungsfähigkeit der jeweiligen Auftraggeber zu bewerten waren. Die Liquiditätslage wurde laufend übewacht und die Voraussetzungen für die Fortführung des Geschäftsbetriebes über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinaus geprüft.
Die Mitarbeiter wurden über den Verfahrensstand, die hieraus folgenden rechtlichen Konsequenzen sowie die relevanten Abläufe für die Mitarbeiter informiert. Ferner wurden die Mitarbeiter bei der Vorbereitung der Insolvenzgeldanträge unterstützt.
Da es sich bei diesen Tätigkeiten um keine Regelaufgaben handelte und die vorläufige Insolvenzverwalterin mit erheblichen Mehraufgaben befasst war, konnte ein Zuschlag gewährt werden, der in dieser Höhe als angemessen anzusehen ist.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 17.09.2025
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