Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Index Intelligence GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 111965
EUID
DEM1201.HRB111965
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1077/22 I-13-9
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
vorläufiger Insolvenzverwalter
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Beschlussfassung
19.11.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in dem Insolvenzverfahren der Index Intelligence GmbH einen Beschluss zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlassen. Das Verfahren befindet sich noch in einer vorläufigen Phase, da ein endgültiger Insolvenzverwalter bereits genannt wird, dessen Vergütung jedoch nur anteilig (hier 75% statt der regulären 25%) festgesetzt wird. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung beträgt EUR 80.868,17. Der Antrag auf Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer wurde stattgegeben. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
19.11.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 1077/22 I-13-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Index Intelligence GmbH, Großer Hirschgraben 15, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111965),
vertreten durch:
1. Beat Singenberger, Lerchenstraße 5, 9552 Bronschofen, SCHWEIZ, …
Amtsgericht Frankfurt am Main
19.11.2024
- Insolvenzgericht -
810 IN 1077/22 I-13-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Index Intelligence GmbH, Großer Hirschgraben 15, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 111965),
vertreten durch:
1. Beat Singenberger, Lerchenstraße 5, 9552 Bronschofen, SCHWEIZ, (Geschäftsführer),
2. Christian Schedling, Azaleenweg 36c, 60433 Frankfurt am Main, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR xxx
Auslagenpauschale: EUR xxx
Umsatzsteuer: EUR xxx
Summe: EUR xxx
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 80.868,17 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund Befassung mit Arbeitnehmerfragen, Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 50 % auf insgesamt 75 %.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR xxx ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend, mithin ein Überschreiten des gewährten Zuschlags weder von der Sache her gerechtfertigt noch entspräche dies dem tatsächlichen Aufwand. Der Antrag war daher insoweit zurückzuweisen.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt, § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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