Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der industryMIX Service GmbH & Co. KG ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Rüdiger Bauch ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahren wurden Vergütungsanträge sowohl für den vorläufigen als auch für den endgültigen Insolvenzverwalter geprüft und festgesetzt. Die Festsetzung der Vergütung des endgültigen Verwalters erfolgte auf Grundlage einer Berechnungsmasse von 333.138,08 EUR unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Betriebsfortführung und Arbeitnehmerbereich. Für die Schlussverteilung steht ein Betrag von 178.116,96 EUR zur Verfügung, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und -verbindlichkeiten. Das Insolvenzgericht Halle (Saale) hat der Schlussverteilung zugestimmt und das mündliche Verfahren aufgehoben. Der Stichtag für den Schlusstermin sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 02.06.2026. Bis zu diesem Datum können Widersprüche gegen Forderungen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung oder das Schlussverzeichnis sowie Anträge bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände eingereicht werden. Die ergänzte Insolvenztabelle wird eine Woche vor dem Stichtag zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 112/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin industryMIX Service GmbH & Co. KG, Am Airpark 4, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRA 6770), vertr. d.: 1. Industry Mix Verwaltungs GmbH, Am Airpark 4, 06217 Merseburg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Held, Asternweg 3, …
59 IN 112/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin industryMIX Service GmbH & Co. KG, Am Airpark 4, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRA 6770), vertr. d.: 1. Industry Mix Verwaltungs GmbH, Am Airpark 4, 06217 Merseburg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Held, Asternweg 3, 76571 Gaggenau, (Geschäftsführer), 1.2. Rolf Wilm, Niederhünn 4, 51688 Wipperfürth, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Halle (Saale) zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Gläubiger von bestrittenen Forderungen sowie Ausfallforderung werden darauf hingewiesen, dass innerhalb der Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Veröffentlichung, erhobene Feststellungsklagen bzw. der Ausfall gem. § 189,190 InsO nachzuweisen sind, um an einer eventuellen Verteilung teilnehmen zu können.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Rüdiger Bauch, hat dem Gericht gem. § 188 InsO angezeigt:
Für die Schlussverteilung verfügbar ist ein Betrag in Höhe von 178.116,96 €, abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten (§§ 54, 55 InsO).
Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von 806.686,49 € (§188 InsO).
Amtsgericht Halle (Saale), 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 112/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der industryMIX Service GmbH & Co. KG, Am Airpark 4, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRA 6770), vertr. d.: 1. Industry Mix Verwaltungs GmbH, Am Airpark 4, 06217 Merseburg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Held, Asternweg 3, 76571 Gaggen…
59 IN 112/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der industryMIX Service GmbH & Co. KG, Am Airpark 4, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRA 6770), vertr. d.: 1. Industry Mix Verwaltungs GmbH, Am Airpark 4, 06217 Merseburg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Held, Asternweg 3, 76571 Gaggenau, (Geschäftsführer), 1.2. Rolf Wilm, Niederhünn 4, 51688 Wipperfürth, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 02.06.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der Schlussbericht, die Schlussrechnung mit Belegen sowie das Schlussverzeichnis sind beim Insolvenzgericht zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Bis zu o. g. Termin sind weitere Forderungsanmeldungen möglich und sind schriftliche Widersprüche, mit denen ein Beteiligter eine der zu prüfenden Forderungen bestreitet einzureichen. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden dieser Forderungsanmeldungen werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 112/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der industryMIX Service GmbH & Co. KG, Am Airpark 4, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRA 6770), vertr. d.: 1. Industry Mix Verwaltungs GmbH, Am Airpark 4, 06217 Merseburg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Held, Asternweg 3, 76571 Gaggen…
59 IN 112/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der industryMIX Service GmbH & Co. KG, Am Airpark 4, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRA 6770), vertr. d.: 1. Industry Mix Verwaltungs GmbH, Am Airpark 4, 06217 Merseburg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Held, Asternweg 3, 76571 Gaggenau, (Geschäftsführer), 1.2. Rolf Wilm, Niederhünn 4, 51688 Wipperfürth, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 18.02.2026 Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Zuschläge wurden beantragt für den erhöhten Arbeitsaufwand für Erschwernisse bei der Unternehmensfortführung, Sanierungsbemühungen und der Bearbeitung des Arbeitnehmerbereiches.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Halle (Saale), 10.03.2026
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59 IN 112/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der industryMIX Service GmbH & Co. KG, Am Airpark 4, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRA 6770), vertr. d.: 1. Industry Mix Verwaltungs GmbH, Am Airpark 4, 06217 Merseburg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Held, Asternweg 3, 76571 Gaggen…
59 IN 112/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der industryMIX Service GmbH & Co. KG, Am Airpark 4, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRA 6770), vertr. d.: 1. Industry Mix Verwaltungs GmbH, Am Airpark 4, 06217 Merseburg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Held, Asternweg 3, 76571 Gaggenau, (Geschäftsführer), 1.2. Rolf Wilm, Niederhünn 4, 51688 Wipperfürth, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 05.12.2025 auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 InsVV Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Halle (Saale), 21.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 112/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der industryMIX Service GmbH & Co. KG, Am Airpark 4, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRA 6770), vertr. d.: 1. Industry Mix Verwaltungs GmbH, Am Airpark 4, 06217 Merseburg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Held, Asternweg 3, 76571 Gaggen…
59 IN 112/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der industryMIX Service GmbH & Co. KG, Am Airpark 4, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRA 6770), vertr. d.: 1. Industry Mix Verwaltungs GmbH, Am Airpark 4, 06217 Merseburg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Held, Asternweg 3, 76571 Gaggenau, (Geschäftsführer), 1.2. Rolf Wilm, Niederhünn 4, 51688 Wipperfürth, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rüdiger Bauch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Halle (Saale) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 75 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.02.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 333.138,08 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Über die beantragten Zuschläge war antragskonträr zu entscheiden.
Sanierungsbemühungen: Der Zuschlag in Höhe von 25 % ist nicht zu beanstanden.
Betriebsfortführung: Der Zuschlag ist zu beanstanden. Die Höhe des Zuschlags richtet sich in erster Linie nach dem durch die Betriebsfortführung veranlassten zusätzlichen Aufwand. Bei kurzen Betriebsfortführungen über max. drei Monate bei wenigen Arbeitnehmern kann dabei von einem Mindestzuschlag von 25 Prozent ausgegangen werden. Bei einer Fortführung über sechs Monate bei 37 Mitarbeitern zwischen 50 und 75 Prozent. Lediglich 30 Prozent bei Fortführung eines mittelgroßen Unternehmens über zwei Monate, wenn der Verwalter die besonders umfangreichen und schwierigen Aufgaben wie Inventarisierung und Controlling auf Kosten der Masse auf dritte Personen übertragen hat (siehe auch BeckOK Insolvenzrecht, 40. Edition, § 3 InsVV, Rdnr. 26). Vorstehende Ausführungen decken sich insofern mit Ihrer Argumentation im Schreiben vom 02.09.2025, als ein Zuschlagsatz von bis zu 75 % für eine Betriebsfortführung im vorliegenden Fall durchaus denkbar wäre. Dies nach gerichtlicher Überzeugung allerdings nur, soweit es sich auch um eine wirklich außerordentlich umfangreiche und schwierige Betriebsfortführung gehandelt haben sollte. 75 % bilden hier einen möglichen Höchstsatz, der nach gerichtlicher Überzeugung aber nicht gerechtfertigt ist. Das Gericht erachtet einen Erhöhungssatz von 50 % für sachangemessen und geht daher von einer im Prinzip nach Art und Umfang noch durchschnittlichen Betriebsfortführung aus. Bei dieser Bewertung wurden die für die Betriebsfortführung sicherlich förderlichen und extern vergebenen Liquiditätsplanungen lediglich marginal einbezogen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht sonderlich ins Gewicht gefallen.
Bearbeitung des Arbeitnehmerbereiches: Der Zuschlag ist zu beanstanden. Bei entsprechender Mehrarbeit ist eine Erhöhung der Vergütung bei einer Anzahl von quantitativ mehr als 20 beschäftigten Arbeitnehmern möglich. Bei bis zu 20 Arbeitnehmern liegt ein sog. Normalfall vor, der durch die Regelvergütung abgegolten wird. Letztlich ist aber für einen möglichen Zuschlag nicht auf die schematisch starre Grenze von 20 Arbeitnehmern abzustellen, sondern auf die Besonderheiten des Einzelfalles und die konkret verursachten Angelegenheiten und Mehrbelastungen des Verwalters. Wird die Zahl von 20 Arbeitnehmern bei Insolvenzeröffnung überschritten, dürfte aber gleichwohl die Vermutung bestehen, dass der Verwalter im besonderem Maße in Anspruch genommen worden sein dürfte. Die Höhe der Zuschläge orientiert sich, wie auch in den anderen Fällen des § 3 Abs. 1 InsVV, am tatsächlichen Aufwand des Verwalters, der diesen Aufwand darzulegen und zu begründen hat. In Einzelfällen können dabei bei entsprechend umfangreichen Problemstellungen Zuschläge von bis zu 100 Prozent gerechtfertigt sein (siehe auch BeckOK Insolvenzrecht, 40. Edition, § 3 InsVV, Rdnr. 33). 100 % bilden aber auch hier die Höchstgrenze. Vor diesem Hintergrund hat sich das vorliegende Verfahren mit 44 Arbeitnehmern und denen durch den Verwalter aufgeführten Besonderheiten mit hier erheblich umfangreicheren Verfahren zu vergleichen. Beispielhaft sei ein Verfahren mit über 200 Arbeitnehmern und etwa der Befassung mit über 50 Kündigungsschutzklagen genannt. Aber auch ein derartiges Verfahren würde im Regelfall noch nicht zwingend einen Zuschlag in Höhe von 100 % bedeuten. Das Gericht erachtet einen Erhöhungssatz von 25 % für sachangemessen und geht daher von einer im Prinzip nach Art und Umfang noch leicht unterdurchschnittlichen Befassung mit Arbeitnehmerangelegenheiten aus. Auch bei dieser Bewertung wurden die für die Aufwendungen bei der Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten sicherlich förderlichen und extern vergebenen Leistungen wie Vertretung durch externe Rechtsanwälte, externe Buchprüfer und Hilfskräfte bei Lohnbuchhaltung und Insolvenzgeldvorfinanzierung, lediglich marginal einbezogen und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht sonderlich ins Gewicht gefallen.
Ergebnis: Das Gericht ermittelt insgesamt Zuschläge in Höhe von 100 %. Abzüglich eines Abschlages im Sinne des § 3 Abs.2 b) InsVV von 25 %. Ist folglich die Regelvergütung um den Faktor 0,75 zu erhöhen.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 1.169,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 334 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 10.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
59 IN 112/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der industryMIX Service GmbH & Co. KG, Am Airpark 4, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRA 6770), vertr. d.: 1. Industry Mix Verwaltungs GmbH, Am Airpark 4, 06217 Merseburg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Held, Asternweg 3, 76571 Gaggen…
59 IN 112/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der industryMIX Service GmbH & Co. KG, Am Airpark 4, 06217 Merseburg (AG Stendal, HRA 6770), vertr. d.: 1. Industry Mix Verwaltungs GmbH, Am Airpark 4, 06217 Merseburg, (persönlich haftende Gesellschafter), vertr. d.: 1.1. Andreas Held, Asternweg 3, 76571 Gaggenau, (Geschäftsführer), 1.2. Rolf Wilm, Niederhünn 4, 51688 Wipperfürth, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rüdiger Bauch im Sinne des § 11 Abs. 2 InsVV festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Halle (Saale) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich bereits festgesetzte Vergütung und Auslagen
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.12.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 331.568,65 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 100 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
Der Tatbestand des § 11 Abs. 2 InsVV ist erfüllt.
II.
Ein Gesamtzuschlag von 75 % auf den geminderten Regelsatz von 25 % wurde bereits in der gerichtlichen Entscheidung vom 20.10.2023 nicht beanstandet. Insofern ist hier Bezug zu nehmen auf die entsprechende gerichtliche Entscheidung.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 434,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 124 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 3,50 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Halle (Saale), Thüringer Straße 16, 06112 Halle (Saale) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Halle (Saale), 10.06.2026
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