Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ingenium digital diagnostics GmbH ist am 06.12.2024 um 16:10 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Arno Wolf bestellt worden. Der Schuldnerin ist die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Verfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen worden. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Die Löschungsfristen für Veröffentlichungen richten sich nach der InsoBekV.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1338/24 I-77-: In dem Insolvenzverfahren ingenium digital diagnostics GmbH, Weismüllerstraße 45, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 129624),
vertreten durch:
Dr. Peter Wieloch, Pater-Markert-Weg 13, 55291 Saulheim, (Geschäftsführer), wurde am 06.12.2024 um 16:10 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §…
810 IN 1338/24 I-77-: In dem Insolvenzverfahren ingenium digital diagnostics GmbH, Weismüllerstraße 45, 60314 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 129624),
vertreten durch:
Dr. Peter Wieloch, Pater-Markert-Weg 13, 55291 Saulheim, (Geschäftsführer), wurde am 06.12.2024 um 16:10 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt:
Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe, Tel.: 06172/ 17 928 0, Fax: 06172/ 17 928 99, E-Mail: wolf@wolf-collegen.de, Internet: www.wolf-collegen.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 06.12.2024
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