Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
InQu Informatics GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Sudhausweg 3, 01099 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 23194
EUID
DEU1104.HRB23194
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
549 IN 402/20
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Eröffnung
29.05.2020
Widerspruchsfrist Forderungsprüfung
22.10.2025
Frist zur Stellungnahme
05.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, Analyse, Organisation, Erstellung und Vertrieb von Softwaresystemen, Durchführung von Schulungen, Beratungen und Installationen sowie Handel mit Hard- und Softwareprodukten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der InQu Informatics GmbH ist am 29.05.2020 eröffnet worden. Zuvor war Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler als vorläufiger Sachwalter bestellt gewesen, dessen Tätigkeit mit der Verfahrenseröffnung endete. Für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters sowie des Insolvenzverwalters wurden Anträge gestellt und festgesetzt. Im Rahmen der Schlussphase wurde der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt wurde. Forderungen in Höhe von 2.066.173,39 EUR sind zu berücksichtigen, wovon eine Masse von 332.785,08 EUR zur Verteilung steht. Stellungnahmen zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis waren bis zum 05.02.2026 einzureichen. Zudem wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen angeordnet; Widersprüche waren bis zum 22.10.2025 möglich.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 402/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InQu Informatics GmbH, Sudhausweg 3, 01099 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 23194
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Pauls
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfa…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 402/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InQu Informatics GmbH, Sudhausweg 3, 01099 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 23194
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Pauls
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 05.02.2026 beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 2.066.173,39 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 332.785,08 EUR zur Verfügung".
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 402/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InQu Informatics GmbH, Sudhausweg 3, 01099 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 23194
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Pauls
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird wie folgt antragsgemäß f…
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Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 402/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InQu Informatics GmbH, Sudhausweg 3, 01099 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 23194
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Pauls
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird wie folgt antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 20.03.2020 zum vorläufigen Sachwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.05.2020.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 05.02.2024 zugrunde.
Im vorliegenden Verfahren fand im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein Wechsel der Verfahrensart statt. Aufgrund der Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Eigenverwaltung der Schuldnerin wurde das Regelinsolvenzverfahren eröffnet.
Nachdem hier ein Verfahrenswechsel stattfand, dürfte dem vorläufigen Sachwalter ein eigener Vergütungsanspruch zustehen, vgl. Prasser in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 12 InsVV, Rz. 40.
Als Berechnungsgrundlage wird das vom vorläufigen Sachwalter begleitend verwaltete schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat, herangezogen.
Im vorliegenden Verfahren ist daher entsprechend dem Vergütungsantrag als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 474.492,43 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von XXX EUR.
Für den vorläufigen Sachwalter beträgt die Vergütung hiervon 25 Prozent, mithin XXX EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Sachwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von 60% auf die Regelvergütung und damit XXX EUR.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 05.02.2024 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 60 Prozent, mithin in Höhe von XXX EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Im Einzelnen wird für die Überwachung des Geschäftsbetriebes ein Zuschlag in Höhe von 15%, für unternommene Sanierungsbemühungen in Höhe von 30%, für die Begleitung und Überwachung der Insolvenzgeldvorfinanzierung in Höhe von 5% und für Arbeitnehmerangelegenheiten in Höhe von 10% geltend gemacht und festgesetzt.
Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Der Schuldnervertreter wurde zu dem Antrag gehört. Er ist ihm nicht entgegengetreten.
Der Vergütungswert beträgt mithin XXX EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach §§ 10, 8 Abs. 3, 12 Abs. 3 a.F. InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die vom vorläufigen Sachwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, §§ 10, 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 402/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InQu Informatics GmbH, Sudhausweg 3, 01099 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 23194
vertreten
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Au…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 402/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InQu Informatics GmbH, Sudhausweg 3, 01099 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 23194
vertreten
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten: XXX EUR
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 29.05.2020 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 12.02.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 516.581,51 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von XXX EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent. Der Zuschlag wurde für den zusätzlichen Aufwand, den die Geltendmachung des Haftungsanspruchs gegen den Geschäftsführer erforderte (intensive Auswertung der Buchhaltungsunterlagen, Vergleichsverhandlungen einschließlich Genehmigung in außerordentlicher Gläubigerversammlung) und der sich nicht masseerhöhend auswirkte, geltend gemacht. Bezüglich der weiteren Begründung wird auf den Antrag vom 12.02.2024 verwiesen.
Der Schuldnervertreter wurde zu dem Antrag mit Schreiben vom 27.08.2025 gehört. Er hat keine Einwendungen vorgetragen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben.
Die Befassung des Insolvenzverwalters mit den Geschäftsführeransprüchen und letztlich der Abschluss des Vergleichs rechtfertigen einen Zuschlag in Höhe von 10%.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von XXX EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 66 bewirkte Zustellungen insgesamt XXX EUR festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 402/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InQu Informatics GmbH, Sudhausweg 3, 01099 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 23194
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Pauls
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzf…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 402/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der InQu Informatics GmbH, Sudhausweg 3, 01099 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 23194
vertreten durch den Geschäftsführer Peter Pauls
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 22.10.2025 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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