Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
INSTICUBE GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Thalkirchner Straße 1, 80337 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 230859
EUID
DED2601V.HRB230859
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1501 IN 3311/21
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt
Adresse
Radlkoferstraße 2, 81373 München
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
15.05.2024
Gegenstand des Unternehmens
Sammlung und Aufbereitung von Kapitalmarktdaten, insbesondere über Verwaltung von liquiden und illiquiden Vermögenswerten in Europa und darüber hinaus, Betrieb entsprechender Datenbanken und Vermarktung entsprechender Datenbankinhalte sowie Beratung von institutionellen Investoren und von Asset Managern, soweit hierfür keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INSTICUBE GmbH (Amtsgericht München, Az. 1501 IN 3311/21) ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten bis zum 15.05.2024 Gelegenheit, Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willroacht wurde in seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sowie als endgültiger Insolvenzverwalter vergütet und bezüglich der Auslagen entschädigt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist eine Masseunzulänglichkeit eingetreten. Die bestehenden Verbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Höhe von 122.948,09 € werden nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt, wobei ein Betrag von 11.869,24 € ausgeschüttet werden kann. Auf die Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von insgesamt 293.407,07 € entfällt keine Quote. Das Schlussverzeichnis ist zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 3311/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INSTICUBE GmbH, Thalkirchner Straße 1, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Eckert Carsten
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230859
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzfor…
1501 IN 3311/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INSTICUBE GmbH, Thalkirchner Straße 1, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Eckert Carsten
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 230859
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 26-27 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 15.05.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 03.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 3311/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INSTICUBE GmbH, Thalkirchner Straße 1, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Eckert Carsten
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230859
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vor…
1501 IN 3311/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INSTICUBE GmbH, Thalkirchner Straße 1, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Eckert Carsten
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230859
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Radlkoferstraße 2, 81373 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.06.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Berechnungsgrundlage war nicht zu beanstanden. Gem. § 63 Abs. 3 InsO iVm. § 11 Abs. 1 InsO ist der Wert des gesicherten und verwalteten Vermögens zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezieht. Hierbei ist für Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, kein Abzug vorzunehmen, soweit sich der vorläufige Insolvenzverwalter damit in erheblichem Umfang befasst hat. Vorliegend waren keine Aus- und Absonderungsrechte zu behandeln.
Der Betrieb der Schuldnerin wurde während des vorläufigen Verfahrens fortgeführt, sodass in der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4b) InsVV nur der Überschuss hieraus zu berücksichtigen ist. Vorliegend wurde im Rahmen der Betriebsfortführung allerdings kein Überschuss erwirtschaftet (BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 23/16).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt in der Gesamtbetrachtung eine Erhöhung des Regelsatzes um 45 %, nämlich 25 % für die erfolgte Betriebsfortführung, 20 % für Arbeitgeberstellung einschließlich der Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie 10 % für die Sanierungsbemühungen mit Auslandsbezug.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 21.06.2023 wird Bezug genommen.
Die Vergütung, welche regelmäßig 25 % der Regelvergütung beträgt, war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gem. §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV ist die Vergütung zu erhöhen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten ausführt, welche mit der Vergütung nicht abgedeckt sind, denn die zu § 3 InsVV entwickelten Grundsätze sind auch hinsichtlich der vorläufigen Insolvenzverwaltung anzuwenden, soweit diese mit denen eines Insolvenzverwalters vergleichbar sind, vgl. Graeber, InsVV, § 11 Rn. 115. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist, vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 162/11; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, Az. IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben.
Es war ein Übersteigen der regelmäßigen Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters um 45 % in der Gesamtschau gerechtfertigt.
Zu berücksichtigen war hierbei die Betriebsfortführung für ca. zwei Monate mit 25 %. Daneben kann die Mehrarbeit hinsichtlich der Besonderheiten wegen der im Ausland ansässigen Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Hierfür wird allerdings ein Zuschlag von 10 % als angemessen angesehen, da die Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitgeberstellung einschließlich der Insolvenzgeldvorfinanzierung bei nur wenigen Mitarbeitern regelmäßig in dem Zuschlagstatbestand der Betriebsfortführung bereits als abgegolten gilt. Allerdings kann ein Zuschlag für die vorliegenden Sanierungsbemühungen mit Auslandsbezug mit 15 % berücksichtigt werden.
Somit war die Vergütung um BETRAG EUR zu erhöhen, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen war.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 3311/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INSTICUBE GmbH, Thalkirchner Straße 1, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Eckert Carsten
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230859
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Ins…
1501 IN 3311/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
INSTICUBE GmbH, Thalkirchner Straße 1, 80337 München, vertreten durch den Geschäftsführer Eckert Carsten
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 230859
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Radlkoferstraße 2, 81373 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 21.06.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. In diesem Betrag ist bereits ein noch zu realisierendes Vermögen in Höhe von BETRAG EUR aus dem Vorsteuererstattungsanspruch der Verwaltervergütung enthalten. Die nachlaufenden Verbindlichkeiten aus der Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren in Höhe von BETRAG EUR waren in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 23/16).
Der Insolvenzverwalter beantragt im Ergebnis eine Erhöhung des Regelsatzes um 10 %, nämlich 15 % für die Vorbereitungen eines Insolvenzplans sowie der Betriebseinstellung mit Auslandsberührung. Gleichzeitig wird ein Abschlag für die vorhergehende Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter von 5 % veranschlagt.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 21.06.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Gem. § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn der Insolvenzverwalter Tätigkeiten ausführt, welche mit der Regelvergütung nicht abgedeckt sind. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist, vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 162/11; BGH, Beschl. v. 11.10.2007, Az. IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben.
Die Ausarbeitung eines Insolvenzplans rechtfertigt gem. § 3 Abs. 1e) InsVV einen Zuschlag, wenn der Insolvenzverwalter hierdurch erheblich belastet worden ist. Nicht maßgeblich ist, ob der Insolvenzplan auch angenommen und bestätigt wird. Vorliegend sollte der zentrale Vermögensgegenstand der Schuldnerin im Rahmen einer Insolvenzplanlösung verwertet werden, jedoch konnte schlussendlich kein Übernehmer hierfür gefunden werden. Aufgrund dessen war der Betrieb einzustellen. Hierbei waren Besonderheiten zu beachten wegen der im Ausland ansässigen Mitarbeiter. Ein Zuschlag von 15 % für diese Mehrarbeiten ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Berechnungsgrundlage angemessen.
Die Regelvergütung ist jedoch gem. § 3 Abs. 2 InsVV herabzusetzen, wenn die Tätigkeit der Insolvenzverwaltung Erleichterung erfahren hat und insoweit ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz gerechtfertigt erscheint. Der Insolvenzverwalter ist in diesem Verfahren bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig geworden, sodass hier § 3 Abs. 2 a) InsVV einschlägig ist. Er beantragt daher einen Abschlag in Höhe von 5 % auf die Regelvergütung. Ein Abschlag in Höhe von 5 % erscheint vorliegend als angemessen, aber auch ausreichend.
Vorliegend war ein damit Übersteigen des Regelsatzes um 10 % gerechtfertigt. Somit war die Regelvergütung um BETRAG EUR zu erhöhen, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen war.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV iVm. KVNr. 9002 GKG waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 08.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INSTICUBE GmbH, Thalkirchner Straße 1, 80337 München mit Masseunzulänglichkeit werden die Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Auf die bestehenden Verbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO von 122.948,09 € kann ein Betrag von 11.869,…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der INSTICUBE GmbH, Thalkirchner Straße 1, 80337 München mit Masseunzulänglichkeit werden die Masseverbindlichkeiten nach Maßgabe des § 209 InsO berichtigt werden. Auf die bestehenden Verbindlichkeiten gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO von 122.948,09 € kann ein Betrag von 11.869,24 € ausgeschüttet werden.
Auf die Forderungen gem. § 38 InsO von insgesamt 293.407,07 € entfällt keine Quote.
Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts München -Insolvenzgericht- Geschäftszeichen: 1501 IN 3311/21 niedergelegt.
Veröffentlicht durch das Amtsgericht München -Insolvenzgericht- 6.11.25
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