Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Leistner Hans GmbH Süddeutsche Metallspritzwerkstätten
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Elly-Staegmeyr-Str. 18, 80999 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 86773
EUID
DED2601V.HRB86773
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1511 IN 3041/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl
Adresse
Nymphenburger Straße 5, 80335 München
Termine & Fristen
Antrag
28.02.2024
Beschluss
02.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
Metallspritzen, sowie sonstige Oberflächentechnik, insbesondere Thermische Spritzen, Flammspritzverzinken und Sandstrahlen von Werkteilen, Herstellung von Kunststoff-Pulver-Beschichtungen sowie Stahl- und Apparatebau.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Leistner Hans GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Karl Leistner, wird vom Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1511 IN 3041/19 behandelt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen gemäß dem Antrag vom 28.02.2024 festsetzen lassen. Die Festsetzung basiert auf einer Regelvergütung, um die ein Zuschlag von insgesamt 88 % gewährt wurde. Dieser setzt sich aus Zuschlägen für die Betriebsfortführung (23 %), die Insolvenzgeldfinanzierung (20 %), arbeitsrechtliche Besonderheiten (20 %) sowie Sanierungsbemühungen (25 %) zusammen. Die Betriebsfortführung wurde durch äußerst zeitaufwendige Maßnahmen stabilisiert, wobei ursprünglich 75 Arbeitnehmer beschäftigt waren. Es fanden intensive Verhandlungen über eine übertragende Sanierung statt, die jedoch nicht umsetzbar waren, sodass der Betrieb nach Ausproduktion geschlossen werden musste. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die gestattete Entnahme aus der Insolvenzmasse. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1511 IN 3041/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Leistner Hans GmbH Süddeutsche Metallspritzwerkstätten, Elly-Staegmeyr-Straße 18, 80999 München, vertreten durch den Geschäftsführer Leistner Karl
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 86773
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rech…
1511 IN 3041/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Leistner Hans GmbH Süddeutsche Metallspritzwerkstätten, Elly-Staegmeyr-Straße 18, 80999 München, vertreten durch den Geschäftsführer Leistner Karl
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 86773
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Warneke, Leonrodstraße 11, 83278 Traunstein
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hubert Ampferl, Nymphenburger Straße 5, 80335 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.02.2024 (Blatt 295/308 d. A.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen. Zur Zusammensetzung der Berechnungsgrundlage wird auf den Vergütungsantrag vom 28.02.2024 (Blatt 295/299 d. A.) verwiesen.Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV bezogen auf das Vermögen, auf welches sich seine Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens erstreckt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 88 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 28.02.2024 (Blatt 299 Rückseite/307 d. A.) wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um insgesamt 88 % gerechtfertigt.
Im einzelnen sind folgende Erhöhungstatbestände angefallen:
1. Betriebsfortführung (Zuschlag 23 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 28.02.2024 (Blatt 300/303 d. A.) verwiesen.
Die Schuldnerin ist aus einem 1948 gegründeten Familienunternehmen hervorgegangen, das sich selbst als einen der größten Lohnbeschichter im süddeutschen Raum beschrieb.
Geschäftsgegenstand war in den Anfängen insbesondere das thermische Spritzen. Der Bereich des thermischen Spritzens wurde im Januar 2019 abgespalten und wird vom Bruder des Geschäftsführers fortgeführt.
Zuletzt konzentrierte sich das Unternehmen der Schuldnerin auf Kunststoffbeschichtung mittels elektrostatischen Pulverbeschichtungsverfahren und Wirbelsinterverfahren. Zum Leistungsspektrum gehörte die Vorbehandlung in Tauchbecken nebst eigener Wasseraufbereitungsanlage ergänzend die Korrosionsvorbeugung und Prüfung und Dokumentation der Veredelung in einem eigenen Labor.
Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin befand sich in einer desolaten Ausgangssituation. Durch die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter ergriffenen, äußerst zeitaufwendigen Maßnahmen konnte der gesamte Geschäftsbetrieb der Schuldnerin stabilisiert und eine sofortige Stilllegung der Produktion verhindert werden.
Der ursprünglich beantragte Erhöhungssatz von 30 % wurde um 7 % gekürzt. Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf die Ausführungen in dem Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.02.2024 (Blatt 300 Rückseite/301 d. A. und Blatt 303 d. A.) verwiesen.
Der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragte Zuschlag von 23 % war gerechtfertigt und daher festzusetzen. Bei der Bemessung der Zuschlagshöhe wurde bereits berücksichtigt, dass die Hilfeleistung eines freiberuflich tätigen Beraters in Anspruch genommen wurde.
2. Insolvenzgeldfinanzierung (Zuschlag 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 28.02.204 (Blatt 303 Rückseite/304 d. A.) verwiesen.
Im vorliegenden Verfahren wurden die Löhne und Gehaltsansprüche bei der Insolvenzantragstellung vorhandenen 75 Arbeitnehmer vorfinanziert.
Es wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter Verhandlungen mit der vorfinanzierenden Bank geführt. Zudem wurde zur Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes die Zustimmung der zuständigen Agentur für Arbeit eingeholt.
Der hierfür von dem vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte Zuschlag von 20 % erschien dem Gericht als angemessen und war daher festzusetzen.
3. Arbeitsrechtliche Besonderheiten (Zuschlag 20 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 28.04.2024 (Blatt 304/305 d. A.) verwiesen.
Zu den einzelnen Tätigkeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters:
3.1 Mitarbeiterversammlungen:
Im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung waren bei der Schuldnerin 75 Arbeitnehmer beschäftigt. Aufgrund der Notwendigkeit, dass die Mitarbeiter weiterhin ihre Arbeitskraft der Schuldnerin zur Verfügung stellten, um die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen und die Optionen für eine übertragende Sanierung offen zu halten, wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter am 10.12.2019 in den Geschäftsräumen der Schuldnerin eine erste Betriebsversammlung abgehalten. Auch im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Mitarbeiter über die weiteren Entwicklungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter unterrichtet.
3.2 Sonderkonstellation hinsichtlich des Betriebsrates:
Bei der Schuldnerin bestand kein Betriebsrat mehr. Dies resultierte aus einer Sonderkonstellation heraus, die das Ergebnis hatte, dass die Amtszeit des Betriebsrates spätestens am 31.05.2018 geendet hatte.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter stellte sich damit die Herausforderung, die in den Betriebsvereinbarungen geschlossenen Regelungen individualvertraglich umzusetzen, um die Mitarbeitenden nicht schlechter zu stellen.
3.3 Betriebliche Altersvorsorge:
Ein weiterer bereits im Insolvenzantragsverfahren zu bearbeitender Punkt durch den vorläufigen Insolvenzverwalter war die betriebliche Altersvorsorge.
Bei der Schuldnerin gab es 118 Direktversicherungsverträgen zur betrieblichen Altersvorsorge. Die Finanzierung aller Verträge erfolgte durch Arbeitgeberleistungen.
Die Versicherer wurden von dem vorläufigen Insolvenzverwalter bereits während des vorläufigen Insolvenzverfahrens über den Insolvenzantrag und die infolgedessen nicht mögliche Beitragszahlung informiert. Soweit Unterlagen zu den Versicherungsverträgen nicht vorlagen, wurden diese bei den Versicherungsgesellschaften angefordert.
Für diese im vorliegenden Verfahren zu bearbeitenden arbeitsrechtlichen Besonderheiten war der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter schließlich beantragte Zuschlag von 20 % gerechtfertigt und daher festzusetzen.
4. Sanierungsbemühungen (Zuschlag 25 %):
Zur Begründung wird auf den Vergütungsantrag vom 28.04.2024 (Blatt 305 Rückseite/306 d. A.) verwiesen.
Über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus hätte der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin ohne Übertragung auf einen Investor allenfalls kurzfristig fortgeführt werden können.
Unmittelbar nach seiner Bestellung hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin die Möglichkeiten der Einleitung eines Investorenprozesses mit dem Ziel der übertragenden Sanierung des Geschäftsbetriebes erörtert.
Es fanden bis Ende Februar 2020 intensive Gespräche und Verhandlungen mit Mitarbeitern und deren anwaltlichen Vertretern über den entsprechenden Personalabbau mittels Abfindungen statt. Im Ergebnis war jedoch keine Sanierungslösung unter Einbindung des bisherigen Gesellschafters sowie dessen designierten Mitgesellschafter umsetzbar, so dass der Betrieb der Schuldnerin nach Ausproduktion geschlossen werden musste.
Im Hinblick auf den erheblichen Aufwand für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters war ein Zuschlag von 25 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 02.04.2024
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