Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Interim Süd GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Willy-Brandt-Platz 10, 90402 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 36483
EUID
DED3310V.HRB36483
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 167/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Volker Böhm
Rolle
Insolvenz-Sachverständiger
Adresse
Pfarr 1, 95028 Hof
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
21.05.2026
Frist Einwendungen Schlussverzeichnis
23.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Arbeitnehmerüberlassung, Direktvermittlung und private Arbeitsvermittlung sowie Unternehmensberatung und die Durchführung von Engineering-Projekten im Rahmen von Werkverträgen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Interim Süd GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg. Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin sind die Rechtsanwälte ROEHLER RECHTSANWÄLTE in Nürnberg. Im Rahmen des laufenden Verfahrens erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen bis zum 21.05.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wird, gelten nach Ablauf der Frist als festgestellt. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts nieder. Die Bekanntmachung stammt vom Amtsgericht Hof, Insolvenzgericht, vom 23.04.2026.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Interim Süd GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg, das für die Forderungsprüfung und weitere Entscheidungen zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Hof. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 50.479,82 EUR angemeldet worden, denen ein…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Interim Süd GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Nürnberg, das für die Forderungsprüfung und weitere Entscheidungen zuständige Insolvenzgericht ist das Amtsgericht Hof. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 50.479,82 EUR angemeldet worden, denen ein Massebestand von 96.196,64 EUR gegenübersteht. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 21.05.2026 den Forderungsanmeldungen zu widersprechen. Später wurde der Schlusstermin gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten konnten bis zum 23.09.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Für die festgestellten Forderungen steht ein Betrag von 96.196,64 EUR abzüglich Gerichtskosten und Vergütung zur Verfügung. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenz-Sachverständigen Rechtsanwalt Volker Böhm wurden festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 167/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Interim Süd GmbH, Kulmbacher Straße 47, 95030 Hof, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Pfeiffer Stephan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36483
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ROEHLER RECHTSANWÄLTE, Äußere Sulzba…
IN 167/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Interim Süd GmbH, Kulmbacher Straße 47, 95030 Hof, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Pfeiffer Stephan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36483
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ROEHLER RECHTSANWÄLTE, Äußere Sulzbacher Straße 159-161, 90491 Nürnberg, Gz.: 36/22KR-db
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 10-12 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 21.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 23.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 167/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Interim Süd GmbH, Kulmbacher Straße 47, 95030 Hof, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Pfeiffer Stephan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36483
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ROEHLER RECHTSANWÄLTE, Äußere Sulzba…
IN 167/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Interim Süd GmbH, Kulmbacher Straße 47, 95030 Hof, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Pfeiffer Stephan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36483
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ROEHLER RECHTSANWÄLTE, Äußere Sulzbacher Straße 159-161, 90491 Nürnberg, Gz.: 36/22KR-db
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.09.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
- Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung (mit Begründung und Glaubhaftmachung)
- sowie Anträge auf Übertragung der oben bezeichneten Aufgaben auf den Treuhänder und eine abweichende Vergütungsregelung hierfür
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Hof erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 50.479,82 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 96.196,64 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 23.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 167/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Interim Süd GmbH, Kulmbacher Straße 47, 95030 Hof, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Pfeiffer Stephan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36483
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ROEHLER RECHTSANWÄLTE, Äußere Sulzba…
IN 167/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Interim Süd GmbH, Kulmbacher Straße 47, 95030 Hof, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Pfeiffer Stephan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36483
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ROEHLER RECHTSANWÄLTE, Äußere Sulzbacher Straße 159-161, 90491 Nürnberg, Gz.: 36/22KR-db
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 50.479,82 EUR steht ein Betrag von 96.196,64 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 23.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 167/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Interim Süd GmbH, Kulmbacher Straße 47, 95030 Hof, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Pfeiffer Stephan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36483
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ROEHLER RECHTSANWÄLTE, Äußere Sulzba…
IN 167/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Interim Süd GmbH, Kulmbacher Straße 47, 95030 Hof, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Pfeiffer Stephan
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Register-Nr.: HRB 36483
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ROEHLER RECHTSANWÄLTE, Äußere Sulzbacher Straße 159-161, 90491 Nürnberg, Gz.: 36/22KR-db
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Inso-Sachverständigen Rechtsanwalt Volker Böhm, Pfarr 1, 95028 Hof, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Inso-Sachverständigen vom 17.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 96.196,64 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 10, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Inso-Sachverständigen entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Hof
Berliner Platz 1
95030 Hof
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Hof - Insolvenzgericht - 23.07.2026
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