Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ionso UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 244167
EUID
DED2601V.HRB244167
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 37/23
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Timo Plessow
Adresse
Roßmayrgasse 17, 85435 Erding
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
25.05.2026
Stellungnahme Frist Vergütung
05.06.2026
Schlusstermin Einwendungen
10.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ionso UG (haftungsbeschränkt), Gießereistraße 12, 85435 Erding, sind verschiedene Verfahrensschritte erfolgt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren mit einer Frist bis zum 20.04.2026. Gläubiger können bis zum 25.05.2026 Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen einlegen. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung sowie Zuschläge in Höhe von 20 % beantragt, wobei eine Stellungnahmefrist bis zum 05.0elle 2026 besteht. Aktuell stehen Forderungen in einer Gesamthöhe von 91.686,04 EUR einem Massebestand von 21.065,89 EUR gegenüber. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO (einschließlich Erörterung der Schlussrechnung und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis) erfolgt im schriftlichen Verfahren. Einwendungen und Anträge sind bis einschließlich 10.08.2026 beim Insolvenzgericht einzureichen. Die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird vorgenommen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ionso UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Landshut anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Verfahren sind gewöhnliche Insolvenzforderungen nachträglich angemeldet worden, deren Prüfung im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Frist zum Widerspru…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ionso UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Landshut anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Im Verfahren sind gewöhnliche Insolvenzforderungen nachträglich angemeldet worden, deren Prüfung im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Frist zum Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen endet am 25.05.2026. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung beantragt; eine Stellungnahme war bis zum 05.06.2026 möglich. Für festgestellte Forderungen in Höhe von 91.686,04 EUR steht ein Betrag von 20.221,83 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis zum 10.08.2026 möglich. Die Schlussverteilung wird zugestimmt. Der Berechnungsgrundlage für die Regelvergütung lag ein Vermögenswert von xxx EUR zugrunde, wobei ein Zuschlag zur Vergütung abgelehnt wurde. Die festgesetzte Regelvergütung beträgt 8.408,36 EUR zuzüglich Umsatzsteuer.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 37/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ionso UG (haftungsbeschränkt), Gießereistraße 12, 85435 Erding, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Andreas Benno
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244167
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 20.04.2026 nachträglic…
IN 37/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ionso UG (haftungsbeschränkt), Gießereistraße 12, 85435 Erding, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Andreas Benno
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244167
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 20.04.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 3 - 14 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 25.05.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 20.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ionso UG (haftungsbeschränkt), Gießereistraße 12, 85435 Erding, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Andreas Benno
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244167
- Schuldnerin -
In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwal…
IN 37/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ionso UG (haftungsbeschränkt), Gießereistraße 12, 85435 Erding, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Andreas Benno
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244167
- Schuldnerin -
In dem Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung beantragt und über die gesetzliche Regelvergütung hinaus Zuschläge in Höhe von 20 % geltend gemacht. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolenzgerichts eingesehen werden. Es wird Gelgenheit zur Stellungnahme bis spätestens 05.06.2026 gegeben.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 04.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 37/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ionso UG (haftungsbeschränkt), Gießereistraße 12, 85435 Erding, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Andreas Benno
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244167
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe vo…
IN 37/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ionso UG (haftungsbeschränkt), Gießereistraße 12, 85435 Erding, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Andreas Benno
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244167
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 91.686,04 EUR steht ein Betrag von 20.221,83 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 08.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 37/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ionso UG (haftungsbeschränkt), Gießereistraße 12, 85435 Erding, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Andreas Benno
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244167
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. §…
IN 37/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ionso UG (haftungsbeschränkt), Gießereistraße 12, 85435 Erding, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Andreas Benno
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244167
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.08.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 91.686,04 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 21.065,89 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 08.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 37/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ionso UG (haftungsbeschränkt), Gießereistraße 12, 85435 Erding, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Andreas Benno
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244167
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslage…
IN 37/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ionso UG (haftungsbeschränkt), Gießereistraße 12, 85435 Erding, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Andreas Benno
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 244167
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Timo Plessow, Roßmayrgasse 17, 85435 Erding, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.04.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von xxx EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von xxx EUR festzusetzen.
Mit Antrag vom 29.04.2026 beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 20 % für den erheblichen Mehraufwand verbunden mit der Überprüfung und Durchsetzung von Anfechtungen.
Dieser Zuschlag kann nicht gewährt werden.
Die Ermittlung von Anfechtungsansprüchen stellt grundsätzlich eine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters dar, sodass hierfür kein Zuschlag nach § 3 InsVV zu gewähren ist.
Wenn sich durch die Ermittlung und Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen die Insolvenzmasse und damit auch die Regelvergütung vergrößert, findet eine zusätzliche Erhöhung der Vergütung durch Zuschläge nach § 3 InsVV nicht statt.
Dies könnte durch einen Vergleich ermittelt werden. Hierfür muss einmal berücksichtigt werden, wie hoch sich die Regelvergütung durch eine anfechtungsbedingte Erhöhung der Insolvenzmasse vergrößert hat. Auf der anderen Seite muss ermittelt werden, wie hoch sich die Vergütung durch die Vornahme der beantragten Zuschläge zur Regelvergütung erhöht hätte. Ein Zuschlag ist nicht mehr zu gewähren, wenn sich die Regelvergütung durch einen entsprechenden Anstieg der Insolvenzmasse stärker erhöht hat, als dies bei einer Gewährung des Zuschlages bei fehlender Masseerhöhung der Fall gewesen wäre.
Im vorliegendem Verfahren liegt der Berechnungsgrundlage in Höhe von 21.020,89 EUR allein der Betrag aus Anfechtung zugrunde, sodass sich eine Vergleichsberechnung erübrigt.
Die Anfechtungsansprüche erhöhen damit die Insolvenzmasse (§ 1 InsVV) und damit die Berechnungsgrundlage für die Regelvergütung des Insolvenzverwalters erheblich. Ein zusätzlicher Vergütungszuschlag für deren Durchsetzung kann damit nur gewährt werden, wenn der Aufwand die übliche Regeltätigkeit (Kerngeschäft) deutlich übersteigt und ein außergewöhnlicher, überdurchschnittlicher Arbeitsaufwand in Betracht kommt.
Zwar sind grundsätzlich außergewöhnliche Fälle denkbar, in denen die Tätigkeit massiv erschwerend ist. Für die Festsetzung eines Zuschlages bedarf es jedoch einer überzeugenden, konkreten Darlegung und Begründung, damit die besonderen Erschwernisse wegen spezifischer anfechtungsrechtlicher Mehrbelastungen nachvollzogen werden können.
Diese Darstellung wurde nicht erbracht.
Bei einer ganzheitlichen Würdigung des Verfahrens und durch Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen erscheint eine Regelvergütung in Höhe von 8.408,36 EUR durchaus für angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.04.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 14.07.2026
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