Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRB 12536
EUID
DEM1202.HRB12536
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe
Aktenzeichen
61 IN 21/23 Br
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Stichtag für Prüfung nachträglicher Forderungen
10.02.2025
Beschluss Festsetzung Vergütung
09.04.2025
Beschluss Schlussverteilung
09.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH, Hessenring 89, 61348 Bad Homburg v. d. Höhe, sind verschiedene Entscheidungen zur Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau sowie zum Stand der Masse bekannt gegeben worden. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt, wobei die Berechnungsgrundlage auf einem Wert von 394.212,69 EUR basiert. Die Vergütung wurde um 45 % erhöht. Zudem wurde eine Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO festgesetzt. Der verfügbare Massebestand beträgt 299.166,69 EUR abzüglich noch zu berücksender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, während die Insolvenzforderungen in Höhe von 617.120,76 EUR zu berücksichtigen sind. Die Schlussverteilung soll erfolgen; das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe niedergelegt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe vom 09.04.2025 festgesetzt wurden. Die Festsetzung erfolgt auf Basis einer Berechnungsmasse von 3…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, welche durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe vom 09.04.2025 festgesetzt wurden. Die Festsetzung erfolgt auf Basis einer Berechnungsmasse von 394.212,69 EUR unter Berücksichtigung von Zuschlägen für Betriebsfortführung und Veräußerung sowie Abschlägen für Vorarbeiten. Zudem wurde eine Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO festgelegt. Im weiteren Verfahrensverlauf hat der Insolvenzverwalter die beabsichtigte Schlussverteilung angezeigt; der verfügbare Massebestand beträgt 299.166,69 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und -verbindlichkeiten. Insolvenzforderungen in Höhe von 617.120,76 EUR sind zu berücksichtigen. Für nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen wurde ein Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 10.02.2025 bestimmt, bis zu dem Widersprüche bei Gericht eingehen müssen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 21/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH, Hessenring 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12536), vertr. d.: Prof. Dr. Dirk Frank, als GF der ISM Global Dynamics GmbH, Schinnergasse 14, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und A…
61 IN 21/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH, Hessenring 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12536), vertr. d.: Prof. Dr. Dirk Frank, als GF der ISM Global Dynamics GmbH, Schinnergasse 14, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.03.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 374.632,90 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt 19.579,79 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 394.212,69 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von xxx EUR.
III.
In seinem Antrag vom 27.03.2025, auf den hiermit bzgl. der Begründung vollumfänglich Bezug genommen wird, hat der Insolvenzverwalter Zuschläge in Höhe von 55 % beantragt: In Höhe von 5 % für die Betriebsfortführung bzw. Abwicklung des Geschäftsbetriebes und in Höhe von 50 % für die erfolgte Betriebsveräußerung.
Für die Vorarbeiten im Zeitraum der vorläufigen Insolvenzverwaltung bringt er einen Abschlag in Höhe von 10 % in Ansatz.
Folglich beantragt er einen Zuschlag in Höhe von 45 %.
Dem Antrag war - auch hinsichtlich der Zuschläge und des Abschlags - zu entsprechen.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 09.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 21/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH, Hessenring 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12536), vertr. d.: Prof. Dr. Dirk Frank, als GF der ISM Global Dynamics GmbH, Schinnergasse 14, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Ausla…
61 IN 21/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH, Hessenring 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12536), vertr. d.: Prof. Dr. Dirk Frank, als GF der ISM Global Dynamics GmbH, Schinnergasse 14, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bad Homburg v.d.Höhe eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 35,063 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.02.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 298.072,96 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der Insolvenzverwalter macht Zuschläge bzgl. der erfolgten Betriebsfortführung, sowie für die Investorensuche geltend. Auf die Begründung im Antrag des Insolvenzverwalters wird vollumfänglich Bezug genommen.
Für die Investorensuche macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 15 % (auch wegen der erheblichen Unterstützung des Geschäftsführers der Schuldnerin) geltend.
2. Da die während des vorläufigen Insolvenzverfahrens fakturierten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, welche zum Teil erst nach Eröffnung des Verfahrens vereinnahmt wurden, zu einem Überschuss geführt haben, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Mehrerlös aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt xxx EUR. Ein angemessener Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt xxx EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt xxx EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um xxx EUR auf insgesamt xxx EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt 1.984,89 EUR.
e) Da durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von xxx EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 20,63 % ergibt.
Den Zuschlägen war in der genannten Höhe zu entsprechen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 09.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 21/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH, Hessenring 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12536), vertr. d.: Prof. Dr. Dirk Frank, als GF der ISM Global Dynamics GmbH, Schinnergasse 14, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilu…
61 IN 21/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH, Hessenring 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12536), vertr. d.: Prof. Dr. Dirk Frank, als GF der ISM Global Dynamics GmbH, Schinnergasse 14, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bad Homburg v.d.Höhe zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, Trakehner Straße 7 - 9, 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/8509693-0, Fax: 069/8509693-29, E-Mail: frankfurt@pluta.net hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 299.166,69 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 617.120,76 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 09.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 21/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH, Hessenring 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12536), vertr. d.: Prof. Dr. Dirk Frank, als GF der ISM Global Dynamics GmbH, Schinnergasse 14, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die P…
61 IN 21/23 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ISM GLOBAL DYNAMICS GmbH, Hessenring 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 12536), vertr. d.: Prof. Dr. Dirk Frank, als GF der ISM Global Dynamics GmbH, Schinnergasse 14, 61130 Nidderau, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 10.02.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 09.01.2025
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