Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
iwis mechatronics GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Daimlerstr. 13, 74193 Schwaigern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 103197
EUID
DEB8534.HRA103197
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1 IN 1046/24
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Tibor Braun
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
06.07.2026
Aufhebung Prüfungstermin
24.07.2026
Widerspruchsfrist Forderungen
03.08.2026
Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan
05.08.2026 , 14:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der iwis mechatronics GmbH & Co. KG ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Ein mit Beschluss vom 29.05.2026 auf den 24.07.2026 bestimmter nachträglicher Prüfungstermin ist wieder aufgehoben. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, bis zum 24.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Originalbekanntmachung · Insolvenzplanverfahren
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der iwis mechatronics GmbH & Co. KG ist eröffnet und befindet sich im Stadium des Insolvenzplanverfahrens. Das Verfahren wird als vorläufige Eigenverwaltung geführt, wobei Rechtsanwalt Dr. jur. Tibor Braun als vorläufiger Sachwalter bestellt ist. Die Prüfung nachträglich angemel…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der iwis mechatronics GmbH & Co. KG ist eröffnet und befindet sich im Stadium des Insolvenzplanverfahrens. Das Verfahren wird als vorläufige Eigenverwaltung geführt, wobei Rechtsanwalt Dr. jur. Tibor Braun als vorläufiger Sachwalter bestellt ist. Die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren; die Widerspruchsfristen endeten am 06.07.2026 und am 03.08.2026. Ein nachträglicher Prüfungstermin war ursprünglich für den 24.07.2026 bestimmt, wurde jedoch durch Beschluss vom 29.05.2026 aufgehoben. Im Fokus steht derzeit die Abstimmung über einen Insolvenzplan in der Fassung vom 26.06.2026. Hierfür ist ein Termin zur Erörterung und Abstimmung am 05.08.2026 um 14:00 Uhr im Amtsgericht Heilbronn angesetzt. Die Vergütungen des vorläufigen Sachwalters sowie eines Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses wurden festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgar…
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024
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Beschluss:
Der mit Beschluss vom 29.05.2026 auf den 24.07.2026 bestimmte nachträgliche Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgar…
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 06.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgar…
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 29.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergerich…
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans i.d. Fassung v. 26.06.2026 und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Mittwoch, 05.08.2026, 14:00 Uhr
Sitzungssaal 6, Knorrstraße 1, 74074 Heilbronn
Hinweise:
1.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden.
2.
Gemäß § 253 Abs. 3 InsO wird darauf hingewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen die Planbestätigung nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
|dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat
|gegen den Plan gestimmt hat und
|mit präsenten Beweismitteln glaubhaft gemacht hat, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann ( § 253 Abs. 2 InsO).
3.
Der Betriebsrat der Schuldnerin, vertreten durch den Vorsitzenden, der Gläubigerausschuss sowie der Sachwalter haben bereits Ihre Stellungnahmen zum Insolvenzplan gem. § 232 Abs. 1 InsO abgegeben und jeweils auf eine weitergehende oder nochmalige Stellungnahme verzichtet.
4.
Die Ladung der Gläubiger zum Abstimmungstermin sowie die Übersendung eines Abdrucks des Insolvenzplans gemäß § 235 Abs. 3 S. 2 InsO wird auf den Sachwalter übertragen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 01.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgar…
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 05.05.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für die Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 7,05 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgar…
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch die Geschäftsführer Ulrich Bach und Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Tibor Braun, Heilbronner Straße 190, 70191 Stuttgart, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 29.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 51.537.871,08 EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 30,38 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.09.2025 wird Bezug genommen.
Der vorläufige Sachwalter macht folgende Zuschläge geltend:
A) Begleitung und Überwachung Betriebsfortführung
B) Controlling /Prüfung der Eigenverwaltungsplanung
C) Arbeitgeberfunktion/Insolvenzgeldvorfinanzierung
D) Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss
Ausgehend von dem Vergütungssatz von 15 % für eine vorläufige Sachwaltung erscheinen dem Insolvenzgericht folgende Zuschläge gerechtfertigt:
A) Begleitung und Überwachung Betriebsfortführung
Die Betriebsfortführung stellt im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren den Regelfall dar. Dennoch kann dadurch der Aufwand für den vorläufigen Sachwalter erhöht sein und einen Zuschlag rechtfertigen. Ein solch erhöhter Arbeitsaufwand lässt sich aus dem Vergütungsantrag ableiten.
Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine große Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 HGB. Entsprechend hoch waren auch die Einnahmen und Ausgaben im Antragsverfahren.
Bei der Bemessung des Zuschlags hat der vorläufige Sachwalter berücksichtigt, dass bei der Schuldnerin geordnete Verhältnisse bestanden haben. Im vorliegenden Verfahren ergab sich ein positives Fortführungsergebnis, so dass zur Ermittlung der angemessenen Höhe des Zuschlags eine Vergleichsrechnung gem. BGH-Rechtsprechung durchzuführen war. Diese wurde durch den vorl. Sachwalter durchgeführt.
Der beantragte Zuschlag ist nicht zu beanstanden.
B) Controlling /Prüfung der Eigenverwaltungsplanung
Die Prüfung/Überwachung der wirtschaftlichen Lage und der Eigenverwaltungsplanung gehört grundsätzlich zu den Regelaufgaben des vorläufigen Sachwalters; insoweit ist kein Zuschlag allein dafür gerechtfertigt, dass er „Controlling“ betreibt oder die Planung plausibilisiert.
Die Prüfung der Eigenverwaltungsplanung, Rechnungslegung und möglicher Haftungsansprüche nach ausdrücklichem Auftrag des Gerichts nach § 270c Abs. 1 InsO rechtfertigt dem Grunde nach einen Zuschlagstatbestand.
Die hierfür beschriebenen Maßnahmen (wöchentliche 20 Wochen Liquiditätsplanung, PlanÜberwachung der Masseunzulänglichkeit) stellen im Lichte der gesetzlichen Neukonzeption der Eigenverwaltungsplanung und der typischen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters keinen außergewöhnlichen, sondern im Kern regelhaften Prüfungs und Überwachungsaufwand dar.
Ein vergütungsrelevanter Zustimmungsvorbehalt im Sinne des § 12 Abs. 2 InsVV i. V. m. § 277 Abs. 1 InsO bzw. § 270c Abs. 3 Satz 2 InsO ist nicht dargetan; die bloße einvernehmliche Abstimmung sämtlicher wesentlicher Verträge mit der Geschäftsleitung begründet keinen eigenständigen Zuschlagstatbestand.
Unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße und der Betriebsfortführung hält das Gericht einen moderaten Zuschlag für angemessen.
C) Arbeitgeberfunktion/Insolvenzgeldvorfinanzierung
Nach der Rechtsprechung und einhelligen Kommentarliteratur gehört die Unterstützung des Schuldners bei der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld in Form einer begleitenden Kontrolle und Überwachung zu den typischen zuschlagsfähigen Tatbeständen der Vergütung des vorläufigen Sachwalters, sofern der dafür erforderliche Arbeitsaufwand erheblich über das in Eigenverwaltungsverfahren Übliche hinausgeht. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass zwar die operative Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung grundsätzlich Aufgabe der eigenverwaltenden Schuldnerin ist, die Unterstützung und Überwachung dieser Vorgänge durch den vorläufigen Sachwalter aber zuschlagswürdig sein kann, wenn sie, etwa aufgrund der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer und der Komplexität der Abläufe, erheblich über das Normalmaß hinausgeht.
Im vorliegenden Verfahren hat der vormals vorläufige Sachwalter die Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter für 609 Arbeitnehmer über zwei von ihm eingerichtete Sonderkonten („Insolvenzgeldvorfinanzierung“ und „Sicherheitsleistung“) aktiv begleitet, was einen deutlich überdurchschnittlichen Überwachungs und Koordinationsaufwand dokumentiert und den vom Sachverständigen festgestellten erheblichen Mehraufwand trägt.
Gerade bei einer so hohen Mitarbeiterzahl führt die erforderliche laufende Abstimmung über Personalmaßnahmen, die Kontrolle von Zahlungen, insbesondere oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, sowie die Überwachung von Personalabbaumaßnahmen zu einem erheblichen zusätzlichen Überwachungs und Abstimmungsaufwand des Sachwalters, der nicht bereits durch die bloße Begleitung der Betriebsfortführung abgegolten ist.
Der beantragte Zuschlag trägt den festgestellten Erschwernissen in angemessener Weise Rechnung.
D) Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss
Weiterhin war dem vorläufigen Sachwalter für den Mehraufwand aus der Zusammenarbeit mit dem eingesetzten vorläufigen Gläubigerausschuss ein Zuschlag zuzusprechen.
Das Insolvenzgericht schließt sich der in der maßgeblichen Kommentarliteratur vertretenen Auffassung an, wonach die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses im Eigenverwaltungsverfahren typischerweise einen zusätzlichen, über das Normalverfahren hinausgehenden Arbeitsaufwand des vorläufigen Sachwalters für Kommunikation und Abstimmung verursacht und daher einen Zuschlag rechtfertigen kann.
Dabei wird ausdrücklich hervorgehoben, dass die Überwachungsfunktion des Gläubigerausschusses den Sachwalter nicht entlastet, sondern im Ergebnis zu einer Verdoppelung von KontrollAbstimmungsstrukturen führen kann, weil der Sachwalter die eigenverwaltende Geschäftsführung weiterhin eng zu begleiten hat und zusätzlich die Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss wahrzunehmen hat.
Die Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss wird daher in der einschlägigen Literatur zu § 12 und § 12a InsVV ausdrücklich als zuschlagsfähiger Erhöhungstatbestand genannt, der über § 3 Abs. 1 InsVV im Rahmen der Gesamtbemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist.
Im vorliegenden Verfahren hat der vormals vorläufige Sachwalter drei Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses vorbereitet und begleitet und stand darüber hinaus in laufender Abstimmung mit diesem Gremium, was nach den dargelegten Maßstäben einen spürbaren zusätzlichen ZeitKoordinationsaufwand begründet.
Nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind sämtliche Zu und Abschlagstatbestände nicht isoliert, sondern in einer einheitlichen Gesamtwürdigung zu bewerten; das Insolvenzgericht hat hieraus einen einheitlichen Gesamtzuschlag zu bilden und bloße Additionen einzelner Prozentsätze zu vermeiden.
Ausgehend von der Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 15 % der Insolvenzverwaltervergütung nach § 12a InsVV und unter Berücksichtigung der vorstehend als zuschlagsfähig anerkannten Erschwernisse ist ein Gesamtzuschlag in Höhe von 30,38 Regelsätzen auf die Insolvenzverwaltervergütung, gerechtfertigt, so dass sich die Vergütung des vorläufigen Sachwalters insgesamt auf 45,38 % der Insolvenzverwaltervergütung beläuft.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass vergleichbare Erhöhungstatbestände, insbesondere eine hohe Zahl von Arbeitsverhältnissen sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Insolvenzgeld und Personalmaßnahmen, in Rechtsprechung und Literatur zum Teil mit erheblich höheren Zuschlägen bewertet werden, so dass der hier festgesetzte Gesamtzuschlag deutlich unterhalb der in Faustregeltabellen und Entscheidungen aufgezeigten Bandbreiten liegt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 30,38 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Gemäß § 10 InsVV i.V.m. §§ 4, 12, 8 InsVV hat der vorläufige Sachwalter Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV wird der Pauschalsatz für drei Monate á EUR 175,00 festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Gemäß § 10 InsVV i.V.m. §§ 4, 12, 8 InsVV hat der vorläufige Sachwalter Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen. Gemäß § 12 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 InsVV wird der Pauschalsatz für drei Monate á EUR BETRAG festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 29.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergerich…
1 IN 1046/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
iwis mechatronics GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin iwis mechatronics Geschäftsführungs GmbH, Daimlerstraße 13, 74193 Schwaigern, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stephan Götschel
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 103197
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KJK Rechtsanwälte, Marienstr. 14-16, 80331 München, Gz.: 0127-2024
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1. Die Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 02.07.2026
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