Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Vollert Anlagenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Stadtseestraße 12, 74189 Weinsberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 735274
EUID
DEB8534.HRB735274
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Aktenzeichen
4 IN 785/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung Zeitraum Beginn
21.07.2025
Festsetzung Vergütung Zeitraum Ende
20.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Planung, Konstruktion, Herstellung, Montage, Inbetriebnahme und Wartung von Maschinen und Anlagen für verschiedene Industriezweige sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Zusammenhang.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vollert Anlagenbau GmbH, Stadtseestrasse 12, 74189 Weinsberg, wurde die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Simon Fuchs für den Zeitraum vom 21.07.2025 bis 20.03.2026 festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Antrag des Ausschussmitglieds vom 20.03.2026 aufgrund der Komplexität des Verfahrens, welches sich durch Auslandsbezug sowie eine große Anzahl von Gläubigern und Arbeitnehmern auszeichnet. Zudem wurde eine umfangreiche Betriebsfortführung und ein M&A-Prozess begleitet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 785/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Vollert Anlagenbau GmbH, Stadtseestrasse 12, 74189 Weinsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Vollert
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 735274
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ulrich…
4 IN 785/25
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Vollert Anlagenbau GmbH, Stadtseestrasse 12, 74189 Weinsberg, vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Jörg Vollert
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 735274
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ulrich Lägler, Reinsburgstraße 27, 70178 Stuttgart, Gz.: 824/2025/ul/bb
|
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Simon Fuchs wird für den Zeitraum 21.07.2025 bis 20.03.2026 wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 20.03.2026.Die Ausschussmitglieder des Gläubigerausschusses werden nach Stundensätzen vergütet. Bei einer nach Stundenaufwand honorierten Tätigkeit tritt Fälligkeit mit Erbringung der Tätigkeit ein (§ 271 Abs. 1 BGB). Eine gesetzliche Regelung für den Gläubigerausschuss, wann die Tätigkeit i. S. d. Fälligkeit erbracht wurde, sehen weder die InsO noch die InsVV vor. Bei einer Stundenvergütung kann nach allgemeinen Regeln zu jedem beliebigen Zeitpunkt eine Stundenabrechnung erfolgen, d. h., ein Vergütungsantrag gestellt werden. Das Ausschussmitglied ist folglich nicht gehindert, bei einem länger andauernden Insolvenzverfahren auch mehrere Vergütungsanträge einzureichen, Zimmer in: Zimmer, InsVV, 2. Aufl. 2021, § 17 InsVV, Rn. 60 und Haarmeyer/Mock, 7. Aufl. 2024, InsVV § 17 Rn. 41.Die Komplexität und der Umfang des Verfahrens rechtfertigen die Festsetzung des Stundensatzes in der beantragten Höhe. Bei dem vorliegenden Insolvenzverfahren handelt es sich um ein komplexes, umfangreiches Verfahren, das sich durch Auslandsbezug sowie eine große Anzahl von Gläubigern und Arbeitnehmern auszeichnet. Es wurde eine umfangreiche Betriebsfortführung und ein komplexer M& A-Prozess für zwei Teilbereiche begleitet. Der beantragte Zeitaufwand wurde dabei im Antrag glaubhaft dargelegt
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 31,4 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heilbronn
Knorrstraße 1
74074 Heilbronn
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heilbronn - Insolvenzgericht - 24.04.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.