Berichts- und PrüfungsterminNordrhein-WestfalenHRB 11573
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Insolvenzprofil
Jallow-Security Protection GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Friedrichstraße 47, 57072 Siegen
Handelsregister
Amtsgericht Siegen HRB 11573
EUID
DER2909.HRB11573
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Siegen
Aktenzeichen
25 IN 123/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peer Jung
Adresse
Sophienstraße 1, 51149 Köln
Telefon
0221-78 944 310
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
22.07.2025 , 14:16 Uhr
Eröffnung
01.10.2025 , 18:22 Uhr
Forderungsanmeldefrist
01.12.2025
Berichtstermin
01.01.2026
Prüfungstermin
01.01.2026
Gläubigerversammlung
30.01.2026
Gegenstand des Unternehmens
Personen- und Begleitschutz, Eventveranstaltungsschutz, Detektei- und Observierungen, Objekt- und Wachschutz, Baustellenbewachung, Schließdienst.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Jallow-Security Protection GmbH ist am 01.10.2025 um 18:22 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war ein Antrag einer Gläubigerin vom 19.06.2025. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Peer Jung ernannt worden. Die Verfahren 25 IN 123/25, 25 IN 130/25 und 25 IN 127/25 sind miteinander verbunden. Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 01.12.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 01.01.2026. Eine besondere Gläubigerversammlung soll am 30.01.2026 abgehalten werden, um unter anderem über die Veräußerung der Assets an die Jallow-Security UG für 10.000,00 € zu beschließen. Zudem ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 123/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 11573 eingetragenen Jallow-Security Protection GmbH, Friedrichstraße 47, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdou-Rahman Jallow, Konrad-Aden…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 123/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 11573 eingetragenen Jallow-Security Protection GmbH, Friedrichstraße 47, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdou-Rahman Jallow, Konrad-Adenauer-Straße 8, 35745 Herborn
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Peer Jung, Sophienstraße 1, 51149 Köln wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Durch Beschluss vom 02.01.2026 wurde ein Vorschuss auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von festgesetzt. Der Vorschuss ist auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters anzurechnen.
Der Restbetrag von kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.07.2025 bis zum 30.09.2025 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug . Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt . Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung von Zuschlägen in Höhe von 51 % der Regelvergütung gerechtfertigt.
Die Geltendmachung eines Zuschlags von 25 % der Regelvergütung für den Mehraufwand, welcher in Bezug auf die Arbeitnehmerangelegenheiten inklusive Vorfinanzierung und Bearbeitung von Insolvenzgeld angefallen ist, erscheint vertretbar. Ebenso wird der beantragte Zuschlag von 25 % der Regelvergütung für die Mehrarbeit in Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung für angemessen erachtet.
Hinsichtlich des beantragten Zuschlags für die Betriebsfortführung in Höhe von 26,72 % der Regelvergütung bestehen Bedenken. Entsprechend der Entscheidung des BGH vom 12.05.2011 (IX ZB 143/08) hat eine Vergleichsrechnung stattzufinden, um die Höhe des Zuschlags an die durch die Betriebsfortführung erfolgte Massemehrung anzugleichen. Die Vergleichsrechnung stellt sich wie folgt dar:
Gesamtberechnungsmasse mit Überschuss
Berechnungsmasse ohne Überschuss
Regelvergütung mit Überschuss => vorl. IV
Regelvergütung ohne Überschuss aber mit dem beantragten Berechnungszuschlag von 25 %
EUR +
EUR =
EUR => vorl. IV
EUR
Die Differenz zwischen
und 7.780,30 EUR in Höhe von
ist somit mit einem Zuschlag auszugleichen, da der Rest des beantragten Zuschlags bereits in der durch die Massemehrung erhöhten Vergütung enthalten ist. Durch einen Zuschlag von 0,89425 % der Regelvergütung wird dieser Ausgleich erreicht. Der beantragte Zuschlag von insgesamt 26,72 % ist somit auf 0,89425 % zu reduzieren.
In der Gesamtschau wird die Festsetzung eines Zuschlags von 51 % der Regelvergütung für angemessen erachtet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 09.12.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV die Kosten für die übertragenen Zustellungen zu erstatten. Es gilt KV9002 zum GKG entsprechend. KV 9002 normiert, dass neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, die Zustellungspauschale nur erhoben wird, wenn in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Die entsprechende Anwendung auf die Vergütung des Insolvenzverwalters führt dazu, dass die ersten 10 Zustellungsauslagen bei der Berechnung der Zustellungspauschale nicht berücksichtigt werden, vgl. Beschluss AG Leipzig vom 20.12.2021, Az. 401 IK 591/21 und Beschluss AG Potsdam vom 30.12.2021, Az. 6.50 IK 110/21.
Im vorliegenden Fall sind 25 Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO erfolgt. Anzusetzen sind somit 15 Zustellungen à , insgesamt .
Der darüberhinaus angemeldete Betrag wird abgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 eingesehen werden.
25 IN 123/25
Amtsgericht Siegen, 25.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 123/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 11573 eingetragenen Jallow-Security Protection GmbH, Friedrichstraße 47, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdou-Rahman Jallow, Konrad-Aden…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 123/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 11573 eingetragenen Jallow-Security Protection GmbH, Friedrichstraße 47, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdou-Rahman Jallow, Konrad-Adenauer-Straße 8, 35745 Herborn
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist
der 30.01.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten bei Gericht einreichen:
- Zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
Ermächtigung des Insolvenzverwalters, erforderliche Rechtsstreite auch mit hohem Streitwert nach eigenem Ermessen anhängig zu machen, sich dagegen zu verteidigen, oder zur Beilegung oder Vermeidung einen Vergleich oder Schiedsvertrag abzuschließen, ohne dass es hierzu im Einzelnen einer eigenständigen Beschlussfassung der Gläubigerversammlung bedarf.
- Zur Beschlussfassung über eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte (§ 162 InsO)
Zustimmung zur Veräußerung der Assets der Schuldnerin für einen Kaufpreis von 10.000,00 € an die Firma Jallow-Security UG (haftungsbeschränkt).
Geschäftsführender Gesellschafter der Jallow-Security UG (haftungsbeschränkt) ist der geschäftsführende Gesellschafter der Schuldnerin. Der Betrag in Höhe von 10.000,00 € bereits auf dem Insolvenz-Sonderkonto eingegangen.
- Zur Anhörung der Gläubigerversammlung zu dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Bericht des Insolvenzverwalters und den Antrag auf Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.12.2025 verwiesen.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
25 IN 123/25
Amtsgericht Siegen, 02.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 123/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 11573 eingetragenen Jallow-Security Protection GmbH, Friedrichstraße 47, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdou-Rahman Jallow, K…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 123/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 11573 eingetragenen Jallow-Security Protection GmbH, Friedrichstraße 47, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdou-Rahman Jallow, Konrad-Adenauer-Straße 8, 35745 Herborn
Geschäftszweig: Personen- und Begleitschutz, Eventveranstaltungsschutz, Detektei- und Observierungen, Objekt- und Wachschutz, Baustellenbewachung, Schließdienst.
ist am 22.07.2025, um 14:16 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Peer Jung, Sophienstraße 1, 51149 Köln bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
25 IN 123/25
Amtsgericht Siegen, 22.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 123/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 11573 eingetragenen Jallow-Security Protection GmbH, Friedrichstraße 47, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdou-Rahman Jallow, Konrad-Adenauer-Straße 8, 35745 Herbo…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 123/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegen unter HRB 11573 eingetragenen Jallow-Security Protection GmbH, Friedrichstraße 47, 57072 Siegen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Abdou-Rahman Jallow, Konrad-Adenauer-Straße 8, 35745 Herborn
Geschäftszweig: Personen- und Begleitschutz, Eventveranstaltungsschutz, Detektei- und Observierungen, Objekt- und Wachschutz, Baustellenbewachung, Schließdienst.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.10.2025, um 18:22 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.06.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin.
Zugleich werden die Verfahren 25 IN 123/25 und 25 IN 130/25 und 25 IN 127/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Peer Jung, Sophienstraße 1, 51149 Köln, Telefon: 0221-78 944 310, Fax: 0221-78 944 3120.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 01.12.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 01.01.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 11.12.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2135 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
25 IN 123/25
Siegen, 01.10.2025
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