Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Prinzenstraße 12, 58332 Schwelm
Handelsregister
Amtsgericht Hagen HRB 6520
EUID
DER2602.HRB6520
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
99 IN 280/04
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Steuerberater Wolfgang Kalker
Adresse
Kölnstr. 135, 53757 Sankt Augustin
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
01.10.2004
Beschluss Vergütung Gläubigerausschuss
12.05.2026
Eingang Beschwerde
20.05.2026
Eingang Beschwerde
26.05.2026
Beschluss Vergütung Gläubigerausschuss (Abhilfe)
28.05.2026
Beschluss Vergütung Verwalter (Berichtigung)
22.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Formen, Werkzeugen, Modellen und Lehren für die Kunststoff- und Kautschukindustrie sowie von Kunststofferzeugnissen aller Art und Verwendung und der Vertrieb dieser Erzeugnisse. Die Gesellschaft ist zur Durchführung von Maßnahmen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichen oder ähnlichen Unternehmen beteiligen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH ist anhängig. Der Insolvenzverwalter, Steuerberater Wolfgang Kalker, übt sein Amt seit dem 01.10.2004 aus. Im Laufe des Verfahrens wurden die Vergütungen und Auslagen mehrerer Mitglieder des Gläubigerausschusses (Werner Kusel, Bernd Rebbereh, Detlef Schneider, Jochen Traut, Claudia Diem) festgesetzt. Für Claudia Diem wurde die Vergütung in Abhilfe einer sofortigen Beschwerde neu auf 106.029,00 EUR festgesetzt. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde durch Beschluss vom 22.06.2026 nach Berichtigung von Rechenfehlern neu gefasst; dabei wurden bereits entnommene Vorschüsse angerechnet. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lort…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lortzinger Str. 22 a, 58097 Hagen
Insolvenzverwalter: Steuerberater Wolfgang Kalker, Kölnstr. 135, 53757 Sankt Augustin
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.10.2004 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse xxx EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von x Gläubigern auf xxx EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf x % und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.11.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch x EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
99 IN 280/04
Amtsgericht Bonn, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lort…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lortzinger Str. 22 a, 58097 Hagen
der Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt worden. Die vollständigen Beschlüsse können in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
99 IN 280/04
Amtsgericht Bonn, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lort…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lortzinger Str. 22 a, 58097 Hagen
Insolvenzverwalter: Steuerberater Wolfgang Kalker, Kölnstr. 135, 53757 Sankt Augustin
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Werner Kusel, Singerbrinkstr. 22, 51643 Gummerbach wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für x Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
99 IN 280/04
Amtsgericht Bonn, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lort…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lortzinger Str. 22 a, 58097 Hagen
Insolvenzverwalter: Steuerberater Wolfgang Kalker, Kölnstr. 135, 53757 Sankt Augustin
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Bernd Rebbereh, Clusgasse 14, 37581 Bad Gandersheim wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für x Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
99 IN 280/04
Amtsgericht Bonn, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lort…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lortzinger Str. 22 a, 58097 Hagen
Insolvenzverwalter: Steuerberater Wolfgang Kalker, Kölnstr. 135, 53757 Sankt Augustin
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Detlef Schneider, Andre-Citroen-Straße 2, 51149 Köln wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für x Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
99 IN 280/04
Amtsgericht Bonn, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lort…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lortzinger Str. 22 a, 58097 Hagen
Insolvenzverwalter: Steuerberater Wolfgang Kalker, Kölnstr. 135, 53757 Sankt Augustin
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Jochen Traut, Am Stadtwald 43, 53177 Bonn wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für x Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
99 IN 280/04
Amtsgericht Bonn, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lort…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lortzinger Str. 22 a, 58097 Hagen
Insolvenzverwalter: Steuerberater Wolfgang Kalker, Kölnstr. 135, 53757 Sankt Augustin
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Claudia Diem, Gustav-Siegle-Str.28, 70193 Stuttgart wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für x Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn oder dem Landgericht Bonn eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
99 IN 280/04
Amtsgericht Bonn, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lort…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lortzinger Str. 22 a, 58097 Hagen
Insolvenzverwalter: Steuerberater Wolfgang Kalker, Kölnstr. 135, 53757 Sankt Augustin
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Detlef Schneider, Andre-Citroen-Straße 2, 51149 Köln in Abhilfe der sofortigen Beschwerde vom 26.05.2026 wie folgt neu festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig xxx € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für xxx Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer. Diese war im zunächst erlassen Beschluss nicht enthalten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
99 IN 280/04
Amtsgericht Bonn, 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lort…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lortzinger Str. 22 a, 58097 Hagen
Insolvenzverwalter: Steuerberater Wolfgang Kalker, Kölnstr. 135, 53757 Sankt Augustin
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Claudia Diem, Gustav-Siegle-Str. 28, 70193 Stuttgart in Abhilfe der sofortigen Beschwerde vom 20.05.2026 wie folgt neu festgesetzt.
Vergütung 89.100,00 EUR
Auslagen 0,00 EUR
Zwischensumme 89.100,00 EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 16.929,00 EUR
Endbetrag 106.029,00 EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 300 € je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 300,00 EUR angemessen ist. Für 297 Stunden Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf 89.100,00 EUR.
Rechtsmittelbelehrung:
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
99 IN 280/04
Amtsgericht Bonn, 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lort…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lortzinger Str. 22 a, 58097 Hagen
ist die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen eines Gläuberausschussmitglieds neu festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
99 IN 280/04
Amtsgericht Bonn, 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lort…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lortzinger Str. 22 a, 58097 Hagen
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen eines Gläuberausschussmitglieds neu festgesetzt worden.
99 IN 280/04
Amtsgericht Bonn, 28.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lort…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 99 IN 280/04
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 6520 eingetragenen JB Josef Brocke Formen und Werkzeugtechnik GmbH, Prinzenstraße 12-20, 58335 Schwelm, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen Mischke, Lortzinger Str. 22 a, 58097 Hagen
Insolvenzverwalter: Steuerberater Wolfgang Kalker, Kölnstr. 135, 53757 Sankt Augustin
wird der Beschluss vom 12.05.2026 über die Festsetzung der Vergütung des Verwalters nach Berichtigung von Rechenfehlern neu gefasst und es
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme: xxx EUR zuzüglich 19% Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Auf die Vergütung sind folgende bereits entnommene Vorschüsse anzurechnen:
xxx EUR zuzüglich 16 % Umsatzsteuer = xxx EUR
festgesetzt mit Beschluss vom 21.11.2005;
xxx EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = xxx EUR
festgesetzt mit Beschluss vom 27.05.2008;
xxx EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = xxx EUR
festgesetzt mit Beschluss vom 16.01.2019;
Der verbleibende Endbetrag von xxx € kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.10.2004 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens xxx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse xxx EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von x Gläubigern auf xxx EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf x % und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 20.11.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. A 1.30(Alexanderbau) eingesehen werden.
99 IN 280/04
Amtsgericht Bonn, 22.06.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.