Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
J.G. Weisser Söhne GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St. Georgen im Schwarzwald
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRA 601044
EUID
DEB8536.HRA601044
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Aktenzeichen
1 IN 85/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung
Rolle
vorläufiger Sachwalter
Adresse
Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim
Telefon
0621 4257 328
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung
17.09.2024
Prüfungstermin
04.08.2026 , 11:00 Uhr
Gläubigerversammlung
04.08.2026 , 11:10 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses, der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Freiburg, vertreten durch Herrn Patrick Frey, festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt gemäß Antrag vom 13.05.2025. Der Stundensatz beträgt 300,00 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Für 10,5 Stunden wurde ein Gesamtbetrag von 3.150,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt. Die Entscheidung wurde am 20.06.2025 vom Amtsgericht Villingen-Schwenningen verkündet. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Freiburg unter dem Register-HRA 601044 anhängig. Am 17.09.2024 hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung zum vorläufigen Sachwalter b…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Freiburg unter dem Register-HRA 601044 anhängig. Am 17.09.2024 hat das Amtsgericht Villingen-Schwenningen die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und Herrn Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden die Vergütungen von Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses, darunter der Bundesagentur für Arbeit und der R+V Allgemeine Versicherung AG, festgesetzt. Ein Prüfungstermin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung eines Unternehmenskaufvertrags sind für den 04.08.2026 anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161 Mannheim und die persönlich haftende Gesellsch…
1 IN 85/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161 Mannheim und die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Beck und Viktor Gaspar
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 601044
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: JGW1.D1012
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Freiburg, vertr. d. Hern Patrick Frey wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.05.2025.Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 300,00 EUR.Vorliegend handelt es sich um ein aufwändiges, über dem Durchschnitt liegendes Verfahren.Das Gläubigerausschussmitglied beantragte aufgrund besonderer Sachkunde und Qualifikation sowie aufgrund der aktiven Mitwirkung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Sitzungen und vor dem Hintergrund der bestehenden erheblichen Haftungsrisiken einen erhöhten Stundensatz in Höhe von EUR 300,00 pro Stunde.Nach Anhörung der Schuldnerin und des Sachwalters wurde der Stundensatz aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens als angemessen angesehen. Für 10,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 3.150,00,00 EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Freiburg, vertr. d. Hern Patrick Frey wurde festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 20.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161 Mannheim und die persönlich haftende Gesellsch…
1 IN 85/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161 Mannheim und die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Beck und Viktor Gaspar
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 601044
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: JGW1.D1012
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses R+V Allgemeine Versicherung AG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 24.02.2025.
Vorliegend handelt es sich um ein aufwändiges, über dem Durchschnitt liegendes Verfahren.
Das Gläubigerausschussmitglied beantragte aufgrund besonderer Sachkunde und Qualifikation als Rechtsanwalt und Insolvenzrechtsspezialist und aufgrund der aktiven Mitwirkung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Sitzungen und vor dem Hintergrund der bestehenden erheblichen Haftungsrisiken einen erhöhten Stundensatz in Höhe von BETRAG EUR pro Stunde.
Nach Anhörung der Schuldnerin und des Sachwalters wurde der Stundensatz aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens als angemessen angesehen.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Vorliegend handelt es sich um ein aufwändiges, über dem Durchschnitt liegendes Verfahren.
Das Gläubigerausschussmitglied beantragte aufgrund besonderer Sachkunde und Qualifikation als Rechtsanwalt und Insolvenzrechtsspezialist und aufgrund der aktiven Mitwirkung sowohl innerhalb als auch außerhalb der Sitzungen und vor dem Hintergrund der bestehenden erheblichen Haftungsrisiken einen erhöhten Stundensatz in Höhe von EUR BETRAG pro Stunde.
Nach Anhörung der Schuldnerin und des Sachwalters wurde der Stundensatz aufgrund der Besonderheiten des Verfahrens als angemessen angesehen.
Für 13,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 29.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Beck, Viktor Gaspar und Gregory Cam…
1 IN 85/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Beck, Viktor Gaspar und Gregory Campbell Knight
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 601044
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: JGW1.D1012
auf Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung
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Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 17.09.2024 um 10:00 Uhr die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet, § 270b Absatz 1 Satz 1 InsO.
1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herr Rechtsanwalt Marc-Philippe Hornung
Otto-Beck-Straße 11, 68165 Mannheim
Telefon: 0621 4257 328 Frau Braun, Fax: 0621 4257 321 Frau Braun
birgit.braun@sza.de
bestellt.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§§ 21 Absatz 2 Nummer 3, 270c Absatz 3 InsO).
3. Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene Forderungen oder Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen (§§ 21 Absatz 2 Nummer 5, 270c Absatz 3 Satz 1 InsO).
Die entsprechenden Gegenstände oder Forderungen können zur Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bzw. bis zu ihrer endgültigen Feststellung seitens des vorläufigen Sachwalters eingesetzt werden.
4. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu überwachen. Sie ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 2 Satz 1 und 3, 22 Absatz 3 InsO).
5. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 2 InsO).
6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem vorläufigen Gläubigerausschuss anzuzeigen (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 274 Absatz 3 Satz 1 InsO); ggf. ist gemäß § 274 Absatz 3 Satz 2 InsO zu verfahren.
7. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die künftige Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck der künftigen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger.
8. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll Sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270b Absatz 1 Satz 1, 275 Absatz 1 InsO).
9. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
10. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Absatz 1 InsO beauftragt Bericht zu erstatten über
a) die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint;
b) die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung;
c) das Bestehen von Haftungsansprüchen der Schuldnerin gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
11. Die Schuldnerin hat dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen (§ 270c Absatz 2 InsO).
12. Die Schuldnerin oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen (§ 270d Absatz 4 Satz 1 InsO).
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann von der Schuldnerin die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 17.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161 Mannheim und die persönlich haftende Gesellsch…
1 IN 85/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161 Mannheim und die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Beck und Viktor Gaspar
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRA 601044
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: JGW1.D1012
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Prüfungstermin zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird anberaumt auf
Dienstag, 04.08.2026, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 3, EG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen
Hinweise:
Der Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, kann nur mündlich in diesem Termin erhoben werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 16.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 85/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161 Mannheim und die persönlich haftende Gesellsch…
1 IN 85/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
J.G. Weisser Söhne GmbH & Co. KG, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, vertreten durch die Vertreter Dipl.-Ökonom Markus Fauser und Tobias Wahl, c/o Anchor Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, L 9, 11, 68161 Mannheim und die persönlich haftende Gesellschafterin Weisser Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Johann-Georg-Weisser-Straße 1, 78112 St Georgen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Beck und Viktor Gaspar
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRA 601044
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: JGW1.D1012
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Genehmigung des Unternehmenskaufvertrages vom 08.07.2026 (Urkunde des Notars Harald Ohnleiter, Stuttgart, UVZ-Nr. 2199/2026 O) nach § 162 InsO
wird bestimmt auf
Dienstag, 04.08.2026, 11:10 Uhr
Sitzungssaal 3, EG, Niedere Straße 94, 78050 Villingen-Schwenningen
Hinweise:
Hinsichtlich näherer Informationen wenden Sie sich an die Schuldnerin oder an den Sachwalter.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 16.07.2026
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