Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
S-Cargo Lebensmittelgroßhandel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Amberg HRB 1204
EUID
DED3101V.HRB1204
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 286/21
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier
Adresse
Ernst-Kraus-Straße 1 b, 92665 Altenstadt
Termine & Fristen
Schlusstermin
30.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-Cargo Lebensmittelgroßhandel GmbH ist beim Amtsgericht Amberg anhängig. Der Geschäftsführer Freisleben Manfred Georg ist verstorben; die Vertretung obliegt dem Nachlasspfleger Dr. Schneider Matthias. Im Verfahren ist der Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Am 06.05.2025 hat das Gericht die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Das Verfahren ist am 24.06.2025 nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und mangels einer zu verteilenden Masse ohne Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-Cargo Lebensmittelgroßhandel GmbH ist beim Amtsgericht Amberg anhängig. Der Schuldner war durch den verstorbenen Geschäftsführer Manfred Georg Freisleben vertreten, dessen Nachlasspfleger Dr. Matthias Schneider die Vertreibung übernommen hat. Das Verfahren wurde mangels ei…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-Cargo Lebensmittelgroßhandel GmbH ist beim Amtsgericht Amberg anhängig. Der Schuldner war durch den verstorbenen Geschäftsführer Manfred Georg Freisleben vertreten, dessen Nachlasspfleger Dr. Matthias Schneider die Vertreibung übernommen hat. Das Verfahren wurde mangels einer zu verteilenden Masse ohne Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben. Vor der Aufhebung waren Forderungen in Höhe von 48.384,90 EUR festgestellt worden, wofür jedoch kein Betrag zur Verteilung zur Verfügung stand. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sollte im schriftlichen Verfahren erfolgen; Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung konnten bis zum 30.05.2025 eingereicht werden. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie des Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Rudolf Dobmeier, wurde festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 286/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S-Cargo Lebensmittelgroßhandel GmbH, Herbststraße 33, 92421 Schwandorf, vertreten durch den Geschäftsführer Freisleben Manfred Georg, verstorben am 27.07.2021, dieser vertreten durch den Nachlasspfleger Dr. Schneider Matthias, Ostendstraße 149-151, 90482 Nürnbe…
IN 286/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S-Cargo Lebensmittelgroßhandel GmbH, Herbststraße 33, 92421 Schwandorf, vertreten durch den Geschäftsführer Freisleben Manfred Georg, verstorben am 27.07.2021, dieser vertreten durch den Nachlasspfleger Dr. Schneider Matthias, Ostendstraße 149-151, 90482 Nürnberg, Gz.: 21/000266
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 1204
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und mangels einer zu verteilenden Masse ohne Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 24.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 286/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S-Cargo Lebensmittelgroßhandel GmbH, Herbstst…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 286/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S-Cargo Lebensmittelgroßhandel GmbH, Herbststraße 33, 92421 Schwandorf, vertreten durch den Geschäftsführer Freisleben Manfred Georg, verstorben am 27.07.2021, dieser vertreten durch den Nachlasspfleger Dr. Schneider Matthias, Ostendstraße 149-151, 90482 Nürnberg, Gz.: 21/000266
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 1204
- Schuldnerin -
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Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Rudolf Dobmeier, Ernst-Kraus-Straße 1 b, 92665 Altenstadt, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.10.2024.
Vergütung des Insolvenzverwalters gem. §§ 10, 11 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 06.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
I…
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Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 286/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S-Cargo Lebensmittelgroßhandel GmbH, Herbststraße 33, 92421 Schwandorf, vertreten durch den Geschäftsführer Freisleben Manfred Georg, verstorben am 27.07.2021, dieser vertreten durch den Nachlasspfleger Dr. Schneider Matthias, Ostendstraße 149-151, 90482 Nürnberg, Gz.: 21/000266
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 1204
- Schuldnerin -
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Beschluss
Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Rudolf Dobmeier, Ernst-Kraus-Straße 1 b, 92665 Altenstadt, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
Betrag in EUR
Vergütung
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Vergütung insgesamt
Auslagen
zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer
Auslagen insgesamt
Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters vom 17.10.2024.
Vergütung des Insolvenzverwalters gem. §§ 8, 2 Abs. 2 und 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 28.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 286/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S-Cargo Lebensmittelgroßhandel GmbH, Herbststraße 33, 92421 Schwandorf, vertreten durch den Geschäftsführer Freisleben Manfred Georg, verstorben am 27.07.2021, dieser vertreten durch den Nachlasspfleger Dr. Schneider Matthias, Ostendstraße 149-151, 90482 Nürnbe…
IN 286/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S-Cargo Lebensmittelgroßhandel GmbH, Herbststraße 33, 92421 Schwandorf, vertreten durch den Geschäftsführer Freisleben Manfred Georg, verstorben am 27.07.2021, dieser vertreten durch den Nachlasspfleger Dr. Schneider Matthias, Ostendstraße 149-151, 90482 Nürnberg, Gz.: 21/000266
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 1204
- Schuldnerin -
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Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.05.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Hinweise: In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 28.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 286/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S-Cargo Lebensmittelgroßhandel GmbH, Herbststraße 33, 92421 Schwandorf, vertreten durch den Geschäftsführer Freisleben Manfred Georg, verstorben am 27.07.2021, dieser vertreten durch den Nachlasspfleger Dr. Schneider Matthias, Ostendstraße 149-151, 90482 Nürnbe…
IN 286/21
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
S-Cargo Lebensmittelgroßhandel GmbH, Herbststraße 33, 92421 Schwandorf, vertreten durch den Geschäftsführer Freisleben Manfred Georg, verstorben am 27.07.2021, dieser vertreten durch den Nachlasspfleger Dr. Schneider Matthias, Ostendstraße 149-151, 90482 Nürnberg, Gz.: 21/000266
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 1204
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 48.384,90 EUR steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 28.04.2025
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