Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Julius Schüle Druckguss GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 701708
EUID
DEB8537.HRB701708
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Aalen
Aktenzeichen
6 IN 561/26
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag auf Vorschuss
07.10.2026
Beschluss
12.10.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzgericht hat im Verfahren über das Vermögen der Julius Schüle Druckguss GmbH, Schwäbisch Gmünd, einen Beschluss gefasst. Gegenstand des Beschlusses ist die Bewilligung eines Vorschusses auf die Auslagen für die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses. Der Antrag auf diesen Vorschuss ist am 07.10.2026 gestellt worden. Das Gericht hat die Kosten für eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für (vorläufige) Sachwalter in Höhe von 8.750,00 EUR als erforderlich und sinnvoll angesehen. Zusätzlich wurden 19 % Umsatzsteuer auf diesen Betrag festgesetzt. Der Beschluss wurde am 12.10.2026 erlassen. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt werden kann. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder wirksamen öffentlichen Bekanntmachung. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Aalen einzulegen. Der Text enthält keine Angaben zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zur Bestellung eines endgültigen Insolvenzverwalters oder zu weiteren Verfahrensterminen wie Berichts- oder Prüfungsterminen. Es handelt sich um eine Nebenentscheidung im Rahmen des laufenden oder anhängigen Verfahrens.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 561/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Julius Schüle Druckguss GmbH, Buchstr. 195, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch die Geschäftsführer Sebastian Bechtle und Michael Eidecker
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 701708
Geschäftszweig: Herstellung von Werkzeugen sowie Fert…
6 IN 561/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Julius Schüle Druckguss GmbH, Buchstr. 195, 73525 Schwäbisch Gmünd, vertreten durch die Geschäftsführer Sebastian Bechtle und Michael Eidecker
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 701708
Geschäftszweig: Herstellung von Werkzeugen sowie Fertigung und Bearbeitung von druckgusstechnischen Erzeugnissen und ähnlichen Produkten.
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Berliner Str. 44, 60311 Frankfurt am Main, Gz.: 2120-2023 hks/aef
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Den Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses wird eine Vorschuss auf die Auslagen wiefolgt gewährt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Bewilligung eines Vorschusses auf die Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses (vertreten durch die Schuldnerin) vom 07.10.2026.Dem Antrag war in vollem Umfang zu entsprechen, da der Abschluss einer Vermögenshaftpflichtversicherung im vorliegenden Fall für sinnvoll und erforderlich angesehen wirdMit dem geltend gemachten Vorschussbetrag wird die endgültige Vergütung nicht überschritten.Die dem vorläufigen Gläubigerausschuss entstandenen Kosten für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für (vorläufige) Sachwalter in Höhe von 8.750,00 EUR waren festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aalen
Stuttgarter Straße 9
73430 Aalen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Aalen - Insolvenzgericht - 12.10.2026
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