Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
JUNGHOLZ Designprodukte GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Kleiststr. 10 a, 01129 Dresden
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 37224
EUID
DEU1104.HRB37224
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
532/562 IN 742/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
10.05.2024 , 15:13 Uhr
Eröffnung
01.08.2024 , 11:15 Uhr
Forderungsanmeldefrist
10.09.2024
Frist zur Stellungnahme und Anträgen
22.10.2024
Gläubigerversammlung
23.10.2024 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Design, Fertigung und Vertrieb von Möbeln und Gebrauchsgegenständen aus Holz.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der JUNGHOLZ Designprodukte GmbH ist eröffnet. Zuvor war Andreas Hiecke am 10.05.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden, wobei ein allgemeiner Zustimmungsvorbehalt angeordnet wurde. Das Verfahren ist am 01.08.2024 eröffnet worden. Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird ein schuldnerisches Vermögen von 124.684,46 EUR als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt. Der Antrag auf Vergütungsfestsetzung stammt vom 26.01.2026. Rechtsbehelfe können binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der JUNGHOLZ Designprodukte GmbH ist am 01.08.2024 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Andreas Hiecke, der bereits am 10.05.2024 bestellt wurde und im Eröffnungsverfahren über das Vermögen tätig war. Mit der Verfahrenseröffnung ist Rechtsanwalt Andre…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der JUNGHOLZ Designprodukte GmbH ist am 01.08.2024 eröffnet worden. Vorläufiger Insolvenzverwalter war Rechtsanwalt Andreas Hiecke, der bereits am 10.05.2024 bestellt wurde und im Eröffnungsverfahren über das Vermögen tätig war. Mit der Verfahrenseröffnung ist Rechtsanwalt Andreas Hiecke auch zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO endet am 10.09.2024. Eine Gläubigerversammlung ist für den 23.10.2024 anberaumt, um der Veräußerung des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens zuzustimmen. Bis zum 22.10.2024 können Anträge zur Wahl eines neuen Insolvenzverwalters oder zur Bestätigung des Gläubigerausschusses sowie Einwendungen gegen die Feststellung von Forderungen beim Gericht eingereicht werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 742/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JUNGHOLZ Designprodukte GmbH, Kleiststraße 10a, 01129 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37224
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Strobel
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 742/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JUNGHOLZ Designprodukte GmbH, Kleiststraße 10a, 01129 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37224
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Strobel
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag aus der von ihm verwalteten Masse zu entnehmen.
Gründe:
Rechtsanwalt ... als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 10.05.2024 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.08.2024.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 26.01.2026 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von 124.684,46 EUR zugrunde zu legen.
Hieraus errechnet sich ein Regelsatz nach §§ 10, 2 Abs. 1 InsVV von .. EUR.
Für den vorläufigen Insolvenzverwalter beträgt die Regelvergütung nach § 11 InsVV hiervon 25 Prozent, mithin ... EUR.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von ... EUR.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 26.01.2026 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 30 Prozent, mithin in Höhe von .... EUR, zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen. Es erfolgte eine Vergleichsberechnung unter Beachtung der Betriebsfortführung.
Der Vergütungswert beträgt mithin ... EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 742/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der JUNGHOLZ Designprodukte GmbH, Kleiststraße 10a, 01129 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37224
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Strobel
- wurde am 10.05.2024 um 15:13 Uhr Andreas Hieck…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532 IN 742/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der JUNGHOLZ Designprodukte GmbH, Kleiststraße 10a, 01129 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37224
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Strobel
- wurde am 10.05.2024 um 15:13 Uhr Andreas Hiecke, Chemnitzer Straße 73, 01187 Dresden, Email geschäftlich a.hiecke@bop.legal, Telefon geschäftlich 0351 89676180, Website www.bop.legal, Telefax 0351 89676189 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 742/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JUNGHOLZ Designprodukte GmbH, Kleiststraße 10a, 01129 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37224
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Strobel
ergeht am 06.08.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 562 IN 742/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JUNGHOLZ Designprodukte GmbH, Kleiststraße 10a, 01129 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37224
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Strobel
ergeht am 06.08.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 23.10.2024
10:00 Uhr
Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung über die vom Insolvenzverwalter erfolgte Veräußerung des beweglichen Anlage und Umlaufvermögens vom 05.08.2024.
Es handelt sich um eine Veräußerung an besonders Interessierte gem. § 162 InsO.
Gründe:
Mit Schreiben vom 05.08.2024, eingegangen am 05.08.2024, beantragte der Insolvenzverwalter RA Andreas Hiecke die Anberaumung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsberechtigung des Antragstellers ergibt sich aus § 75 InsO.
Vom Insolvenzgericht war daher die Gläubigerversammlung zu den im Tenor genannten Tagesordnungspunkten antragsgemäß einzuberufen, § 74 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/562 IN 742/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JUNGHOLZ Designprodukte GmbH, Kleiststraße 10a, 01129 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37224
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Strobel
- wurde am 01.08.2024 um 11:15 Uhr das Insolvenzverfah…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 532/562 IN 742/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der JUNGHOLZ Designprodukte GmbH, Kleiststraße 10a, 01129 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 37224
vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Strobel
- wurde am 01.08.2024 um 11:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Andreas Hiecke, Chemnitzer Straße 73, 01187 Dresden, Email geschäftlich: a.hiecke@bop.legal Telefon geschäftlich: 0351 89676180 Telefax: 0351 89676189
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 10.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Anträge und Stellungnahmen zur Beschlussfassung über
|die Beibehaltung des mit hiesigem Beschluss bestellten Insolvenzverwalters
|die Wahl eines neuen Insolvenzverwalters
|die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO)
|Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO
|Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
|Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO)
|Beauftragung eines Insolvenzplans (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)
sowie Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 22.10.2024 beim Amtsgericht Dresden, 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
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