Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kautex Maschinenbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Kautexstraße 54, 53229 Bonn
Handelsregister
Amtsgericht Bonn HRB 13329
EUID
DER3201.HRB13329
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
98 IN 65/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Mark Boddenberg
Adresse
Spichernstr. 75, 50672 Köln
Termine & Fristen
Aufhebung der Eigenverwaltung
23.01.2024
Vergütungsfestsetzung vorläufiger Sachwalter
30.06.2025
Berichtigung Vergütungsfestsetzung
29.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen und Systemen und die Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen, insbesondere für die Aufbereitung und Verarbeitung von Kunststoffen, Von Formwerkzeugen, Zubehör und Ersatzteilen sowie die Durchführung damit zusammenhängender technischer Dienstleistungen und Forschungsvorhaben. Ferner ist der Gegenstand die Planung, Lieferung, Errichtung und Inbetriebsetzung von Kunststoffverarbeitungsfabriken.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kautex Maschinenbau GmbH ist beim Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 98 IN 65/23 anhängig. Die Schuldnerin war im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 13329 eingetragen und wird durch die Geschäftsführer Thomas Hartkämper und Julia Keller vertreten. Zunächst wurde ein vorläufiger Sachwalter, Dr. Mark Boddenberg, bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist Dr. Mark Boddenberg ernannt worden. Forderungen sind bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Abwicklung mit laufenden Vergütungsfestsetzungen für den vorläufigen Sachwalter, wobei eine Korrektur einer früheren Festsetzung durch Abhilfebeschluss erfolgt ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 65/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 13329 eingetragenen Kautex Maschinenbau GmbH, Kautexstr. 54, 53229 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Hartkämper, und Frau Julia Keller,
Verfahren…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 65/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 13329 eingetragenen Kautex Maschinenbau GmbH, Kautexstr. 54, 53229 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Hartkämper, und Frau Julia Keller,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Olaf Seidel, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf
wird die Anordnung der Eigenverwaltung auf Antrag der Schuldnerin aufgehoben, § 272 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Dr. Mark Boddenberg, Spichernstr. 75, 50672 Köln.
Forderungen sind ab sofort bei dem Insolvenzverwalter anzumelden; Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern an den Insolvenzverwalter.
Ausstehende Mitteilungen über Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin haben ab sofort gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen.
Dabei sind der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung zu bezeichnen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
98 IN 65/23
Amtsgericht Bonn, 23.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 65/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 13329 eingetragenenKautex Maschinenbau GmbH, Kautexstr. 54, 53229 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Hartkämper und Frau Julia Keller
Verfahrensbe…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 65/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 13329 eingetragenenKautex Maschinenbau GmbH, Kautexstr. 54, 53229 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Hartkämper und Frau Julia Keller
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Olaf Seidel, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf
Vorläufiger Sachwalter:
Dr. Mark Boddenberg, Aachener Str. 222, 50931 Köln
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Sachwalter übt sein Amt seit dem 01.11.2023 aus. Nach § 270b Abs. 1, 274 Abs. 1 und 63 InsO, hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Eigenverwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegt.(§ 12 a InsVV).
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Vergütung des Sachwalters die wiederum 60% der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV) beträgt.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentsatz der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz des Insolvenzverwalters soll mindestens xxx EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV). Der Regelsatz des Sachwalters und vorläufigen Sachwalters beträgt daher mindestens xxx EUR.
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 12a III InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx EUR.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx EUR.
Der Regelsatz der Vergütung der Sachwalterin/des Sachwalters beträgt demnach xxx EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Sachwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx EUR zu.
Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt xxx EUR.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
des 1,5-fachen Regelsatzes (wie beantragt) und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 22.11.2024, sowie die gerichtlichen Zwischenverfügungen vom 07.01.2025 und 31.01.2025 verwiesen.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen, auf höchstens xxx EUR je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters begrenzten jährlichen Pauschsatz fordern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.23 (Wilhelmbau) eingesehen werden.
98 IN 65/23
Amtsgericht Bonn, 30.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 65/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 13329 eingetragenenKautex Maschinenbau GmbH, Kautexstr. 54, 53229 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Hartkämper, und Frau Julia Keller,
Verfahrens…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 65/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bonn unter HRB 13329 eingetragenenKautex Maschinenbau GmbH, Kautexstr. 54, 53229 Bonn, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Thomas Hartkämper, und Frau Julia Keller,
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Olaf Seidel, Bennigsen-Platz 1, 40474 Düsseldorf
Vorläufiger Sachwalter:
Dr. Mark Boddenberg, Aachener Str. 222, 50931 Köln
werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt im Wege der Abhilfe über die sofortige Beschwerde vom 14.07.2025 berichtigend festgesetzt:
XXXX von EUR XXXX
EUR XXXX
zzgl. 19 % Umsatzsteuer
EUR XXXX
Vergütung brutto
EUR XXXX
zzgl. Auslagen netto
EUR XXXX
zzgl. 19% Umsatzsteuer auf Auslagen
EUR XXXX
Gesamtbetrag
EUR XXXX
Gründe:
Im angegriffenen Vergütungsbeschluss wurde eine Berechnungsgrundlage i.H.v. EUR XXXX zugrunde gelegt. Die Höhe der Berechnungsgrundlage ist nicht Gegenstand der Beschwerde. Auch der geltend gemachte Gesamtzuschlagsfaktor von XXXX (XXXX %) wurde nicht beanstandet und ist ebenfalls nicht Gegenstand der Beschwerde.
Gleichwohl ist die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters fehlerhaft und war entsprechend zu berichtigen.
Die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wird gemäß § 12a Abs. 1 S. 1 InsVV gesondert vergütet mit XXXX % der Vergütung des Sachwalters, was einer prozentualen Vergütung i.H.v. XXXX % des Insolvenzverwalters entspricht. Der Gesamtberechnungsfaktor von XXXX wurde jedoch fälschlicherweise auf den Bruchteil von XXXX % der Insolvenzverwaltervergütung angewendet.
Prozentual geltend gemachte Zu- und Abschläge beziehen sich jedoch immer, d. h. bei allen Vergütungsansprüchen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jeweils auf die 100 prozentige Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und nicht auf den Bruchteil für die Vergütung eines vorläufigen Sachwalters oder vorläufigen Insolvenzverwalters. Die Zuschläge erhöhen vielmehr den Regelbruchteil von XXXX % nach § 2 InsVV um den Prozentsatz, der als Zuschlag geltend gemacht bzw. vom Gericht gewährt wird (BGH Zins O 2013, 840; BGH ZIP 2006, 672 mit Anmerkung Prasser, ZIP 2006, 675). Dieser Grundsatz gilt auch für die Vergütungsansprüche des Sachwalters nach § 12 und des vorläufigen Sachwalters nach § 12a InsVV (LG Siegen, 4T 12/23).
Unter Berücksichtigung der oben genannten Rechtsprechung ist daher der Gesamt-berechnungsfaktor von XXXX anzuwenden auf die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter bzw. Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV i.H.v. EUR XXXX.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, der Verwalterin/dem Verwalter und der Schuldnerin/dem Schuldner zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.22 (Wilhelmbau) eingesehen werden.
98 IN 65/23
Amtsgericht Bonn, 29.10.2025
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