Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Rudolf Max Kawalla ist am 13.09.2024 um 11:15 Uhr vom Amtsgericht Bremen eröffnet worden. Rechtsanwältin Dr. jur. Stefanie Zulauf ist zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 15.10.2024 bei der Verwalterin anzumelden. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 28.11.2024. In einer späteren Bekanntmachung vom 12.11.2024 hat die Insolvenzverwalterin erklärt, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners als Versicherungsmakler unter der Bezeichnung "Treuhand & Vermögensverwaltung in Germany e.K." aus der Insolvenzmasse freigegeben wird und Ansprüche daraus im Verfahren nicht geltend gemacht werden können. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Der Schuldner kann die Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nachkommt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
512 IN 34/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Rudolf Max Kawalla, geb. am 01.05.1956, Werderstr. 65, 28199 Bremen, als Inh. d. Treuhand und Vermögensverwaltung in Germany Peter Kawalla e.K., Werderstr. 65, 28199 Bremen, und selbständiger Finanz- und Versicherungsvermittler (AG Bremen, HRA 26817 HB…
512 IN 34/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Rudolf Max Kawalla, geb. am 01.05.1956, Werderstr. 65, 28199 Bremen, als Inh. d. Treuhand und Vermögensverwaltung in Germany Peter Kawalla e.K., Werderstr. 65, 28199 Bremen, und selbständiger Finanz- und Versicherungsvermittler (AG Bremen, HRA 26817 HB), wird der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen, wenn er den Obliegenheiten nach § 295, § 295a InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bremen, 13.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
512 IN 34/24: Über das Vermögen des Peter Rudolf Max Kawalla, geb. am 01.05.1956, Werderstr. 65, 28199 Bremen, als Inh. d. Treuhand und Vermögensverwaltung in Germany Peter Kawalla e.K., Werderstr. 65, 28199 Bremen, und selbständiger Finanz- und Versicherungsvermittler (AG Bremen, HRA 26817 HB), ist am 13.09.2024 um 11…
512 IN 34/24: Über das Vermögen des Peter Rudolf Max Kawalla, geb. am 01.05.1956, Werderstr. 65, 28199 Bremen, als Inh. d. Treuhand und Vermögensverwaltung in Germany Peter Kawalla e.K., Werderstr. 65, 28199 Bremen, und selbständiger Finanz- und Versicherungsvermittler (AG Bremen, HRA 26817 HB), ist am 13.09.2024 um 11:15 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Dr. jur. Stefanie Zulauf, Baumwollbörse, Wachtstraße 17/24, 28195 Bremen, Tel.: 0421 - 62 65 697, Fax: 0421 - 989 944 04, Internet: www.eckert.law.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 15.10.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 28.11.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
- Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
- Anträge über:
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (15.10.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (28.11.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 13.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
512 IN 34/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Rudolf Max Kawalla, geb. am 01.05.1956, Werderstr. 65, 28199 Bremen, als Inh. d. Treuhand und Vermögensverwaltung in Germany Peter Kawalla e.K., Werderstr. 65, 28199 Bremen, und selbständiger Finanz- und Versicherungsvermittler (AG Bremen, HRA 26817 HB…
512 IN 34/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Peter Rudolf Max Kawalla, geb. am 01.05.1956, Werderstr. 65, 28199 Bremen, als Inh. d. Treuhand und Vermögensverwaltung in Germany Peter Kawalla e.K., Werderstr. 65, 28199 Bremen, und selbständiger Finanz- und Versicherungsvermittler (AG Bremen, HRA 26817 HB), hat die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. jur. Stefanie Zulauf, Baumwollbörse, Wachtstraße 17/24, 28195 Bremen, Tel.: 0421 - 62 65 697, Fax: 0421 - 989 944 04, Internet: www.eckert.law dem Gericht gegenüber folgende Erklärung gem. § 35 Abs. 2 InsO angezeigt:
Das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners als Versicherungsmakler unter der Bezeichnung "Treuhand & Vermögensverwaltung in Germany e.K." wird aus der Insolvenzmasse freigegeben und Ansprüche aus dieser Tätigkeit können im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden.
Amtsgericht Bremen, 12.11.2024
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