Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 3366
EUID
DEX1721R.HRB3366
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
53b IN 168/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen
Adresse
Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg
Telefon
040 22667-7
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.07.2026 , 15:30 Uhr
Berichtigung Beschluss
20.07.2026
Auferlegung Verfügungsverbot
31.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Das Registergericht Amtsgericht Lübeck hat am 17.07.2026 um 15:30 Uhr die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag der Schuldnerin angeordnet und zugleich zur Sicherung des Vermögens vorläufige Maßnahmen ergriffen. Es wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen aus Hamburg bestellt. Dieser ist berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen und das Unternehmen vorläufig fortzuführen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Schuldnerin ist auf den Verwalter übergegangen, wobei Verfügungen nur mit dessen Zustimmung wirksam sind. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden untersagt und einstweilen eingestellt. Der Beschluss vom 17.07.2026 wurde am 20.07.2026 berichtigt, um ein offensichtliches Diktatversehen zu korrigieren. Dabei wurde klargestellt, dass es sich um einen schwachen vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt handelt, der zudem beauftragt ist, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung bestehen.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 17.07.2026 hat das Amtsgericht Lübeck auf Antrag der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet und zugleich zur Sicherung des Vermögens vorläufige Maßnahmen ergrif…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH ist Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachungen. Am 17.07.2026 hat das Amtsgericht Lübeck auf Antrag der Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet und zugleich zur Sicherung des Vermögens vorläufige Maßnahmen ergriffen. Es wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erhielt umfassende Befugnisse, einschließlich der Verwaltung und Verfügung über das Vermögen sowie der Fortführung des Unternehmens. Eine Berichtigung am 20.07.2026 korrigierte ein Diktatversehen, indem klargestellt wurde, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind (Zustimmungsvorbehalt). Am 31.07.2026 wurde aufgrund der Abberufung der Geschäftsführer ohne Bestellung neuer Vertreter ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eindeutig auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen. Drittschuldner wurden angewiesen, nur noch an den Verwalter zu leisten. Das Verfahren befindet sich derzeit in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit starkem Verfügungsverbot.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 168/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH, Füchtingstraße 19, 23558 Lübeck,
vertreten durch die Geschäftsführer Shpetim Salihu und Stefanie Seitz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3366 HL
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das e…
53b IN 168/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH, Füchtingstraße 19, 23558 Lübeck,
vertreten durch die Geschäftsführer Shpetim Salihu und Stefanie Seitz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3366 HL
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 17.07.2026 um 15:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, Telefon: 040 22667-7, Telefax: 040 22667-888.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin ist einschließlich des Rechts zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sowie des Einzugs von Bankguthaben und sonstigen Forderungen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen.
Die Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters beschränkt sich zunächst auf die Sicherung und Erhaltung des Vermögens der Schuldnerin (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein Treuhandkonto einzuziehen.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird die Kassenführung übertragen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, das von der Schuldnerin betriebene Unternehmen vorläufig fortzuführen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO).
- wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
- werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 17.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 168/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH, Füchtingstraße 19, 23558 Lübeck,
vertreten durch die Geschäftsführer Shpetim Salihu und Stefanie Seitz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3366 HL
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das e…
53b IN 168/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH, Füchtingstraße 19, 23558 Lübeck,
vertreten durch die Geschäftsführer Shpetim Salihu und Stefanie Seitz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3366 HL
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Der Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 17.07.2026 wird im Tenor berichtigt und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO) wird am 17.07.2026 um 15:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg, Telefon: 040 22667-7, Telefax: 040 22667-888.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§§ 22 Abs. 1 Nr. 3, 54 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Bankguthaben und Außenständen sowie die Eröffnung und Führung eines Insolvenzsonderkontos durch den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Dies gilt nicht für bevorrechtigte Gläubiger nach §§ 850d Abs. I, 850f Abs. II ZPO, soweit diese von ihrem Vorrecht Gebrauch machen.
Gründe:
Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor. Gemeint und gewollt war die Bestellung eines sog. "schwachen vorläufigen Verwalters mit Zustimmungsvorbehalt". Die Gerichtssoftware hat teilweise Textbausteine eines sog. "starken Verwalters" mit aufgenommen. Dies zeigte sich auch durch Abweichungen zwischen der signierten Beschlussfassung und der veröffentlichten Fassung.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 20.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53b IN 168/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH, Füchtingstraße 19, 23558 Lübeck,
zuletzt vertreten durch die Geschäftsführer Shpetim Salihu und Stefanie Seitz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3366 HL
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens üb…
53b IN 168/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
KBS Kranken- & Behinderten-Service GmbH, Füchtingstraße 19, 23558 Lübeck,
zuletzt vertreten durch die Geschäftsführer Shpetim Salihu und Stefanie Seitz
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 3366 HL
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Der Schuldnerin wird ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt (§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO). Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen, einschließlich des Rechts zum Einzug von Bankguthaben und anderen Forderungen, geht damit auf den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen über. Die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Dies ergeht in Ergänzung des Beschlusses vom 17.07.2026 (in der Fassung der Berichtigung vom 20.07.2026), mit dem bereits vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde. Grund ist die Abberufung der bisherigen Geschäftsführer durch die Gesellschafter ohne Bestellung neuer Geschäftsführer.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 31.07.2026
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