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Insolvenzprofil
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 440
EUID
DEX1721R.HRB440
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck
Aktenzeichen
53a IN 180/03
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Kfm. Dipl. Volksw. Peter Knöpfel
Adresse
Bei den Mühren 60a, 20457 Hamburg
Termine & Fristen
Schlusstermin
17.09.2026 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH ist eröffnet. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO zur Erörterung der Schlussrechnung, insbesondere der Beanstandungen aus dem Gutachten vom 22.01.2026 der vom Insolvenzgericht beauftragten Sachverständigen, sowie zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und Anhörung zum Sozialplan, Vergütungsantrag und Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist auf den 17.09.2026 angesetzt. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird unter Vorbehalt der Beanstandungen aus dem genannten Gutachten zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH ist eröffnet. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO ist für den 17.09.2026 um 11:00 Uhr im Sitzungssaal 007 des Amtsgerichts Lübeck angesetzt. Dieser dient der Erörterung der Schlussrechnung, insbesondere Beanstandungen aus einem Gutac…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH ist eröffnet. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO ist für den 17.09.2026 um 11:00 Uhr im Sitzungssaal 007 des Amtsgerichts Lübeck angesetzt. Dieser dient der Erörterung der Schlussrechnung, insbesondere Beanstandungen aus einem Gutachten vom 22.01.2026, der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis, der Anhörung zum Sozialplan und zur Vergütung sowie zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist unter Vorbehalt der Beanstandungen zugestimmt worden. Der verfügbare Massebestand beträgt 1.003.407,03 Euro. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 11.787.691,97 Euro und Sozialplanansprüche gemäß § 123 InsO in Höhe von 1.356.509,00 Euro. Die Sozialplanansprüche sind Masseverbindlichkeiten; das verbleibende liquide Vermögen wird im Verhältnis zwei Drittel für die Gläubiger gemäß § 38 InsO und ein Drittel für die Sozialplanberechtigten verwendet. Das Schlussverzeichnis liegt auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lübeck zur Einsichtnahme aus.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH ist am 01.09.2003 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Dipl.-Kfm. Dipl. Volksw. Peter Knöpfel. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder Thomas Rickers, PSVaG und Jens Rohde sowie die Ve…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH ist am 01.09.2003 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist Dipl.-Kfm. Dipl. Volksw. Peter Knöpfel. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder Thomas Rickers, PSVaG und Jens Rohde sowie die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgten auf Grundlage der Anträge der Beteiligten, wobei das Gericht die Stundensätze und den Zeitaufwand nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Tätigkeiten bemess. Die Schlussverteilung soll stattfinden; der verfügbare Massebestand beträgt 1.003.407,03 EUR. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von 11.787.691,97 EUR sowie Sozialplanansprüche in Höhe von 1.356.509,00 EUR. Der Schlusstermin zur Erörterung der Schlussrechnung, Anhörung zum Sozialplan und Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände ist auf Donnerstag, den 17.09.2026, um 11:00 Uhr im Sitzungssaal 007 des Amtsgerichts Lübeck angesetzt. Die Vornahme der Schlussverteilung ist unter Vorbehalt der Beanstandungen aus dem Gutachten der Sachverständigen vom 22.01.2026 zugestimmt worden. Die Unterlagen zur Rechnungslegung können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 180/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH,
Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Schlusstermin gem. § 197 InsO
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, in…
53a IN 180/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH,
Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck,
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Schlusstermin gem. § 197 InsO
- zur Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, insbesondere der Beanstandungen aus dem Gutachten vom 22.01.2026 der vom Insolvenzgericht beauftragten Sachverständigen,
- zur Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger und Anhörung zum Sozialplan,
- Anhörung zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters und der Gläubigerausschussmitglieder,
- Anhörung zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters,
- zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse;
wird bestimmt auf
Donnerstag, 17.09.2026, 11:00 Uhr
Sitzungssaal 007, Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck
2.
Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird unter Vorbehalt der Beanstandungen aus dem Gutachten vom 22.01.2026 der vom Insolvenzgericht beauftragten Sachverständigen zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 17.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 180/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Der verfügbare Massebestand beträgt € 1.003.407,03. Hiervon abzusetze…
53a IN 180/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
soll die Schlussverteilung stattfinden.
Der verfügbare Massebestand beträgt € 1.003.407,03. Hiervon abzusetzen sind die Vergütung des Insolvenzverwalters, die Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder sowie etwa noch anfallende Abwicklungskosten. Der Betrag kann sich noch erhöhen um auflaufende Zinsen und mögliche Gerichtskostenerstattungen.
Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von €11.787.691,97 und Sozialplanansprüche gemäß § 123 InsO in Höhe von € 1.356.509,00.
Die Sozialplanansprüche sind Masseverbindlichkeiten, jedoch darf nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde, sodass bei der Verteilung nach Berücksichtigung aller vorrangiger Masseverbindlichkeiten das verbleibende liquide Vermögen im Verhältnis zwei Drittel für die beteiligten Gläubiger gemäß § 38 InsO und ein Drittel für die Sozialplanberechtigten Verwendung findet.
Das Schlussverzeichnis liegt zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck, Aktenzeichen 53a IN 180/03, aus.
Lübeck, 13.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 180/03|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck, vertreten durch den Liquidator Hans-Helmut Naumann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Tho…
53a IN 180/03|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck, vertreten durch den Liquidator Hans-Helmut Naumann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Thomas Rickers wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß berichtigtem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 13.02.2025.Die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes stellt eine Entschädigung für den Zeitaufwand dar und ist keine Bezahlung der hauptberuflichen Tätigkeit (siehe BGH Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 94/18).Es wurde vorliegend ein Stundensatz von 95,00 EUR geltend gemacht. Die berufliche Qualifikation ist dabei zu berücksichtigen (siehe Uhlenbruck, 16. Aufl., Rn 5,6 zu § 73 InsO). In der Fassung des § 17 InsVV vom 01.01.2002 bis 06.10.2004 wurde den Gläubigerausschussmitgliedern regelmäßig ein Stundensatz zwischen 25 und 50 EUR je Stunde zugestanden. Der hier geltend gemachte Betrag von 95,00 EUR entspricht dem Höchstsatz in der seit 07.10.2004 bis 31.12.2020 geltenden Fassung des § 17 Abs 1. S. 1 InsVV. Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren am 01.09.2003 eröffnet. Demnach gilt der § 17 InsVV in der bis zum 06.10.2004 geltenden Fassung (§ 19 InsVV). Aufgrund der Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder und Größe des Verfahrens wird der Stundensatz von 95,00 EUR für die Ausschussmitglieder als angemessen angesehen und festgesetzt.Der Gläubigerausschuss hat die von ihm geltend gemachten Stunden und Stundensatz nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist jedes Gläubigerausschussmitglied für sich konkret dabei verpflichtet, den geleisteten Aufwand darzulegen und entsprechend glaubhaft zu machen ( siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 36 ff. zu § 17 InsVV). Die Gläubigerausschussmitglieder sind verpflichtet, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen. Der dabei entstehende Zeitaufwand des Gläubigerausschussmitgliedes ist stets konkret nachzuweisen. Eine Pauschalisierung ist nicht vorgesehen (siehe BGH, NZI 2009,845). Entsprechende Aufzeichnungen über den Zeitaufwand als auch Art und Weise der Tätigkeit des jeweiligen Ausschussmitgliedes sind beizufügen (so auch LG Aurich, ZinsO 2013,631, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 39 zu § 21 InsVV). Anderenfalls kann eine Schätzung durch das Insolvenzgericht erfolgen anhand von Erfahrung, vorhandenen Sitzungsprotokollen sowie anhand des nachgewiesenen Aufwandes anderer Ausschussmitglieder. Das Gericht setzt die Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen individuell für jedes Ausschussmitglied gesondert fest. Es ist dabei für den Einzelfall der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens an sich sowie im Hinblick auf die Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem jeweiligen Verfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und Intensität der Mitwirkung als Mitglied des Gläubigerausschusses sowie Qualifikation und Sachkunde zu berücksichtigen. Dabei können besondere Tätigkeiten (z. B. Kassenprüfung) dazu führen, dass eine abweichende Vergütung festgesetzt wird ( Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 44ff.,56 zu § 17 InsVV).Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs tritt spätestens mit Abschluss der Tätigkeit, spätestens mit dem Schlusstermin ein (siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 42, 62 zu § 17 InsVV).Die Geltendmachung eines Vorschusses bzw. Zwischenfestsetzung (z.B. jährliche Abrechnung) durch Gläubigerausschussmitglieder ist vorliegend nicht erfolgt über die Dauer des Verfahrens (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 30 ff. zu § 17 InsVV). Demnach kann auch nicht der hier vorgebrachte Umstand greifen, dass nachprüfbare Unterlagen nicht beigebracht werden können aufgrund der langen Dauer des Verfahrens. In dem Vergütungsantrag vom 13.02.2025 selbst wurde auf eine Anlage I mit den entsprechend aufgeführten Tätigkeiten und Stundenzahl Bezug genommen. Ferner wurde vorgetragen, dass jährlich pauschal 8 Stunden für die durchschnittliche Befassung mit der Wiedervorlage der Akte, Durchsicht und Recherche geltend gemacht werden. Für die Sachstandsanfrage wurden pauschal 2 Stunden jährlich angesetzt sowie für die Prüfung der Berichte des Verwalters. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Aufwand „durch Protokolle und Zeugnis des Verwalters sicherlich nachweisen“ lassen. Weder vom Verwalter noch von den Gläubigerausschussmitgliedern wurden hierzu jedoch die erbetenen Unterlagen dem Gericht eingereicht. Hierbei wird insbesondere auf das gerichtliche Schreiben vom 26.05.2025 (Bl. 1299 ff.) insoweit hingewiesen. Mit Schreiben vom 19.05.2025 wurde vom Antragsteller mitgeteilt, dass keine Protokolle dem Gericht eingereicht werden. Ferner hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 19.05.2025 (Bl. 1296 d.A. Bd. VIII) darum gebeten, dass das Gericht von den Anfragen beim Gläubigerausschuss abzusehen. Grundsätzlich sind die Mitglieder des Gläubigerausschusses jedoch dazu angehalten, dem Gericht die Ergebnisprotokolle zur Akte zu reichen oder auf Anfrage einzureichen (siehe Römermann, Münchener Anwaltsbuch GmbH-Recht, 5. Aufl., Rn 504,506). Ferner ist die engmaschige Prüfung der Kasse oberste Aufgabe des Gläuibgerausschusses (siehe hierzu BGH, NZI 2015, 799), die ggf. zur Pflichtverletzung führen kann. Vorliegend wird davon ausgegangen, dass seit 2007 keine Kassenprüfung mehr erfolgt ist. Dies wurde auch im Schlusstermin bestätigt. Es ist ebenfalls auch nicht erkennbar, ob und in welchen Abständen Abstimmungen mit dem Insolvenzverwalter erfolgt sind, da Protokolle oder andere Nachweise (Emails, Einladungen, Notizen, Aktenvermerke etc.) - trotz mehrfacher Aufforderung - nur wie oben dargestellt eingereicht wurden. Demnach sind lediglich die Gläubigerausschusssitzungen vom 24.11.2003, 14.03.2023 sowie vom 23.10.2023 sowie die Kassenprüfungen aus 2004 und 2007 nachgewiesen. Hinzu kommt, dass der Verwalter in den vergangenen Jahren lediglich Sachstandsmitteilungen anstatt eines ausführlichen Jahresberichts zur Akte gereicht hat, die wohl weniger zeitintensiv gewesen sein dürften. Es wurde insbesondere auch nicht dargelegt, z.B. welche und wie viele Sachstandsmitteilungen an wen, wann und in welchem Umfang oder Anlagen tatsächlich bearbeitet wurden. Das Gericht kann daher den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Gläubigerausschusses nur anhand der Akte schätzen bzw. entsprechend mit den wenigen vorhandenen Belegen (z.B. Berichte) kürzen, da Aufzeichnungen zu den konkreten Tätigkeiten fehlen. Ferner ist fraglich, was genau bei der Schlussrechnung bzw. Schlussbericht vom Verwalter durch den Gläubigerausschuss in welchem zeitlichen Rahmen geprüft wurde, da die Schlussrechnungsprüfung an den vom Gläubigerausschuss selbst beauftragten Sachverständigen delegiert wurde. Die Kosten hierfür sind bereits aus der Insolvenzmasse gezahlt worden. Ferner dürfte sich die Unterstützung des Verwalters durch die Mitglieder des Gläubigerausschusses im Laufe der Jahre reduziert haben, sodass fraglich ist, was genau über den gesamten Zeitraum insgesamt dann an Tätigkeiten (Recherchen, Sachstandsanfragen etc.) für die Gläubigerausschussmitglieder in welchem Umfang angefallen sind. Eine Niederlegung der Ämter der Gläubigerausschussmitglieder oder Antrag auf Abberufung wurde nicht gestellt.Die Sichtung der Berichte sowie Sachstandsmitteilungen, wobei letztere weniger zeitintensiv gewesen sein dürften, waren entsprechend zu kürzen. Ferner wurden für die Rücksprache mit dem Betriebsrat und Arbeitnehmern dem Ausschussmitglied als Vertreter der IG Metall insgesamt 20 Stunden für das Verfahren nach Lage der Akte (mangels Nachweisen zum Antrag) zugestanden. Der Betrieb wurde letztlich 2007 verkauft. Ferner sind Sachstandsanfragen (selbst auch vom Pensionssicherungsverein) an das Insolvenzgericht stetig herangetragen worden. Außerdem ist es primär die Aufgabe des Insolvenzverwalters, entsprechende Sachstandsanfragen zu erledigen. Der Auffassung des Gläubigerausschussmitgliedes, dass die in dem Antrag geltend gemachte Stundenanzahl allein schon aufgrund der Qualfikation, Umfang und Dauer gerechtfertigt sei, kann nicht greifen. Mit dem erhöhten Stundensatz wurde bereits ausreichend diesen Aspekten Rechnung getragen. Die Gerichtsprozesse wurden anwaltlich begleitet. Hierzu fehlt insbesondere eine Darlegung, welche Akten in welchem Zusammenhang zu prüfen waren. Ferner kann der Einwand nicht berücksichtigt werden, dass andere Ausschussmitglieder ihren Stundenaufwand nur geschätzt hätten oder nur telefonisch an Sitzungen teilgenommen hätten. Letztlich wurde vorliegend bei diesem Antrag nur auf eine entsprechende Anlage I sowie die Berichte/ Ausführungen vom Verwalter Bezug genommen. Eigene Nachweise wurden selbst nicht beigebracht.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt vorliegend BETRAG EUR.
Demnach waren für die Tätigkeiten insgesamt lediglich 46,5 Stunden gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 4417,50 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
oder bei dem
Landgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 30.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 180/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck,
vertreten durch den Liquidator Hans-Helmut Naumann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses PSVa…
53a IN 180/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck,
vertreten durch den Liquidator Hans-Helmut Naumann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses PSVaG - PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN VVaG wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 30.11.2023.Die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes stellt eine Entschädigung für den Zeitaufwand dar und ist keine Bezahlung der hauptberuflichen Tätigkeit (siehe BGH Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 94/18).Es wurde vorliegend ein Stundensatz von 95,00 EUR geltend gemacht. Die berufliche Qualifikation ist dabei zu berücksichtigen (siehe Uhlenbruck, 16. Aufl., Rn 5,6 zu § 73 InsO). In der Fassung des § 17 InsVV vom 01.01.2002 bis 06.10.2004 wurde den Gläubigerausschussmitgliedern regelmäßig ein Stundensatz zwischen 25 und 50 EUR je Stunde zugestanden. Der hier geltend gemachte Betrag von 95,00 EUR entspricht dem Höchstsatz in der seit 07.10.2004 bis 31.12.2020 geltenden Fassung des § 17 Abs 1. S. 1 InsVV. Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren am 01.09.2003 eröffnet. Demnach gilt der § 17 InsVV in der bis zum 06.10.2004 geltenden Fassung (§ 19 InsVV). Aufgrund der Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder und Größe des Verfahrens wird der Stundensatz von 95,00 EUR für die Ausschussmitglieder als angemessen angesehen und festgesetzt.Der Gläubigerausschuss hat die von ihm geltend gemachten Stunden und Stundensatz nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist jedes Gläubigerausschussmitglied für sich konkret dabei verpflichtet, den geleisteten Aufwand darzulegen und entsprechend glaubhaft zu machen (siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 36 ff. zu § 17 InsVV). Die Gläubigerausschussmitglieder sind verpflichtet, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen. Der dabei entstehende Zeitaufwand des Gläubigerausschussmitgliedes ist stets konkret nachzuweisen. Eine Pauschalisierung ist nicht vorgesehen (siehe BGH, NZI 2009,845). Entsprechende Aufzeichnungen über den Zeitaufwand als auch Art und Weise der Tätigkeit des jeweiligen Ausschussmitgliedes sind beizufügen (so auch LG Aurich, ZinsO 2013,631, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 39 zu § 21 InsVV). Anderenfalls kann eine Schätzung durch das Insolvenzgericht erfolgen anhand von Erfahrung, vorhandenen Sitzungsprotokollen sowie anhand des nachgewiesenen Aufwandes anderer Ausschussmitglieder. Das Gericht setzt die Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen individuell für jedes Ausschussmitglied gesondert fest. Es ist dabei für den Einzelfall der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens an sich sowie im Hinblick auf die Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem jeweiligen Verfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und Intensität der Mitwirkung als Mitglied des Gläubigerausschusses sowie Qualifikation und Sachkunde zu berücksichtigen. Dabei können besondere Tätigkeiten (z. B. Kassenprüfung) dazu führen, dass eine abweichende Vergütung festgesetzt wird (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 44ff.,56 zu § 17 InsVV).Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs tritt spätestens mit Abschluss der Tätigkeit, spätestens mit dem Schlusstermin ein (siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 42, 62 zu § 17 InsVV). Die Geltendmachung eines Vorschusses bzw. Zwischenfestsetzung (z.B. jährliche Abrechnung) durch Gläubigerausschussmitglieder ist vorliegend nicht erfolgt über die Dauer des Verfahrens (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 30 ff. zu § 17 InsVV). Weder vom Verwalter noch von den Gläubigerausschussmitgliedern wurden hierzu jedoch die erbetenen Unterlagen dem Gericht eingereicht. Hierbei wird insbesondere auf das gerichtliche Schreiben vom 26.05.2025 (Bl. 1299 ff.) hingewiesen. Die wenigen vorgelegten Protokolle lassen erkennen, dass die Sitzung des Gläubigerausschusses am 24.11.2003 direkt im Anschluss nach der ersten Gläubigerversammlung von 12:15 Uhr bis 13:15 in den Räumlichkeiten der Schuldnerin in Lübeck stattgefunden hat. Die Gläubigerversammlung vom 23.10.2023 dauerte ebenfalls 1 Stunde (11:15 - 12:15 Uhr). Die Sitzung vom 14.10.2023 wurde für den Zeitraum von 11:00 bis 12:45 Uhr protokolliert. Es sind lediglich die Kassenprüfungsprotokolle für den 20.02.2004 sowie 12.10.2007 auf Anfrage des Gerichts eingereicht worden. Die engmaschige Prüfung der Kasse ist die Kernaufgabe des Gläubigerausschusses, die ggf. zu einer Pflichtverletzung führt (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 25.06.2015, IX ZR 142/13). Vorliegend wird davon ausgegangen, dass seit 2007 keine Kassenprüfung mehr erfolgt ist. Dies wurde auch im Schlusstermin bestätigt. Es ist ebenfalls auch nicht erkennbar, ob und in welchen Abständen Abstimmungen mit dem Insolvenzverwalter erfolgt sind, da Protokolle oder andere Nachweise (wie Emails, Einladungen, Notizen, Aktenvermerken etc.) - trotz mehrfacher Aufforderung - nur wie vorstehend dargestellt eingereicht wurden. Hinzu kommt, dass der Verwalter in den vergangenen Jahren lediglich Sachstandsmitteilungen anstatt eines ausführlichen Jahresberichts zur Akte gereicht hat, die wohl weniger zeitintensiv sein dürften aufgrund ihres Umfangs. Das Gericht kann daher den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Gläubigerausschusses nur anhand der Akte schätzen bzw. entsprechend mit den wenigen vorhandenen Belegen nachvollziehen, da Aufzeichnungen zu den konkreten Tätigkeiten fehlen. Ferner ist fraglich, was genau bei der Schlussrechnung bzw. Schlussbericht vom Verwalter durch den Gläubigerausschuss in welchem zeitlichen Rahmen geprüft wurde, da die Schlussrechnungsprüfung an den vom Gläubigerausschuss selbst beauftragten Sachverständigen delegiert wurde. Die Kosten hierfür sind bereits aus der Insolvenzmasse gezahlt worden. Außerdem sind Sachstandsanfragen ebenfalls während des laufenden Verfahrens durch das Insolvenzgericht beantwortet worden. Der Antrag war daher um die beantragte Gesamtstundenanzahl von 50,5 Stunden auf insgesamt 49 Stunden zu reduzieren. Die Auslagen waren um die nicht nachgewiesenen 2,10 EUR für Fahrtkosten mit privatem PKW (keine Angabe für was, wann, wohin, von wem) zu kürzen.Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
oder bei dem
Landgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 30.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 180/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck, vertreten durch den Liquidator Hans-Helmut Naumann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolv…
53a IN 180/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck, vertreten durch den Liquidator Hans-Helmut Naumann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Dipl.-Kfm. Dipl. Volksw. Peter Knöpfel, Bei den Mühren 60a, 20457 Hamburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 19.12.2023 (Bl. 1081 ff.) sowie ergänzenden Festsetzungsantrag vom 13.04.2026 (Bl. 1510ff.).
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 7.968.832,20 EUR auszugehen. Für die Einnahmen vom 31.12.2022 bis 28.03.2024 wurde lediglich ein Betrag von 830,31 EUR berücksichtigt, da weitere Einnahmen vom Verwalter nicht diesbezüglich nachgewiesen wurden. Somit war der die vom Verwalter angesetzte Berechnungsgrundlage von 7.985.977,00 EUR auf den entsprechenden Betrag in der Festsetzung zu kürzen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde kein Betrag gesondert berücksichtigt, da der Betrieb der Schuldnerin mit einem Verlust von -4.021.000,00 EUR nach Eröffnung und demnach ohne Überschuss fortgeführt wurde. Der Insolvenzverwalter hat in seinem ursprünglichen Antrag Zuschläge von 2,5 der Regelvergütung für die Betriebsfortführung, das zweifache der Regelvergütung für die übertragende Sanierung/ Betriebsveräußerung, für die Personalangelegenheiten einen einfachen Zuschlag und für die große Gläubigeranzahl die Hälfte einer Regelvergütung und somit insgesamt das sechsfache (600%) der Regelvergütung an Zuschlägen geltend gemacht. Der Verwalter hat sodann die Zuschläge auf das dreifache der Regelvergütung in seinem Antrag vom 19.12.2023 reduziert aus „sozialen Gründen und ohne Anerkennung einer diesbezüglichen rechtlichen Verpflichtung“. In dem ergänzenden Vergütungsantrag vom 13.04.2026 ist auf die geltend gemachten Zuschläge hierauf nicht weiter eingegangen worden. Diese sind nur betragsmäßig aufgenommen worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Zuschläge vom Insolvenzverwalter und den hierzu vom Gericht ergangenen Zwischenverfügungen, insbesondere vom 16.01.2024 vom 17.04.2026, und den dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Mit der Gegenvorstellung vom 29.08.2025 sind auch die Stellungnahmen zur Vergütung von Dr. Waack, der sich als Vertreter des Insolvenzverwalters legitimiert hat, erfolgt. Auf die entsprechenden Zwischenverfügungen und den Stellungnahmen vom Verwalter bzw. seinem Vertreter wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Faustregeltabellen sind bei der Festsetzung der Vergütung nicht bindend. Es kommt immer auf die tatsächliche Mehrarbeit an. Dabei sind die geltend gemachten Erhöhungsfaktoren nicht pauschal, sondern konkret darzulegen, worin der tatsächliche Mehraufwand in dem konkreten Fall für den Verwalter und seine Mitarbeiter/Kanzlei bestanden hat. Dabei sind die entsprechenden besonderen Tätigkeiten im Umfang, Schwierigkeiten und Handlungen und nicht die Tatsachen aus der Akte darzustellen. Wenn keine Dokumentation der entsprechenden Mehrbelastung erfolgt ist, kann seitens des Insolvenzgerichts auch diesbezüglich keine Prüfung bei der Festsetzung erfolgen. Die Darlegungslast liegt daher beim Insolvenzverwalter. Für die Beurteilung der Zuschläge sind die entsprechenden Berichte des Verwalters maßgeblich, da diese über den Fortgang des Verfahrens zu berichten haben. Somit kann auch kein Zuschlag gewährt werden, wenn es sich nur um „inhaltsleere“ Berichte handelt, die besondere Handlungen nicht konkret darstellen und nur die Fakten wiedergeben.
Der Verwalter hat somit in seinem Vergütungsantrag sämtliche Erhöhungs- und Kürzungstatbestände darzulegen und zu begründen, sodass das Insolvenzgericht bei der Festsetzung der Vergütung auf jeden Tatbestand eingehen kann; eine allgemeine Begründung ohne Bezug zum konkreten Verfahren ist unzulässig (BGH Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04 - NZI 2006, 464, 465; LG HH, Beschluss vom 13.02.2025 - 326 T 20/24, 326 T 27/24; insbesondere für die Betriebsfortführung von Graeber/ Wipperfürth, ZINsO 2023, 1813-1818).
Ferner ist gemäß Entscheidung des BGH (IX ZB 58/19) bereits die Staffelvergütung als angemessene Vergütung angesehen worden, da der Mehraufwand bereits mit der erhöhter Masse abgegolten (ab 1.000.000,00 EUR). Diese Auffassung hat der BGH in seiner weiteren Entscheidung bekräftigt, da in einem größeren Insolvenzverfahren der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits damit abgegolten ist, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt (BGH, Beschluss vom 29.04.2021, IX ZB 58/19).
Deshalb muss die Notwendigkeit der Mehrvergütung immer vom Verwalter für den konkreten Einzelfall dargelegt werden.
Der Insolvenzverwalter hat jedoch auf die von ihm eingereichten Berichte sowie den Schlussbericht verwiesen. Nach seinen Ausführungen hätte er bereits hierzu seinen Mehraufwand in seinem Antrag vom 19.12.2023 sowie der Antragsergänzung ausführlich Stellung genommen. In den Stellungnahmen vom Verwalter sowie seines Vertreters, insbesondere in der letzten Stellungnahme vom 15.06.2026, sind lediglich Sachverhaltswiedergaben und Tatsachen vorgetragen worden.
Letztlich hat der Verwalter keine Konkretisierung der geltend gemachten Zuschläge in der von ihm geltend gemachten Höhe vorgenommen für dieses Verfahren. Formulierungen wie „arbeitsintensiv“ (Bl. 377 Bd. III in seinem Bericht vom 29.05.2006) sind dabei nicht ausreichend. Ferner sind diverse Sachstandsanfragen (siehe Sonderband „Sachstandsanfragen“) ebenfalls vom Gericht selbst bearbeitet wurden. Der Geschäftsbetrieb wurde bereits 2007 verkauft, die Insolvenzgeldvorfinanzierung bereits 2004 abgeschlossen und die Prozesse anwaltlich begleitet, sodass offen bleibt, worin der erhebliche und sodann zuschlagserhöhende Mehraufwand für den Verwalter und seine Kanzlei hierin konkret bestanden hat. Aus den Berichten ist dies nicht erkennbar. Mit der Sachstandsmitteilung vom 24.10.2013 hat der Verwalter selbst klargestellt, dass es „Substantiell Neues“ nicht zu berichten gäbe.
Weder die vom Gericht für die Prüfung der Schlussrechnung bestellte Gutachterin noch das Gericht selbst haben auf Anforderung weitere Unterlagen dazu bekommen, ob und in welcher Höhe insbesondere die Beauftragung von Hilfskräften mit den aus der Masse gezahlten Kosten erforderlich war. Auf das Gutachten vom 22.01.2026 und die hierzu erfolgten Prüfungsanmerkungen nebst zitierter Fundstellen der Gutachterin (Bl. 1350 ff. der Akte) wird insoweit vollumfänglich Bezug genommen.
Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrages aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war (BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - IX ZB 261/03). Der Verwalter wurde bereits aufgefordert, die nicht nachgewiesenen Delegationen von der Vergütung abzuziehen. Ein berichtigter Vergütungsantrag ist diesbezüglich nicht eingereicht worden, sodass der Abzug bei der Festsetzung erfolgt ist, da keine Prüfung mangels Unterlagen erfolgen konnte, ob diese Kosten notwendig waren. Im Schlusstermin wurden ebenfalls keine weiteren Unterlagen eingereicht. Es ist sodann ggf. ein Abschlag von der Vergütung vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 11.10.2007, IX ZB 234/06).
Die Größe des Unternehmens und die daraus resultierende hohe Berechnungsmasse rechtfertigen nicht die vom Verwalter geltend gemachten Zuschläge.
Das ein Unternehmen in der Größenordnung eine hohe Anzahl an Personal/- angelegenheiten, arbeitsgerichtlichen Verfahren, eine hohe Anzahl an Verhandlungen und auch Gläubiger/ Forderungen hat, ergibt sich aus der Sache an sich. Ein Zuschlag ist daher nicht grundsätzlich bei Betriebsfortführung und langer Verfahrensdauer zu gewähren (BGH, IX ZB 115/08). Ferner hat der Gläubigerausschuss hierzu ebenfalls in seinen Vergütungsanträgen geltend gemacht, dass diese ebenfalls mit den Gläubigern und Personal befasst waren. Es gibt demnach Überschneidungen im Verfahren, insbesondere mit Hilfskräften. In den Ausführungen zu Herrn Schymura (Bl. 1497 d.A.) hat der Verwalter bzw. sein Vertreter selbst ausgeführt, dass dieser für alle auftretenden Fragen „auch bei Abwesenheit des Insolvenzverwalters“ zuständig war.
Die Berechnungsgrundlage liegt im oberen siebenstelligen Bereich, so dass es sich im vorliegenden Fall bereits eine bereits erhöhte Regelvergütung aufgrund der Masse festzusetzen ist.
Dem Insolvenzverwalter waren daher Zuschläge gem. § 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Aufgrund der vom Gericht vorgenommen Gesamtschau (BGH, Beschl. v. 29.04.2021, IX ZB 58,19) erhält der Verwalter Zuschläge gem. § 3 Ins VV und demnach eine Zusatzvergütung von lediglich insgesamt 1,5 der Regelvergütung und somit ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR. Dabei hat das Gericht in einer Gesamtschau aller Zuschlagstatbestände nicht eine bloße Addition, sondern eine verrechnende Betrachtung der Zuschlagstatbestände wegen ihrer Überschneidung in Teilen und Parallelität ihrer Bewältigung vorzunehmen (LG Aurich, Beschluss vom 29.10.2013 - 4 O 206/10). Eine entsprechende Reduzierung der geltend gemachten Zuschläge ist demnach seitens des Gerichts vorgenommen worden.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
oder bei dem
Landgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 30.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 180/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck, vertreten durch den Liquidator Hans-Helmut Naumann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Jens…
53a IN 180/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
LMG Lübecker Maschinenbau Gesellschaft mbH, Einsiedelstraße 8, 23554 Lübeck, vertreten durch den Liquidator Hans-Helmut Naumann
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 440
- Schuldnerin -
Die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses Jens Rohde wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß berichtigtem Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 07.02.2025.Die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes stellt eine Entschädigung für den Zeitaufwand dar und ist keine Bezahlung der hauptberuflichen Tätigkeit (siehe BGH Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 94/18).
Es wurde vorliegend ein Stundensatz von BETRAG EUR geltend gemacht. Die berufliche Qualifikation ist dabei zu berücksichtigen (siehe Uhlenbruck, 16. Aufl., Rn 5,6 zu § 73 InsO). In der Fassung des § 17 InsVV vom 01.01.2002 bis 06.10.2004 wurde den Gläubigerausschussmitgliedern regelmäßig ein Stundensatz zwischen 25 und 50 EUR je Stunde zugestanden. Der hier geltend gemachte Betrag von BETRAG EUR entspricht dem Höchstsatz in der seit 07.10.2004 bis 31.12.2020 geltenden Fassung des § 17 Abs 1. S. 1 InsVV. Vorliegend wurde das Insolvenzverfahren am 01.09.2003 eröffnet. Demnach gilt der § 17 InsVV in der bis zum 06.10.2004 geltenden Fassung (§ 19 InsVV). Aufgrund der Qualifikation der Gläubigerausschussmitglieder und Größe des Verfahrens sowie der Kassenprüfung (bis 2007) wird der Stundensatz von BETRAG EUR für dieses Ausschussmitglied als angemessen angesehen und festgesetzt.
Der Gläubigerausschuss hat die von ihm geltend gemachten Stunden und Stundensatz nachvollziehbar zu begründen. Dabei ist jedes Gläubigerausschussmitglied für sich konkret dabei verpflichtet, den geleisteten Aufwand darzulegen und entsprechend glaubhaft zu machen ( siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 36 ff. zu § 17 InsVV). Die Gläubigerausschussmitglieder sind verpflichtet, den Insolvenzverwalter zu unterstützen und zu überwachen. Der dabei entstehende Zeitaufwand des Gläubigerausschussmitgliedes ist stets konkret nachzuweisen. Eine Pauschalisierung ist nicht vorgesehen (siehe BGH, NZI 2009,845). Entsprechende Aufzeichnungen über den Zeitaufwand als auch Art und Weise der Tätigkeit des jeweiligen Ausschussmitgliedes sind beizufügen (so auch LG Aurich, ZinsO 2013,631, Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 39 zu § 21 InsVV). Anderenfalls kann eine Schätzung durch das Insolvenzgericht erfolgen anhand von Erfahrung, vorhandenen Sitzungsprotokollen sowie anhand des nachgewiesenen Aufwandes anderer Ausschussmitglieder.
Das Gericht setzt die Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen individuell für jedes Ausschussmitglied gesondert fest.
Es ist dabei für den Einzelfall der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens an sich sowie im Hinblick auf die Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem jeweiligen Verfahren, nicht versicherbare Haftungsrisiken, Art und Intensität der Mitwirkung als Mitglied des Gläubigerausschusses sowie Qualifikation und Sachkunde zu berücksichtigen. Dabei können besondere Tätigkeiten (z. B. Kassenprüfung) dazu führen, dass eine abweichende Vergütung festgesetzt wird ( Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 44ff.,56 zu § 17 InsVV).
Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs tritt spätestens mit Abschluss der Tätigkeit, spätestens mit dem Schlusstermin ein (siehe Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 42, 62 zu § 17 InsVV).
Die Geltendmachung eines Vorschusses bzw. Zwischenfestsetzung (z.B. jährliche Abrechnung) durch Gläubigerausschussmitglieder ist vorliegend nicht erfolgt über die Dauer des Verfahrens (Haarmeyer/Mock, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung, 7. Aufl., Rn 30 ff. zu § 17 InsVV). Demnach kann auch nicht der hier vorgebrachte Umstand greifen, dass nachprüfbare Unterlagen nicht beigebracht werden können aufgrund der langen Dauer des Verfahrens, da es an Aufzeichnungen hierzu fehlt. Die Kassenprüfungsprotokolle des Herrn Rohde als Kassenprüfer vom 20.02.2004 sowie vom 11. und 12.10.2007 liegen der Akte bei (Bl. 1218 ff., Bd. VII), sodass der Aufwand für die Kassenprüfung hierfür nachvollzogen werden konnte.
Vorliegend wird davon ausgegangen, dass seit 2007 keine Kassenprüfung mehr erfolgt ist. Dies wurde auch im Schlusstermin bestätigt. Es ist ebenfalls auch nicht erkennbar, ob und in welchen Abständen Abstimmungen mit dem Insolvenzverwalter erfolgt sind, da Protokolle oder andere Nachweise (wie Notizen, Einladungen, Aktenvermerken etc.) - trotz mehrfacher Aufforderung - nur wie oben dargestellt eingereicht wurden. Hinzu kommt, dass der Verwalter in den vergangenen Jahren lediglich Sachstandsmitteilungen anstatt eines ausführlichen Jahresberichts zur Akte gereicht hat. Das Gericht kann daher den zeitlichen Umfang der Tätigkeit des Gläubigerausschusses nur anhand der Akte schätzen bzw. entsprechend mit den wenigen vorhandenen Belegen (z.B. Berichte) kürzen, da Aufzeichnungen zu den konkreten Tätigkeiten fehlen. Hierbei wurde sich anhand der anderen Anträge der weiteren Gläubigerausschussmitglieder ebenfalls orientiert. Demnach waren 0,5 Stunden pro Jahr (auch für die wohl weniger zeitintensiven Sichtungen der Sachstandsmitteilung ab 2018) anzusetzen gewesen. Ferner wurde die Prüfung der Prozessakten sowie Prüfung des Schlussberichts entsprechend auf 4 Stunden sowie 2 Stunden zu reduzieren.
Für die Gläubigerausschusssitzung vom 14.03.2023 wurde anhand des mit Schreiben vom Insolvenzverwalter vom 20.12.2023 eingereichten Protokolls der Aufwand von sechs auf vier Stunden zu kürzen (11:00 Uhr - 12:45 Uhr inkl. An- und Abfahrt). Die pauschalierte Stundenzahl von jährlich 6 Stunden (insgesamt 108) für die „turnusmäßige Durchsicht“ wurde nicht nachgewiesen. Es ist nicht dargelegt worden, warum und in welchem Zusammenhang eine Wiedervorlage jeden zweiten Monat erforderlich war - auch zum Ende des Verfahrens bis 2021 hin. Eine Pauschalisierung ist nach der Rechtssprechung nicht vorgesehen. Für die Gläubigerausschusssitzung am 24.11.2003, die in der Betriebsstätte der Schuldnerin im Anschluss an die erste gerichtliche Gläubigerversammlung stattfand (12:15 Uhr bis 13:15 Uhr) inkl. An- und Abfahrt wurde eine Stundenzahl von insgesamt 1,5 Stunden als ausreichend angesehen. Für die Gläubigerausschusssitzung vom 23.10.2023 in Hamburg war die Stundenzahl inkl. An- und Abfahrt auf insgesamt 3 Stunden zu kürzen.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Für insgesamt 52 Stunden war somit gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 4.940,00 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
oder bei dem
Landgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 30.09.2026
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