Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 103682
EUID
DEM1201.HRB103682
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht -
Aktenzeichen
810 IN 812/21 K-3-1
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Kfm. / Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht Dr. Stephan Laubereau
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
19.09.2024 , 09:00 Uhr
Schlussverteilung
25.02.2025
Aufhebung
05.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH mit Sitz in Pocking ist die Schlussverteilung vollzogen. Zuvor wurde dem Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt, nachdem die Verwertung der Masse beendet war. Gläubiger konnten bis zum 22.04.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben. Die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen beliefen sich auf 342.165,46 €, wobei ein Betrag von 14.868,26 € zur Verteilung stand. Das Verfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH ist aufgehoben worden, nachdem die Schlussverteilung vollzogen war. Zuvor hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main dem Insolvenzverwalter Dr. Stephan Laubereau die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Die an der Verteilung teilnehmend…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH ist aufgehoben worden, nachdem die Schlussverteilung vollzogen war. Zuvor hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main dem Insolvenzverwalter Dr. Stephan Laubereau die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen beliefen sich auf 342.165,46 €, während ein Verteilungsbetrag von 14.868,26 € zur Verfügung stand. Vor der Aufhebung des Verfahrens waren verschiedene Beschlüsse zur Festsetzung der Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters ergangen. Eine besondere Gläubigerversammlung war für den 19.09.2024 anberaumt, um einen Vergleich mit Herr Burhan Kosmaz über die Zahlung von 50.000 EUR an die Masse sowie die Übernahme von Rechtsanwaltskosten zu genehmigen. Eintermin zur Gläubigerversammlung war am 19.09.2024 vorgesehen. Die Aufhebung des Verfahrens erfolgte mit Beschluss vom 05.03.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 812/21 K-3-1 Das Insolvenzverfahren K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH, Albert-Schweitzer-Straße 19, 94060 Pocking (AG Frankfurt am Main, HRB 103682),
vertreten durch:
Andreas Bentz, Albert Schweitzer Straße 19, 94060 Pocking, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 2…
810 IN 812/21 K-3-1 Das Insolvenzverfahren K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH, Albert-Schweitzer-Straße 19, 94060 Pocking (AG Frankfurt am Main, HRB 103682),
vertreten durch:
Andreas Bentz, Albert Schweitzer Straße 19, 94060 Pocking, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 05.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
05.03.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 812/21 K-3-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH, Albert-Schweitzer-Straße 19, 94060 Pocking (AG Frankfurt am Main, HRB 103682),
vertreten durch:
Andreas Bentz, Albert Schweitzer Straße 19, 94060 Pocking, (…
Amtsgericht Frankfurt am Main
05.03.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 812/21 K-3-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH, Albert-Schweitzer-Straße 19, 94060 Pocking (AG Frankfurt am Main, HRB 103682),
vertreten durch:
Andreas Bentz, Albert Schweitzer Straße 19, 94060 Pocking, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter berichtigend estgesetzt:
Vergütung: EUR xxx
Auslagenpauschale: EUR xxx
Umsatzsteuer: EUR xxx
Summe: EUR xxx
Der Beschluß vom 25.02.2025 wird insoweit aufgehoben.
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 50.000,00 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil zu, der regelmäßig 1/4 beträgt und in diesem Verfahren als angemessen und ausreichend anzusehen ist.Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 812/21 K-3-1 In dem Insolvenzverfahren K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH, Albert-Schweitzer-Straße 19, 94060 Pocking (AG Frankfurt am Main, HRB 103682),
vertreten durch:
Andreas Bentz, Albert Schweitzer Straße 19, 94060 Pocking, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zus…
810 IN 812/21 K-3-1 In dem Insolvenzverfahren K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH, Albert-Schweitzer-Straße 19, 94060 Pocking (AG Frankfurt am Main, HRB 103682),
vertreten durch:
Andreas Bentz, Albert Schweitzer Straße 19, 94060 Pocking, (Geschäftsführer), wurde dem Insolvenzverwalter für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 22.04.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 25.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
25.02.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 812/21 K-3-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH, Albert-Schweitzer-Straße 19, 94060 Pocking (AG Frankfurt am Main, HRB 103682),
vertreten durch:
Andreas Bentz, Albert Schweitzer Straße 19, 94060 Pocking, (…
Amtsgericht Frankfurt am Main
25.02.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 812/21 K-3-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH, Albert-Schweitzer-Straße 19, 94060 Pocking (AG Frankfurt am Main, HRB 103682),
vertreten durch:
Andreas Bentz, Albert Schweitzer Straße 19, 94060 Pocking, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR xxx
Auslagenpauschale: EUR xxx
Umsatzsteuer: EUR xxx
Summe: EUR xxx
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 50.000,00 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil zu, der regelmäßig 1/4 beträgt und in diesem Verfahren als angemessen und ausreichend anzusehen ist.Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 812/21 K-3-1 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Ge-schäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main -Insolvenzgericht- niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 342…
810 IN 812/21 K-3-1 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH soll die Schlussverteilung stattfinden. Nach dem auf der Ge-schäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main -Insolvenzgericht- niedergelegten Verzeichnis betragen die an der Verteilung teilnehmenden Forderungen 342.165,46 €. Zur Verteilung steht ein Betrag von 14.868,26 € zur Verfügung.
Eingereicht vom Insolvenzverwalter, Dr. Stephan Laubereau, Dipl.-Kfm. / Rechtsanwalt Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Amtsgericht Frankfurt am Main -Insolvenzgericht-, den 25.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
25.02.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 812/21 K-3-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH, Albert-Schweitzer-Straße 19, 94060 Pocking (AG Frankfurt am Main, HRB 103682),
vertreten durch:
Andreas Bentz, Albert Schweitzer Straße 19, 94060 Pocking, (…
Amtsgericht Frankfurt am Main
25.02.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 812/21 K-3-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH, Albert-Schweitzer-Straße 19, 94060 Pocking (AG Frankfurt am Main, HRB 103682),
vertreten durch:
Andreas Bentz, Albert Schweitzer Straße 19, 94060 Pocking, (Geschäftsführer),
werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR xxx
Auslagen EUR xxx
Umsatzsteuer EUR xxx
Summe EUR xxx
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 54.192,77 errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR xxx, die aufgrund der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter eine Ermäßigung um 10 % auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR xxx rechtfertigt.
Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 812/21 K-3-1 In dem Insolvenzverfahren K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH, Albert-Schweitzer-Straße 19, 94060 Pocking (AG Frankfurt am Main, HRB 103682),
vertreten durch:
Andreas Bentz, Albert Schweitzer Straße 19, 94060 Pocking, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Donnerstag, 1…
810 IN 812/21 K-3-1 In dem Insolvenzverfahren K.C.L. Kosmaz Cargo & Logistics GmbH, Albert-Schweitzer-Straße 19, 94060 Pocking (AG Frankfurt am Main, HRB 103682),
vertreten durch:
Andreas Bentz, Albert Schweitzer Straße 19, 94060 Pocking, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Donnerstag, 19.09.2024, 09:00 Uhr, Saal 1, Gebäude F, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main
Tagesordnung:
Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung zu folgendem Vergleich erteilt:
1. Zur Abgeltung aller im vorliegenden Insolvenzverfahren wechselseitigen Ansprüche, gleich bekannt oder unbekannt, verpflichtet sich Herrr Burhan Kosmaz, einen Betrag in Höhe von 50.000,- EUR an die Insolvenzmasse zu zahlen
2. Herr Kosmaz verpflichtet sich, die entstandenen Rechtsanwaltskosten der PLUTA Rechtsanwalts GmbH in Höhe von 4.388,13 EUR zu zahlen
3. Herr Kosmaz verpflichtet sich, den unter Ziff. 1 und 2 genannten Vergleichsbetrag in Höhe von insgesamt 54.388,13 EUR innerhalb von drei Wochen nach Abhaltung und Zustimmung der besonderen Gläubigerversammlung auf das Verfahrenskonto zur Gutschrift zu bringen
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung im Rahmen des § 160 InsO als erteilt.
Frankfurt am Main, 15.08.2024
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