Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
MaKant Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Schlitzer Straße 8, 60386 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 78942
EUID
DEM1201.HRB78942
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 1319/25 M-82-
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Markus Walter
Rolle
Sachverständiger
Termine & Fristen
Beschluss
16.02.2026
Gegenstand des Unternehmens
Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäftsführende Gesellschafterin an der MaKant Europe GmbH & Co. KG, die den Handel mit Konsumgütern aller Art zum Gegenstand hat.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MaKant Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main, ist im Antragsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2026 mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen worden. Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Ermittlungen und ein Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Markus Walter vom 22.01.2026 haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, jedoch keine Masse vorhanden ist. Es ist die Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet worden gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Gegenstandswert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1319/25 M-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
MaKant Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Schlitzer Straße 8,
60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 78942),
vertreten durch:
1. Gregor Kantoch, (Geschäftsführer),
2. Martin Makolski, (Geschäftsführer),…
810 IN 1319/25 M-82-
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
MaKant Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Schlitzer Straße 8,
60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 78942),
vertreten durch:
1. Gregor Kantoch, (Geschäftsführer),
2. Martin Makolski, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - a b g e w i e s e n .
Es wird die Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Markus Walter vom 22.01.2026.
Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hat gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu erfolgen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 ZPO.
Der Gegenstandswert wird gemäß §§ 4 InsO, 58 GKG nach dem freien Vermögen festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main an. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main
16.02.2026
- Insolvenzgericht -
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 1319/25 M-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MaKant Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Schlitzer Straße 8, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 78942), vertr. d.: 1. Gregor Kantoch, (Geschäftsführer), 2. Martin Makolski, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Erö…
810 IN 1319/25 M-82-: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der MaKant Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, Schlitzer Straße 8, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 78942), vertr. d.: 1. Gregor Kantoch, (Geschäftsführer), 2. Martin Makolski, (Geschäftsführer), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 16.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 16.02.2026
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