Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KES DISTRI Frachtkontor GmbH ist aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Das Verfahren wird vom Amtsgericht Bremen geführt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung; bei öffentlicher Bekanntmachung beginnt sie zwei Tage nach der Veröffentlichung. Die Erinnerung ist beim Amtsgericht Bremen einzulegen und zu unterzeichnen.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KES DISTRI Frachtkontor GmbH ist aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hatte der Insolvenzverwalter Eduard Dubbers-Albrecht einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gestellt, worüber das Amtsgericht Bremen die Verfahrensbeteiligten anhörte und…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KES DISTRI Frachtkontor GmbH ist aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hatte der Insolvenzverwalter Eduard Dubbers-Albrecht einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gestellt, worüber das Amtsgericht Bremen die Verfahrensbeteiligten anhörte und ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme von drei Wochen einräumte. Gegen die Entscheidung zur Aufhebung des Verfahrens kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KES DISTRI Frachtkontor GmbH ist aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hatte das Amtsgericht Bremen am 07.11.2024 der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und einen besonderen Prüfungs- und Schlusstermin auf den 07.01.2025 bestimmt. Der verfügbare Ma…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KES DISTRI Frachtkontor GmbH ist aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor hatte das Amtsgericht Bremen am 07.11.2024 der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und einen besonderen Prüfungs- und Schlusstermin auf den 07.01.2025 bestimmt. Der verfügbare Massebestand wurde mit 75.738,24 EUR angegeben, während Insolvenzforderungen in Höhe von 785.657,04 EUR zu berücksichtigen waren. Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster war Gegenstand eines Antrags auf Festsetzung, wobei das Gericht Zuschläge für Forderungseinzug, Kommunikation mit Zollbehörden und Auslandsbezug genehmigte. Eine Anhörung zur Vergütung fand im August 2024 statt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
512 IN 49/18: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KES DISTRI Frachtkontor GmbH, Marschgehren 10, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 7527 HB), vertr. d.: Eduard Dubbers-Albrecht, Rockwinkeler Heerstraße 111L, 28355 Bremen, (Liquidator), wird aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
D…
512 IN 49/18: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KES DISTRI Frachtkontor GmbH, Marschgehren 10, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 7527 HB), vertr. d.: Eduard Dubbers-Albrecht, Rockwinkeler Heerstraße 111L, 28355 Bremen, (Liquidator), wird aufgehoben, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 11.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
512 IN 49/18: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KES DISTRI Frachtkontor GmbH, Marschgehren 10, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 7527 HB), vertr. d.: Eduard Dubbers-Albrecht, Rockwinkeler Heerstraße 111L, 28355 Bremen, (Liquidator), ist von dem Insolvenzverwalter ein A…
512 IN 49/18: Veröffentlichung zum Zwecke der Anhörung:
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KES DISTRI Frachtkontor GmbH, Marschgehren 10, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 7527 HB), vertr. d.: Eduard Dubbers-Albrecht, Rockwinkeler Heerstraße 111L, 28355 Bremen, (Liquidator), ist von dem Insolvenzverwalter ein Antrag auf Festsetzung der Vergütung für das Insolvenzverfahren gestellt worden. Zu diesem Antrag werden die Verfahrensbeteiligten hiermit angehört. Der vollständige Antrag kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Den Beteiligten wird hiermit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen nach Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung gegeben.
Amtsgericht Bremen, 09.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
512 IN 49/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KES DISTRI Frachtkontor GmbH, Marschgehren 10, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 7527 HB), vertr. d.: Eduard Dubbers-Albrecht, Rockwinkeler Heerstraße 111L, 28355 Bremen, (Liquidator), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- un…
512 IN 49/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KES DISTRI Frachtkontor GmbH, Marschgehren 10, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 7527 HB), vertr. d.: Eduard Dubbers-Albrecht, Rockwinkeler Heerstraße 111L, 28355 Bremen, (Liquidator), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 07.01.2025.
Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, das Schlussverzeichnis sowie gegen die eventuelle Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 InsO zu erheben.
Die Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist den nachgemeldeten Forderungen schriftlich widersprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 07.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
512 IN 49/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KES DISTRI Frachtkontor GmbH, Marschgehren 10, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 7527 HB), vertr. d.: Eduard Dubbers-Albrecht, Rockwinkeler Heerstraße 111L, 28355 Bremen, (Liquidator), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Ge…
512 IN 49/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der KES DISTRI Frachtkontor GmbH, Marschgehren 10, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 7527 HB), vertr. d.: Eduard Dubbers-Albrecht, Rockwinkeler Heerstraße 111L, 28355 Bremen, (Liquidator), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen, Tel.: 0421 / 32 27 39 0, Fax: 0421 / 32 27 39 200, Internet: www.willmerkoester.de hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 75.738,24 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 785.657,04 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bremen, 18.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 07.11.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 512 IN 49/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KES DISTRI Frachtkontor GmbH, Marschgehren 10, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 7527 HB),
vertreten durch:
Eduard Dubbers-Albrecht, Rockwinkeler Heerstraße 111L,…
Amtsgericht Bremen 07.11.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 512 IN 49/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KES DISTRI Frachtkontor GmbH, Marschgehren 10, 28779 Bremen (AG Bremen, HRB 7527 HB),
vertreten durch:
Eduard Dubbers-Albrecht, Rockwinkeler Heerstraße 111L, 28355 Bremen, (Liquidator),
wird die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und die € 199.951,00 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.
Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 60,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet wurden, und zwar für:
- 25% für den Forderungseinzug von etwa 290 Forderungen, welche sich an mehr als 50 Drittschuldner, die ihren Sitz im In- und Ausland hatten, richteten. Ein erheblicher Mehraufwand erfolgte hier insbesondere deshalb, da die meisten Forderungen zu verjähren drohten.
Der vom Insolvenzverwalter für diese Tätigkeit in Ansatz gebrachte Zuschlag von 25% ist angemessen.
- 25% für die enge Kommunikation mit den Zollbehörden, insbesondere für die Auseinandersetzung und Beschäftigung mit den speziellen Vorschriften der Abgabenordnung auf Anordnung der Zollbehörde innerhalb einer kurzen Zeit.
Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag erscheint angesichts der dargelegten Mehrbelastung als angemessen.
- 10% für den Auslandsbezug, insbesondere die Kommunikation auf Englisch mit den Drittschuldnern und Gläubigern im Ausland.
Dieser Zuschlag wird grundsätzlich als angemessen betrachtet.
Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sowie der Überlagerung einzelner Teilbereiche, insbesondere der Zuschlagstatbestände hinsichtlich des Forderungseinzuges sowie des Auslandbezuges, schien hier eine Zuschlagserteilung in Höhe von insgesamt 55% angezeigt. Das Gericht ist nicht daran gebunden, jeden einzelnen Zu- und Abschlagsgrund gesondert zu beurteilen (BGH v. 10.07.2008- IX ZB 152/07).
Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
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