Ladenverkauf sowie Serviceleistungen (Werkstatt) im Bereich Kommunal-Garten-Forst
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KGF Kommunal-Garten-Forst Waren (Müritz) UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Das Amtsgericht Neubrandenburg hat die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Es ist eine schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO angeordnet, die den Schlusstermin ersetzt. In dieser Anhörung werden die Schlussrechnung erörtert, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben und nachträgliche Forderungsanmeldungen geprüft. Forderungen in einer Gesamthöhe von 113.317,80 Euro sind zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 8.528,33 Euro vor Kostenregulierung gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen sowie der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle aus. Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen. Einwendungen und Stimmabgaben können bis zum 20.04.2026 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Neubrandenburg erhoben werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KGF Kommunal-Garten-Forst Waren (Müritz) UG ist beim Amtsgericht Neubrandenburg anhängig. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 113.317,80 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 8.528,33 Euro vor Kostenregulierung gegenübersteht. Die Vergütun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KGF Kommunal-Garten-Forst Waren (Müritz) UG ist beim Amtsgericht Neubrandenburg anhängig. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 113.317,80 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 8.528,33 Euro vor Kostenregulierung gegenübersteht. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Es erfolgte eine schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO zur Erörterung der Schlussrechnung, Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis sowie Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen. Der Schlussverteilung wird zugestimmt. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 430/22
In dem Insolvenzverfahren d.
KGF Kommunal-Garten-Forst Waren (Müritz) UG (haftungsbeschränkt), Springer Straße 27, 17192 Waren (Müritz), vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Zirnsak
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20630
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind …
701 IN 430/22
In dem Insolvenzverfahren d.
KGF Kommunal-Garten-Forst Waren (Müritz) UG (haftungsbeschränkt), Springer Straße 27, 17192 Waren (Müritz), vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Zirnsak
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20630
- Schuldnerin -
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 113317,80 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 8528,33 Euro vor Kostenregulierung gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 430/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KGF Kommunal-Garten-Forst Waren (Müritz) UG (haftungsbeschränkt), Springer Straße 27, 17192 Waren (Müritz), vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Zirnsak
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20630
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die …
701 IN 430/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KGF Kommunal-Garten-Forst Waren (Müritz) UG (haftungsbeschränkt), Springer Straße 27, 17192 Waren (Müritz), vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Zirnsak
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20630
- Schuldnerin -
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 03.12.2025 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 430/22
In dem Insolvenzverfahren d.
KGF Kommunal-Garten-Forst Waren (Müritz) UG (haftungsbeschränkt), Springer Straße 27, 17192 Waren (Müritz), vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Zirnsak
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20630
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schrift…
701 IN 430/22
In dem Insolvenzverfahren d.
KGF Kommunal-Garten-Forst Waren (Müritz) UG (haftungsbeschränkt), Springer Straße 27, 17192 Waren (Müritz), vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Zirnsak
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20630
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
3. Prüfung nachträglicher Forderungsanmeldungen
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 20.04.2026 bei dem Amtsgericht Neubrandenburg, Friedrich-Engels-Ring 16 - 18, 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 113317,80 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 8528,33 Euro vor Kostenregulierung gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 430/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KGF Kommunal-Garten-Forst Waren (Müritz) UG (haftungsbeschränkt), Springer Straße 27, 17192 Waren (Müritz), vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Zirnsak
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20630
- Schuldnerin -
Das Insolvenzve…
701 IN 430/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KGF Kommunal-Garten-Forst Waren (Müritz) UG (haftungsbeschränkt), Springer Straße 27, 17192 Waren (Müritz), vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Zirnsak
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 20630
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins im schriftlichen Verfahren aufgehoben. - § 200 InsO - am 10.06.2026 - 11.00 Uhr -.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Neubrandenburg
Friedrich-Engels-Ring 16 - 18
17033 Neubrandenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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