Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KGM Gastronomie GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRB 8163
EUID
DEM1301.HRB8163
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
91 IN 64/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Thore Voß
Kanzlei
BBORS Kreuznacht Rechtsanwälte
Adresse
Bahnhofstraße 11, 36037 Fulda
Telefon
0661 29190020
E-Mail
Termine & Fristen
Beweisbeschluss
19.06.2026
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.07.2026 , 16:15 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Fulda hat am 09.07.2026 in dem Insolvenzantragsverfahren der Antragstellerin Finanzamt Fulda gegen die Antragsgegnerin KGM Gastronomie GmbH & Co. KG Beschluss gefasst. Es ist zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thore Voß von BBORS Kreuznacht Rechtsanwälte bestellt worden. Der vorläufige Verwalter hat die Befugnis, Verfügungen der Schuldnerin nur mit dessen Zustimmung wirksam zu machen, Bankguthaben auf ein Treuhandkonto einzuziehen und ein Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt bzw. eingestellt. Der vorläufige Verwalter hat das Vermögen zu sichern, das Unternehmen fortzuführen, sofern nicht eine Stilllegung zur Vermögensminderung führt, und zu prüfen, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Die Schuldnerin ist verpflichtet, unverzüglich ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie Verzeichnisse der Gläubiger und Schuldner vorzulegen und diese gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern. Die Anordnung erfolgte auf Antrag des Sachverständigen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhüten. Der Beweisbeschluss vom 19.06.2026 wird berichtigt, um die Rolle der KGM Gastronomie GmbH & Co. KG als Antragsgegnerin klarzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
09.07.2026
Insolvenzgericht
91 IN 64/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Finanzamt Fulda, Gerbergasse 19, 36037 Fulda,
- Antragstellerin -
g e g e n
KGM Gastronomie GmbH & Co. KG, Schloß Fasanerie 2, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 8163),
- Antragsgegnerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Inso…
Amtsgericht Fulda
09.07.2026
Insolvenzgericht
91 IN 64/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Finanzamt Fulda, Gerbergasse 19, 36037 Fulda,
- Antragstellerin -
g e g e n
KGM Gastronomie GmbH & Co. KG, Schloß Fasanerie 2, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 8163),
- Antragsgegnerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 09.07.2023 um 16:15 Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thore Voß, -BBORS Kreuznacht Rechtsanwälte-, Bahnhofstraße 11, 36037 Fulda, Tel.: 0661 29190020, Fax: 0661 29190050, E-Mail: fulda@bbors-kreuznacht.de bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Die Antragsgegnerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragsgegnerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die Antragsgegnerin werden verboten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten;
ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragsgegnerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
b) prüfen, ob das Vermögen der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
Der Antragsgegnerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
* ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
* je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragsgegnerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Der Beweisbeschluss des Amtsgerichts Fulda vom 19.06.2026 wird zudem dahingehend berichtigt, dass es sich bei der KGM Gastronomie GmbH & Co. KG nicht um die Antragstellerin, sondern um die Antragsgegnerin handelt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Seifert
Richter am Amtsgericht a.w.a.R.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
91 IN 64/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KGM Gastronomie GmbH & Co. KG, Schloß Fasanerie 2, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 8163), vertr. d.: 1. KGM Beteiligung GmbH, Schloss Fasanerie 2, 36124 Eichenzell, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karl-Gustav Müller, (Geschäfts…
91 IN 64/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KGM Gastronomie GmbH & Co. KG, Schloß Fasanerie 2, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 8163), vertr. d.: 1. KGM Beteiligung GmbH, Schloss Fasanerie 2, 36124 Eichenzell, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karl-Gustav Müller, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 09.07.2026 berichtigt worden.
Statt "am 09.07.2023" muss es in der Beschlussformel richtig heißen: "am 09.07.2026"
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda oder dem Landgericht Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 15.07.2026
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