Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KGM Gastronomie GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Schloss Fasanerie 2, 36124 Eichenzell
Handelsregister
Amtsgericht Fulda HRB 8163
EUID
DEM1301.HRB8163
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fulda
Aktenzeichen
91 IN 64/26
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.07.2026 , 16:15 Uhr
Eröffnung
01.09.2026 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
09.10.2026
Berichtstermin
21.10.2026 , 10:00 Uhr
Widerspruchsfrist
20.11.2026
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und die Geschäftsführung bei Handelsgesellschaften, insbesondere die Geschäftsführung und Vertretung der KGM Gastronomie GmbH & Co. KG als deren persönlich haftende Gesellschafterin.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Fulda hat am 09.07.2026 in dem Insolvenzantragsverfahren der Antragstellerin Finanzamt Fulda gegen die Antragsgegnerin KGM Gastronomie GmbH & Co. KG Beschluss gefasst. Es ist zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thore Voß von BBORS Kreuznacht Rechtsanwälte bestellt worden. Der vorläufige Verwalter hat die Befugnis, Verfügungen der Schuldnerin nur mit dessen Zustimmung wirksam zu machen, Bankguthaben auf ein Treuhandkonto einzuziehen und ein Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt bzw. eingestellt. Der vorläufige Verwalter hat das Vermögen zu sichern, das Unternehmen fortzuführen, sofern nicht eine Stilllegung zur Vermögensminderung führt, und zu prüfen, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Die Schuldnerin ist verpflichtet, unverzüglich ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie Verzeichnisse der Gläubiger und Schuldner vorzulegen und diese gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern. Die Anordnung erfolgte auf Antrag des Sachverständigen, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage zu verhüten. Der Beweisbeschluss vom 19.06.2026 wird berichtigt, um die Rolle der KGM Gastronomie GmbH & Co. KG als Antragsgegnerin klarzustellen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Amtsgericht Fulda hat am 09.07.2026 im Insolvenzantragsverfahren gegen die KGM Gastronomie GmbH & Co. KG Beschluss gefasst. Aufgrund eines Antrags des Sachverständigen ist zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zum vorläufi…
Das Amtsgericht Fulda hat am 09.07.2026 im Insolvenzantragsverfahren gegen die KGM Gastronomie GmbH & Co. KG Beschluss gefasst. Aufgrund eines Antrags des Sachverständigen ist zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Thore Voß von BBORS Kreuznacht Rechtsanwälte bestellt worden. Es sind Verfügungsbeschränkungen erlassen worden, wonach Verfügungen nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Der Verwalter ist ermächtigt, Bankguthaben auf ein Treuhandkonto einzuziehen und ein Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind untersagt. Der Verwalter hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern, das Unternehmen ggf. fortzuführen und zu prüfen, ob die Verfahrenskosten gedeckt sind. Die Schuldnerin ist verpflichtet, unverzüglich ein vollständiges Vermögensverzeichnis sowie Verzeichnisse von Gläubigern und Schuldnern vorzulegen. Eine Berichtigung des Beweisbeschlusses vom 19.06.2026 hat klargestellt, dass es sich bei der KGM Gastronomie GmbH & Co. KG um die Antragsgegnerin handelt. Ein weiterer Beschluss zur Korrektur des Datums in der Beschlussformel ist am 15.07.2026 ergangen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KGM Gastronomie GmbH & Co. KG wurde am 01.09.2026 durch das Amtsgericht Fulda eröffnet. Zuvor waren vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Masse angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Thore Voß zum vorläufigen und später auch zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt wurde.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KGM Gastronomie GmbH & Co. KG wurde am 01.09.2026 durch das Amtsgericht Fulda eröffnet. Zuvor waren vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der Masse angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Thore Voß zum vorläufigen und später auch zum endgültigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Die Eröffnung erfolgte aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners. Die Verbindlichkeiten belaufen sich auf ca. 518.729 €, während das freie Vermögen ca. 180.000 € beträgt, was die Verfahrenskosten deckt. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.10.2026 anzumelden. Ein Berichtstermin und eine Gläubigerversammlung sind für den 21.10.2026 angesetzt. Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren, wobei die Frist zur Erhebung von Widersprüchen bis zum 20.11.2026 läuft.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
09.07.2026
Insolvenzgericht
91 IN 64/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Finanzamt Fulda, Gerbergasse 19, 36037 Fulda,
- Antragstellerin -
g e g e n
KGM Gastronomie GmbH & Co. KG, Schloß Fasanerie 2, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 8163),
- Antragsgegnerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Inso…
Amtsgericht Fulda
09.07.2026
Insolvenzgericht
91 IN 64/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzantragsverfahren
Finanzamt Fulda, Gerbergasse 19, 36037 Fulda,
- Antragstellerin -
g e g e n
KGM Gastronomie GmbH & Co. KG, Schloß Fasanerie 2, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 8163),
- Antragsgegnerin -
wird gemäß §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO) zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gegen die Antragsgegnerin am 09.07.2023 um 16:15 Uhr beschlossen:
1. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 1 InsO wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Thore Voß, -BBORS Kreuznacht Rechtsanwälte-, Bahnhofstraße 11, 36037 Fulda, Tel.: 0661 29190020, Fax: 0661 29190050, E-Mail: fulda@bbors-kreuznacht.de bestellt.
2. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragsgegnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, im Rahmen der vertraglichen Abreden Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragsgegnerin sowie eingehende Gelder auf ein Treuhandkonto (Sonderkonto) einzuziehen. Die Antragsgegnerin darf insoweit nicht mehr über die Bankguthaben verfügen und Forderungen nicht mehr einziehen.
Die Schuldner der Antragsgegnerin (Drittschuldner) werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten. Direkte Zahlungen an die Antragsgegnerin werden verboten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen.
4. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die gemäss § 23 Abs. 1 Satz 2 u. 3 InsO vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen.
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind
Der vorläufige Insolvenzverwalter soll gemäß § 22 Abs. 1 InsO:
a) das Vermögen der Antragsgegnerin sichern und erhalten;
ein Unternehmen, das die Antragsgegnerin betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Antragsgegnerin fortführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stilllegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden.
b) prüfen, ob das Vermögen der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens decken wird.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts - und Wohnräume der Antragsgegnerin zu betreten; die Antragsgegnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten.
Der Antragsgegnerin wird gemäß §§ 20, 97 InsO aufgegeben, sich unverzüglich mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und ihm
* ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
* je ein Verzeichnis ihrer Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften (keine Abkürzungen) unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehen usw.),
vorzulegen.
Die Antragsgegnerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Richtigkeit dieser Angaben an Eides statt zu versichern hat, wenn das Insolvenzgericht dies zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben für erforderlich hält, § 98 Abs. 1 InsO. Auf die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird hingewiesen, § 156 Strafgesetzbuch.
Die Anordnung der vorläufigen Verwaltung erfolgt auf Antrag des Sachverständigen.
Die Anordnung war notwendig, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage der Antragsgegnerin zu verhüten oder nachteilige Handlungen aufzuklären.
Der Beweisbeschluss des Amtsgerichts Fulda vom 19.06.2026 wird zudem dahingehend berichtigt, dass es sich bei der KGM Gastronomie GmbH & Co. KG nicht um die Antragstellerin, sondern um die Antragsgegnerin handelt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen. Beschwerdeberechtigt ist jedoch nur, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Gegen Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 € übersteigt.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Seifert
Richter am Amtsgericht a.w.a.R.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
91 IN 64/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KGM Gastronomie GmbH & Co. KG, Schloß Fasanerie 2, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 8163), vertr. d.: 1. KGM Beteiligung GmbH, Schloss Fasanerie 2, 36124 Eichenzell, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karl-Gustav Müller, (Geschäfts…
91 IN 64/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der KGM Gastronomie GmbH & Co. KG, Schloß Fasanerie 2, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 8163), vertr. d.: 1. KGM Beteiligung GmbH, Schloss Fasanerie 2, 36124 Eichenzell, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Karl-Gustav Müller, (Geschäftsführer), ist der Beschluss vom 09.07.2026 berichtigt worden.
Statt "am 09.07.2023" muss es in der Beschlussformel richtig heißen: "am 09.07.2026"
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche in diesem Verfahren ergangenen Beschlüsse vollständig eingesehen werden können, wenn lediglich das Aktenzeichen als Suchkriterium angegeben wird.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda oder dem Landgericht Fulda, Am Rosengarten 4, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 15.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Fulda
01.09.2026
Insolvenzgericht
91 IN 64/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
KGM Gastronomie GmbH & Co. KG, Schloß Fasanerie 2, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 8163),
vertreten durch:
1. KGM Beteiligung GmbH, Schloss Fasanerie 2, 36124 Eichenzell, (persönlich haftende Gese…
Amtsgericht Fulda
01.09.2026
Insolvenzgericht
91 IN 64/26
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
KGM Gastronomie GmbH & Co. KG, Schloß Fasanerie 2, 36124 Eichenzell (AG Fulda, HRB 8163),
vertreten durch:
1. KGM Beteiligung GmbH, Schloss Fasanerie 2, 36124 Eichenzell, (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch:
1.1. Karl-Gustav Müller, (Geschäftsführer),
wird heute, am 01.09.2026 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren aufgrund des am 21.05.2026 eingegangenen Antrags gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Thore Voß, -BBORS Kreuznacht Rechtsanwälte-, Bahnhofstraße 11, 36037 Fulda, Tel.: 0661 29190020, Fax: 0661 29190050, E-Mail: fulda@bbors-kreuznacht.de.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellung gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) und nachrangige Forderungen nach § 39 InsO bei dem Insolvenzverwalter schriftlich oder auf dem nach § 174 Abs. 4 S. 1 InsO eröffneten elektronischen Weg und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 09.10.2026,
b) dem Insolvenzverwalter gemäß § 28 Abs. 2 InsO unverzüglich mitzuteilen, ob und ggf. welche Sicherungsrechte für die angemeldeten Forderungen an beweglichen Sachen oder Rechten bestehen und in Anspruch genommen werden. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
1. Vor dem Insolvenzgericht wird folgender Berichtstermin abgehalten:
Am Mittwoch, 21.10.2026, 10:00 Uhr, Saal 2.125, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda eine Gläubigerversammlung zur eventuellen Beschlussfassung über
a) die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
b) die Einsetzung, Beibehaltung und Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
c) die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
d) die Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO,
e) eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
f) den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO), z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan, einschließlich der Beauftragung zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 157 Abs.1 S. 2 InsO),
g) die Verwertung der Insolvenzmasse ( § 159 InsO),
h) besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
i) eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
j) die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
k) eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO wegen Massearmut ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
l) die nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung, § 271 InsO (nicht in Verbraucherinsolvenzverfahren möglich).
2. Zur Prüfung der angemeldeten Forderungen wird das schriftliche Verfahren angeordnet.
Frist zur Erklärung etwaiger Widersprüche mit denen Forderungen bestritten werden durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin oder Insolvenzgläubiger gegen angemeldete Forderungen wird bis zum
20.11.2026
gesetzt.
Angemeldete Forderungen, denen innerhalb der gesetzten Frist nicht schriftlich widersprochen wird, gelten als uneingeschränkt festgestellt (§ 178 InsO).
Hinweis für Gläubiger festgestellter Forderungen:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (09.10.2026) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (20.11.2026), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 160, 162, 163 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
* Gesetzliche Vertreter von Gläubigern haben ihre Vertretungsmacht in einer Gläubigerversammlung, an der sie teilnehmen, gegenüber dem Gericht durch Registerauszug (Handels-, Genossenschafts-, Vereinsregister) nachzuweisen.
* Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht von Gläubigervertretern ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
* Vertreter von Behörden haben ihre Vertretungsmacht durch entsprechende, mit Dienstsiegel versehene Bescheinigung nachzuweisen.
Der Schuldnerin wird aufgegeben, dem Insolvenzverwalter umfassend Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und deren künftige Veränderung (beispielsweise Wechsel des Arbeitsplatzes, Erwerb neuen Vermögens, neuer Forderungen und Gegenstände usw.) zu erteilen und ihn ungefragt zu unterrichten, § 97 Abs. 1 u. 2 InsO.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Veröffentlichungen in einem Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen vom 27.08.2026. .
Die Verbindlichkeiten betragen danach ca. 518729€.
Diese können aus dem festgestellten freien Vermögen nach den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen der/des Sachverständigen nicht gedeckt werden. Die freie Masse beträgt laut Gutachten ca. 180000€. Sie reicht aus, die Verfahrenskosten zu decken.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.
Die Entscheidung kann auch von jedem Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Diese Beschwerde kann jedoch nur darauf gestützt werden, dass das Gericht für diese Entscheidung international nicht zuständig ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Seifert
Richter am Amtsgericht a.w.a.R.
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