Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
KIPFL - KinderIntensivPflegedienst GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRA 23280
EUID
DEG1312.HRA23280
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
660 IN 184/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Adresse
Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
15.04.2026
Berichtstermin
27.05.2026 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
27.05.2026 , 11:00 Uhr
Aufhebung
27.05.2026 , 12:30 Uhr
Termin zur Beschlussfassung
17.06.2026 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KIPFL - KinderIntensivPflegedienst GmbH mit Sitz in Potsdam ist eröffnet. Das Verfahren wurde am 27.02.2026 wegen Zahlungsunfähigkeit als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Zunächst wurde die Eigenverwaltung angeordnet, wobei Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert als Sachwalter bestellt ist. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 15.04.2026 anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Prüfungstermin sind für den 27.05.2026 anberaumt. Am 28.05.2026 hat das Amtsgericht Potsdam beschlossen, die am 27. Februar 2026 angeordnete Eigenverwaltung mit Wirkung zum 27. Mai 2026, 12:30 Uhr, aufzuheben und Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert zum Insolvenzverwalter zu bestellen. Ein weiterer Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über eine Investorenvereinbarung (u.a. Massendarlehen und Sanierung mittels Insolvenzplan) ist für den 17.06.2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
660 IN 184/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KIPFL - KinderIntensivPflegedienst GmbH, Georg-Hermann-Allee 30, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Patz
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRA 23280 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kris…
660 IN 184/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KIPFL - KinderIntensivPflegedienst GmbH, Georg-Hermann-Allee 30, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Patz
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRA 23280 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam
|
1. Das am 24.11.2025 bei Gericht eingegangene Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 27.02.2026 um 12.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Es wird Eigenverwaltung angeordnet.
3. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO).
4. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert
Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin
5. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 15.04.2026 bei dem Sachwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Sachwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Sachwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Sachwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 29.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
6. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Sachwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, für den Fall der Aufhebung der Eigenverwaltung die Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 272 (Aufhebung einer Eigenverwaltung), 276 (besonders bedeutsame Rechtshandlungen), 277 (Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit durch Sachwalter) und 284 (Beauftragung des Sachwalters oder des Schuldners, einen Insolvenzplan auszuarbeiten) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 27.05.2026, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 25, 1. Obergeschoss, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
7. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 27.05.2026, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 25, 1. Obergeschoss, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
8. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Sachwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
9. Der Sachwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Potsdam
Hegelallee 8
14467 Potsdam
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 02.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
660 IN 184/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KIPFL - KinderIntensivPflegedienst GmbH, Georg-Hermann-Allee 30, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Patz
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRA 23280 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kris…
660 IN 184/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
KIPFL - KinderIntensivPflegedienst GmbH, Georg-Hermann-Allee 30, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Patz
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRA 23280 P
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über: Dem Insolvenzverwalter wird die Zustimmung zum Abschluss einer Investorenvereinbarung, die u.a. die Aufnahme eines Massedarlehens, den Planbeitrag für einen noch zu erstellenden Insolvenzplan sowie die wirtschaftlichen und rechtlichen Eckpunkte einer Sanierung mittels Insolvenzplan vorsieht, gemäß Datenblatt vom 2. Juni 2026 erteilt.
wird bestimmt auf
Mittwoch, 17.06.2026, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 25, 1. Obergeschoss, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Potsdam - Insolvenzgericht - 03.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KIPFL - KinderIntensivPflegedienst GmbH, Georg-Hermann-Allee 30, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Patz
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRA 23280 P
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
KIPFL - KinderIntensivPflegedienst GmbH, Georg-Hermann-Allee 30, 14469 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Andreas Patz
Registergericht: Amtsgericht Potsdam Register-Nr.: HRA 23280 P
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Kristof Biehl, Gregor-Mendel-Straße 4, 14469 Potsdam
hat das Amtsgericht Potsdam am 28.05.2026 beschlossen:
Die am 27. Februar 2026 angeordnete Eigenverwaltung wird am 27. Mai 2026, 12:30 Uhr aufgehoben, § 272 Abs.1 Nr.3 InsO.
Zum Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin bestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RpflG) eingelegt werden. Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 660 IN 184/25, 28.05.2026
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