Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kleiderfabrik Kimmich GmbH ist bereits aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgte am 13.03.2013. Im Anschluss daran wurde dem Insolvenzgericht ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht bekannt, das erst nach der Verfahrensaufhebung zur Kenntnis gelangte. Da nach Ermittlungen des Gerichts kein nennenswerter Wert zugunsten der Insolvenzmasse zu erwarten ist, wurde von der Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 3 InsO abgesehen. Der Gegenstand (das Vorkaufsrecht) wird der Schuldnerin überlassen. Gegen die entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14.07.2026 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 478/04
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleiderfabrik Kimmich GmbH, Obernburger Straße 53, 63811 Stockstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Hock Ludwig und Meininger Dietmar
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 1956
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Bezüglich des im Grundb…
2 IN 478/04
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleiderfabrik Kimmich GmbH, Obernburger Straße 53, 63811 Stockstadt, vertreten durch die Geschäftsführer Hock Ludwig und Meininger Dietmar
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 1956
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Bezüglich des im Grundbuch Amtsgericht Lüneburg, Bezirk Lüneburg, Blatt 17582 in Abteilung II unter der laufenden Nummer 10 eingetragenen Vorkaufsrechts wird von der Anordnung einer Nachtragsverteilung abgesehen.
Der Gegenstand wird der Schuldnerin überlassen.
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Gründe:
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Das Vorkaufsrecht wurde dem Insolvenzgericht erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 13.03.2013 bekannt. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist ein nennenswerter Wert zugunsten der Insolvenzmasse nicht zu erwarten. Es musste deshalb nach § 203 Abs. 3 InsO von der Anordnung der Nachtragsverteilung abgesehen werden. Das Vorkaufsrecht wird somit der Schuldnerin überlassen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
oder bei dem
Landgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 14.07.2026
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