die Herstellung von Estrich, die Verlegung von Fliesen, Platten, Mosaiken und Parkettfußböden, die Gebäudereinigung, das Bohren und Schneiden von Beton, die Verlegung von Kabeln im Hochbau, sowie als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorzubereiten oder durchzuführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um erlaubte Nutzungsrechte zu verwenden. Weiterhin ist Gegenstand des Unternehmens der Handel und die Montage von Wintergärten, der Elektrohandel und die Durchführung von Elektroarbeiten, der Handel, die Montage und die Abnahme von Solar- und anderen Energieprodukten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Aschaffenburg hat am 15.07.2026 in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kus GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Kus Mehmet Siddik, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens ist zum vorläufigen Zeitpunkt um 15:00 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Michael Krebs bestellt. Es ist angeordnet worden, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kus GmbH in Aschaffenburg ist Gegenstand zweier Bekanntmachungen des Amtsgerichts Aschaffenburg. Im ersten Schritt wurde am 15.07.2026 um 15:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Michael Krebs zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kus GmbH in Aschaffenburg ist Gegenstand zweier Bekanntmachungen des Amtsgerichts Aschaffenburg. Im ersten Schritt wurde am 15.07.2026 um 15:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Michael Krebs zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurden Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO getroffen, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. In einer späteren Bekanntmachung vom 21.08.2026 wird mitgeteilt, dass die antragstellende Gläubigerin am 29.07.2026 die Hauptsache für erledigt erklärt hat. Daraufhin werden die mit Beschluss vom 29.06.2026 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sowie die mit Beschluss vom 21.08.2026 angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung aufgehoben. Das Verfahren ist somit in dieser Phase beendet bzw. die Sicherungsmaßnahmen sind entfallen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
625 IN 241/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Kus GmbH, Christian-Schad-Straße 2, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Kus Mehmet Siddik
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 7050
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Si…
625 IN 241/26
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In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Kus GmbH, Christian-Schad-Straße 2, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Kus Mehmet Siddik
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 7050
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 15.07.2026 um 15:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Michael Krebs, Frohsinnstraße 15, 63739 Aschaffenburg, Telefon: +49 (6021) 30880, Telefax: +49 (6021) 308899, Email: info@singelmann-bach.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 15.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
625 IN 241/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Kus GmbH, Christian-Schad-Straße 2, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Kus Mehmet Siddik
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 7050
- Schuldnerin -
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Nachdem die antrags…
625 IN 241/26
In dem Verfahren über den Antrag
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
Kus GmbH, Christian-Schad-Straße 2, 63743 Aschaffenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Kus Mehmet Siddik
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 7050
- Schuldnerin -
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Nachdem die antragstellende Gläubigerin am 29.07.2026 die Hauptsache für erledigt erklärt hat, werden die mit Beschluss vom 29.06.2026 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 21 InsO und die mit Beschluss vom 21.08.2026 angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung gem. § 21 InsO aufgehoben.
Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 21.08.2026
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