Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kleine Seestraße Liegenschaftsgesellschaft mbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRA 56782
EUID
DEF1103R.HRA56782
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36k IN 6178/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer
Adresse
Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin
Termine & Fristen
Antragstellung Vergütung
21.07.2026
Beschluss Festsetzung
10.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kleine Seestraße Liegenschaftsgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Nicolai 23/25 Residenz GmbH, ist im Stadium der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat am 21.07.2026 einen Antrag auf Festsetzung der Regelvergütung gemäß § 63 InsO i.V.m. §§ 2, 10, 11 Abs. 1 InsVV sowie der Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines Vermögenswerts in Höhe von 65.000,00 Euro nebst Umsatzsteuer gestellt. Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag zur Entscheidung angenommen. Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner haben die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftliche Einwendungen beim Insolvenzgericht einzureichen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kleinen Seestraße Liegenschaftsgesellschaft mbH & Co. KG ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, hat am 21.07.2026 einen Antrag auf Festsetzung seiner Regelvergütung und Auslagen gestellt, basierend auf einem Vermögenswert in Höhe vo…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kleinen Seestraße Liegenschaftsgesellschaft mbH & Co. KG ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, hat am 21.07.2026 einen Antrag auf Festsetzung seiner Regelvergütung und Auslagen gestellt, basierend auf einem Vermögenswert in Höhe von 65.000,00 Euro. Das Amtsgericht Charlottenburg hat diesen Antrag durch Beschluss vom 10.08.2026 stattgegeben und die Vergütung sowie die zu erstattenden Auslagen festgesetzt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht öffentlich bekannt zu geben. Den Insolvenzgläubigern und dem Schuldner wurde eine Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung eingeräumt, um Einwendungen beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 6178/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleine Seestraße Liegenschaftsgesellschaft mbH & Co. KG, Lichtenrader Damm 67, 12305 Berlin,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Nicolai 23/25 Residenz GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Reiner Neubert
Registergericht: Amt…
36k IN 6178/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleine Seestraße Liegenschaftsgesellschaft mbH & Co. KG, Lichtenrader Damm 67, 12305 Berlin,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Nicolai 23/25 Residenz GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Reiner Neubert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 56782
- Schuldnerin -
hat der vorläufige Insolvenzverwalter mit Antrag vom 21.07.2026 die Regelvergütung gemäß § 63 InsO i.V.m. §§ 2, 10, 11 Abs. 1 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 65.000,00 Euro nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % beantragt.
Der vollständige Antrag kann durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzschuldner erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36k IN 6178/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleine Seestraße Liegenschaftsgesellschaft mbH & Co. KG, Lichtenrader Damm 67, 12305 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Nicolai 23/25 Residenz GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Reiner Neubert
Registergericht: Amt…
36k IN 6178/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kleine Seestraße Liegenschaftsgesellschaft mbH & Co. KG, Lichtenrader Damm 67, 12305 Berlin, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Nicolai 23/25 Residenz GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Reiner Neubert
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRA 56782
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Philipp Grauer, Hausvogteiplatz 11, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.07.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.08.2026
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