Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KODI Diskontläden GmbH ist am 01.03.2025 um 09:00 Uhr wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag wurde am 28.11.2024 von der Schuldnerin gestellt. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei die Schuldnerin unter Aufsicht eines Sachwalters über die Insolvenzmasse verfügt. Zum Sachwalter ist Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.04.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wurde eingesetzt, bestehend aus der Agentur für Arbeit Düsseldorf, der Wahlscheidt TRUCKTRANS GmbH und der Stadtsparkasse Wuppertal. Der Berichtstermin zur Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen findet am 14.05.2025 statt. Der Prüfungstermin für angemeldete Forderungen wird schriftlich durchgeführt, wobei der Stichtag der 07.05.2025 ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 602 IN 59/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 13435 eingetragenen KODI Diskontläden GmbH, Zum Eisenhammer 52, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Richard Nölle, Zum Eisenhammer 52, 46049 Oberhausen und Her…
Amtsgericht Duisburg, Aktenzeichen: 602 IN 59/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 13435 eingetragenen KODI Diskontläden GmbH, Zum Eisenhammer 52, 46049 Oberhausen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Richard Nölle, Zum Eisenhammer 52, 46049 Oberhausen und Herrn Matthias Schob, Zum Eisenhammer 52, 46049 Oberhausen und Herrn Thomas Montag, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf und Herrn Dr. Raul Ivan Taras, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf und Herrn Holger Rhode, Steinstraße 20, 40212 Düsseldorf
wird wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.03.2025, um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 28.11.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Es wird Eigenverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).
Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Marc d'Avoine, Calor-Emag-Str. 2, 40878 Ratingen. Er hat die Internet-Adresse www.atn-ra.de, wo die Gläubiger sich über den Verfahrensstand im Rahmen eines Gläubigerinformationssystems informieren können.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.04.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss nach Eröffnung (§ 67 Abs. 1 InsO) eingesetzt.
Zu Mitgliedern werden die bisherigen Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses aus dem Eröffnungsverfahren bestimmt:
1. Agentur für Arbeit Düsseldorf, höchstpersönlich vertreten durch Herrn Andreas Hager, Grafenberger Allee 300, 40237 Düsseldorf,
2. Wahlscheidt TRUCKTRANS GmbH, höchstpersönlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Wahlscheidt, Max-Planck-Ring 4, 40764 Langenfeld (Rheinland) und
3. Stadtsparkasse Wuppertal, höchstpersönlich vertreten durch Herrn Olaf Rosier, Islandufer 15, 42103 Wuppertal.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) ist am
Mittwoch, 14.05.2025, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, 1. Etage, Sitzungssaal 171.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters,
- die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- Entscheidung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 160 InsO); insbesondere:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert, wobei der Sachwalter Anwaltsverträge schließen darf, auch mit der Kanzlei ATN Rechtsanwälte d'Avoine Teubler Neu, an der er als Sozius beteiligt ist, unter Befreiung von § 181 BGB (dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen),
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Schuldnerin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin), wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO). Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht ist der 07.05.2025.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 16.04.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Duisburg, Nebenstelle, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg, Zimmer Nr. C213 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Duisburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
602 IN 59/24
Duisburg, 01.03.2025
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