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Insolvenzprofil
König Sanierungstechnik GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Alzeyer Straße 9, 67549 Worms
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRA 43613
EUID
DET2304V.HRA43613
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Worms, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
17 IN 77/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
18.01.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
13.02.2024
Berichtstermin
05.03.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Worms hat am 18.01.2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der König Sanierungstechnik GmbH & Co. KG eröffnet. Die Eröffnung erfolgte aufgrund der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners, was durch ein Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Hagen Straßburg vom 08.01.2024 bestätigt wurde. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Hagen Straßburg bestellt. Dem Schuldner wurde die Verfügung über sein gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen verboten und auf den Insolvenzverwalter übertragen. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 13.02.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Für das Verfahren wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 05.03.2024. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge über die Person des Insolvenzverwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses bei Gericht eingehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der König Sanierungstechnik GmbH & Co. KG ist am 18.01.2024 durch das Amtsgericht Worms eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte aufgrund der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners, bestätigt durch ein Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Hagen Straßburg vom …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der König Sanierungstechnik GmbH & Co. KG ist am 18.01.2024 durch das Amtsgericht Worms eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte aufgrund der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Schuldners, bestätigt durch ein Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Hagen Straßburg vom 08.01.2024. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Hagen Straßburg bestellt. Der Schuldnerin wurde die Verfügung über ihr Vermögen verboten. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 13.02.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Als Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin wurde der 05.03.2024 festgelegt. Bis zu diesem Datum können Widersprüche gegen Forderungen sowie Anträge zur Person des Verwalters oder zur Einsetzung eines Gläubigerausschusses schriftlich bei Gericht eingereicht werden. Das Verfahren wird im schriftlichen Verfahren nach § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Eine weitere Bekanntmachung vom 06.11.2024 betrifft die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der König Sanierungstechnik GmbH & Co. KG ist am 18.01.2024 durch das Amtsgericht Worms eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Hagen Straßburg bestellt. Der Schuldnerin wurde die Verfü…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der König Sanierungstechnik GmbH & Co. KG ist am 18.01.2024 durch das Amtsgericht Worms eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Hagen Straßburg bestellt. Der Schuldnerin wurde die Verfügung über ihr Vermögen verboten. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 13.02.2024 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Als Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin wurde der 05.03.2024 festgelegt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag gegeben, wobei die Frist zwei Wochen ab Bekanntmachung betrug. Später wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Basis einer Staffelbewertung festgesetzt, wobei ein pauschaler Auslagenersatz gewährt wurde. Die Höhe der Regelvergütung und der Gesamtbetrag wurden im Beschluss vom 09.12.2024 mit XXX Euro angegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
17 IN 77/23
18.01.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
König Sanierungstechnik GmbH & Co. KG, Alzeyer Straße 9, 67549 Worms
(AG Mainz, HRA 43613),
vertreten durch:
König Sanierungstechnik Verwaltungs-GmbH (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durc…
Amtsgericht
Worms
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
17 IN 77/23
18.01.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
König Sanierungstechnik GmbH & Co. KG, Alzeyer Straße 9, 67549 Worms
(AG Mainz, HRA 43613),
vertreten durch:
König Sanierungstechnik Verwaltungs-GmbH (persönlich haftende Gesellschafterin),
vertreten durch Fuad Tupela, (Geschäftsführer),
wird heute, am 18.01.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. Insolvenzordnung (InsO) eröffnet.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. .
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Hagen Straßburg vom 08.01.2024.
Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim,
Tel.: 0621-40171500, Fax: 0621-401715012
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und dem Insolvenzverwalter übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.
Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen des Eröffnungsbeschlusses an die Gläubiger und Debitoren gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter schriftlich und unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 13.02.2024,
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Es wird darauf hingewiesen, dass die im Gesetz vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de eingesehen werden können.
Es wird das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Absatz 2 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 05.03.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
* Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden. Der Widerspruch muss enthalten gegen welche Forderung konkret er sich richtet und inwieweit er sich gegen Grund, Betrag und Rang wendet.
* Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* die Einsetzung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Absatz 2 InsO)
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Absatz 3 InsO)
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO);
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO)
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters
(§ 160 InsO); insbesondere:
o Veräußerung
* des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
* des Warenlagers im Ganzen
* eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
* einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesen Unternehmen dienen soll
o die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten
würde
o Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebseräußerung unter Wert ( §§ 162, 163 InsO)
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO)
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen geprüft werden, liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechthandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine gesonderte Nachricht
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms-, elektronisches Gerichtspostfach: govapp_16417973158617710649122712873785 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Worms, den 18.01.2024
- Insolvenzgericht -
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Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agwo.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
17 IN 77/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der König Sanierungstechnik GmbH & Co. KG, Alzeyer Straße 9, 67549 Worms (AG Mainz, HRA 43613), vertr. d.: 1. König Sanierungstechnik Verwaltungs-GmbH, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Fuad Tupela, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den …
17 IN 77/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der König Sanierungstechnik GmbH & Co. KG, Alzeyer Straße 9, 67549 Worms (AG Mainz, HRA 43613), vertr. d.: 1. König Sanierungstechnik Verwaltungs-GmbH, (Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Fuad Tupela, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Worms, 06.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Worms
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 17 IN 77/23
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
König Sanierungstechnik GmbH & Co KG, Alzeyer Str.9, 67549 Worms
wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter,
Herrn Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim
für die im vorläufigen Ins…
Amtsgericht Worms
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 17 IN 77/23
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
König Sanierungstechnik GmbH & Co KG, Alzeyer Str.9, 67549 Worms
wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter,
Herrn Rechtsanwalt Hagen Straßburg, E 3, 16, 68159 Mannheim
für die im vorläufigen Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten gestattet, die Vergütung in Höhe der festgesetzten Beträge nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:
(i.W. XXX EURO)
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf besondere Vergütung
gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 InsVV.
Diese soll sich aufgrund der Abwägung der geleisteten Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer an einen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters messen.
Die Vergütung erstreckt sich allein auf die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Soweit im Antrag Sachverhalte vorgetragen werden, die als Insolvenzverwalter vorgenommen wurden, sind sie für die vorstehende Vergütungsfestsetzung unrelevant. Die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters ist voneinander zu trennen, auch wenn es sich dabei um dieselbe natürliche Person handelt.
Bei der Bemessungsgrundlage ist hierzu das der Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenz unterliegende Vermögen maßgebend.
(Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 43 bis 51; BGH, Beschluss vom 14.12.2000, AZ: IX ZB 105/00)
Vorliegend ist eine Berechnungsgrundlage Höhe von 35.500,64 Euro heranzuziehen, hierzu wird auf die Berechnung des Insolvenzverwalters im Antrag vom 28.08.2024 Bezug genommen.
Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:
XXX
Nach Art, Umfang und Dauer einer durchschnittlich vorläufigen Insolvenz beträgt der Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter in der Regel 25%.
Dieser Prozentsatz entspricht einem Normalverfahren bei Durchführung der Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens, (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 32ff).
Zuschläge wurden vorliegend nicht beantragt.
Ferner wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 III InsO wie beantragt in Ansatz gebracht.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms oder Landgericht Mainz einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. govapp_16417973158617710649122712873785
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 09.12.2024
- Insolvenzgericht -
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