Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
König -Trans GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRA 3623
EUID
DEX1721R.HRA3623
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 298/11
Phase
Insolvenzplanverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Alfred Zaborowski
Termine & Fristen
Bekanntgabe Datum (Vergleich Volvo/Renault)
15.09.2025
Frist zur Stellungnahme (Vergleich Volvo/Renault)
13.10.2025
Bekanntgabe Datum (Vergleich Mercedes/Daimler)
27.05.2026
Frist zur Stellungnahme (Vergleich Mercedes/Daimler)
19.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der König-Trans GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Amtsgericht Lübeck hat in zwei schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Vergleiche angeordnet. Zuerst wurde im September 2025 ein Vergleichsentwurf mit Volvo/Renault zur Abstimmung gestellt, wobei die Frist zur Stellungnahme am 13.10.2025 endete. Im weiteren Verfahrensverlauf ordnete das Gericht am 27.05.2026 eine weitere Beschlussfassung über einen Vergleich mit der Mercedes-Benz Group AG und der Firma Daimler Truck AG an, basierend auf einem Entwurf vom 21.04.2026. Die Frist für Einwendungen gegen dieses zweite Verfahren endete am 19.06.2026. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Phase der Vergleichsabstimmung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 298/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
König -Trans GmbH & Co. KG, Posener Str. 33, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred Zaborowski
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 3623 HL
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfass…
53a IN 298/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
König -Trans GmbH & Co. KG, Posener Str. 33, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred Zaborowski
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 3623 HL
- Schuldnerin -
Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Zustimmung zum Vergleich mit der Mercedes-Benz Group AG und der Firma Daimler Truck AG gemäß Vergleichsvereinbarungsentwurf vom 21.04.2026
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 19.06.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 27.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 298/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
König -Trans GmbH & Co. KG, Posener Str. 33, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred Zaborowski
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 3623 HL
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es wird die Durchführung einer Gläubigerversammlung mit f…
53a IN 298/11
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
König -Trans GmbH & Co. KG, Posener Str. 33, 23554 Lübeck, vertreten durch den Geschäftsführer Alfred Zaborowski
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRA 3623 HL
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es wird die Durchführung einer Gläubigerversammlung mit folgender Tagesordnung im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 5 Abs. 2 InsO:
Zustimmung der Gläubiger zum Vergleich mit Volvo/Renault gem. Vergleichsvereinbarungsentwurf gem. anwaltlichen Schreibens vom 10.09.2025
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zu dem vorgenannten Tagesordnungspunkt bis zum 13.10.2025 schriftlich Stellung zu nehmen und Einwendungen vorzubringen. Innerhalb dieser Frist können auch Anträge auf Abhaltung der Gläubigerversammlung im mündlichen Verfahren gestellt werden.
Werden bis zum Fristablauf keine Stellungnahmen abgegeben, gilt die Zustimmung gem. § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO analog als erteilt.
Der Entwurf kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 15.09.2025
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