Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gartenfrisch Lübeck GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Lübeck HRB 19548
EUID
DEX1721R.HRB19548
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
53a IN 43/26
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Sachverständige Beate Thompson
Rolle
Gutachter
Termine & Fristen
Gutachten
30.04.2026
Beschluss
26.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Lübeck hat den Antrag der Gartenfrisch Lübeck GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen vorhanden ist. Ein Gutachten der Sachverständigen Beate Thompson vom 30.04.2026 bestätigt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Schuldnerin. Da keine freie verwertbare Masse erzielt werden kann und die Verfahrenskosten in Höhe von 3.155,90 € entstehen würden, wurde der Antrag gemäß § 26 InsO abgewiesen, nachdem kein Vorschuss zur Deckung der Kosten eingezahlt wurde. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
53a IN 43/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Gartenfrisch Lübeck GmbH, Kronsforder Allee 130, 23560 Lübeck, vertreten durch den Liquidator Eren Kubat
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19548 HL
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Der Antrag de…
53a IN 43/26
In dem Verfahren über den Antrag d.
Gartenfrisch Lübeck GmbH, Kronsforder Allee 130, 23560 Lübeck, vertreten durch den Liquidator Eren Kubat
Registergericht: Amtsgericht Lübeck Register-Nr.: HRB 19548 HL
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Gründe:
Die Ermittlungen des Gerichts haben ergeben, dass kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin vorhanden ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Beate Thompson im Gutachten vom 30.04.2026 Bezug genommen.
Danach ist die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet.Es könnte eine freie verwertbare Masse nicht erzielt werden, während Kosten für ein Insolvenzverfahren in Höhe von 3.155,90 € entstehen würden.
Nachdem ein Vorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten nicht eingezahlt wurde, ist der Insolvenzantrag gem. § 26 InsO abzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck
Am Burgfeld 7
23568 Lübeck
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Lübeck - Insolvenzgericht - 26.05.2026
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