Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kraemer, Günter
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Altvolberg 49, 51503 Rösrath
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRA 19842
EUID
DER3306.HRA19842
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70f IN 123/21
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Detlef Schneider
Adresse
Andre-Citroen-Straße 2, 51149 Köln
Termine & Fristen
Ende der Abtretungsfrist
27.08.2024
Frist zur Versagung der Restschuldbefreiung
12.04.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Günter Kraemer, Inhaber der Firma MEDEVICE Institut für Strategisches Marketing e.K., wird vom Amtsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 70f IN 123/21 geführt. Herr Rechtsanwalt Detlef Schneider ist als Verfahrensbevollmächtigter bestellt. Das Gericht hat die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 12.04.2025 Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, die glaubhaft zu machen sind. Die bisherigen Sachstandsberichte sowie eine eventuell abgegebene Stellungnahme des Insolvenzverwalters liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Günter Kraemer wurde vom Amtsgericht Köln behandelt. Zunächst wurde die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Frist zur Stellungnahme von Anträgen auf Versa…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Günter Kraemer wurde vom Amtsgericht Köln behandelt. Zunächst wurde die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Frist zur Stellungnahme von Anträgen auf Versagung bis zum 12.04.2025 gesetzt war. Im weiteren Verlauf ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 InsO vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erteilt worden. Als Begründung wurde angeführt, dass die Abtretungsfrist am 27.08.2024 verstrichen sei und keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt wurden. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, erfasst jedoch nicht die gemäß § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 123/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Günter Kraemer, Holzmarkt 12, 51503 Rösrath, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRA 19842 eingetragenen Firma MEDEVICE Institut für Strategisches Marketing e.K.
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 123/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Günter Kraemer, Holzmarkt 12, 51503 Rösrath, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRA 19842 eingetragenen Firma MEDEVICE Institut für Strategisches Marketing e.K.
Verfahrensbevollmächtigter:
Herrn Rechtsanwalt Detlef Schneider, Andre-Citroen-Straße 2, 51149 Köln
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 300; 290; 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 12.04.2025 im schriftlichen Verfahren Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Anträge sind auf die Versagungsgründe des § 290 InsO zu stützen und sind innerhalb der Frist glaubhaft zumachen.
Die bisherigen Sachstandsberichte sowie eine eventuell vom Insolvenzverwalter abgegebene Stellungnahme liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1345 aus.
70f IN 123/21
Amtsgericht Köln, 12.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 123/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Günter Kraemer, geboren am 14.06.1955, Holzmarkt 12, 51503 Rösrath, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRA 19842 eingetragenen Firma MEDEVICE Institut für Strategisches Marketing e.K.
wird dem Sc…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70f IN 123/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Günter Kraemer, geboren am 14.06.1955, Holzmarkt 12, 51503 Rösrath, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Köln unter HRA 19842 eingetragenen Firma MEDEVICE Institut für Strategisches Marketing e.K.
wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).
Das Vermögen, das d. Schuld. nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Absatz 1 Satz 2 erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung d. Insolvenzverwalt. zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines v. Insolvenzverwalt. geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen d. Insolvenzverwalt. zur Insolvenzmasse gehören.
Bis zur rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat d. Verwalt. den Neuerwerb, der d. Schuld. zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Danach hat er/sie d. Schuld. den Neuerwerb herauszugeben.
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
Hinsichtlich etwaigen Neuerwerbs gelten die Regelungen des §300a InsO
Gründe:
Die Abtretungsfrist ist am 27.08.2024 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt. Dem Schuldner war daher die Restschuldbefreiung antragsgemäß vor Aufhebung zu erteilen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
70f IN 123/21
Amtsgericht Köln, 25.04.2025
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