Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Krämer, Karsten
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRA 42641
EUID
DEM1201.HRA42641
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 455/21 K-6-1
Phase
Schlussverteilung
Termine & Fristen
Prüfungstermin
07.04.2025
Widerspruchsfrist
22.04.2025
Prüfungstermin
07.07.2025
Widerspruchsfrist
21.07.2025
Einwendungen gegen Schlussverzeichnis
06.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Karsten Krämer, wohnhaft in Offenbach am Main, ist die Verwertung der Masse beendet. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt. Im Rahmen des Verfahrens wurden verschiedene Prüfungsschritte durchgeführt, unter anderem die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren. Ein aktueller Stand zeigt, dass Gläubiger bis zum 06.10.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben können. Der verfügbare Massebestand für die Schlussverteilung beträgt EUR 68.093,0 weit abzüglich der Kosten und Verbindlichkeiten, wobei Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 241.432,52 zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 455/21 K-6-1 - In dem Insolvenzverfahren Karsten Krämer, geboren am 20.09.1963, Richard-Wagner-Straße 16, 63069 Offenbach am Main, CDs am Goethe-Haus e.K., Am Salzhaus 1, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 42641), wird die Prüfung der bis zum 07.07.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangig…
810 IN 455/21 K-6-1 - In dem Insolvenzverfahren Karsten Krämer, geboren am 20.09.1963, Richard-Wagner-Straße 16, 63069 Offenbach am Main, CDs am Goethe-Haus e.K., Am Salzhaus 1, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 42641), wird die Prüfung der bis zum 07.07.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und der Schuldner können bis zum 21.07.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 02.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herr Karsten Krämer, Offenbach am Main soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt EUR 68.093,07, abzüglich anfallender Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 241.432,52. Das S…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herr Karsten Krämer, Offenbach am Main soll die Schlussverteilung erfolgen. Der verfügbare Massebestand beträgt EUR 68.093,07, abzüglich anfallender Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten. Zu berücksichtigen sind Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 241.432,52. Das Schlussverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Frankfurt am Main, 810 IN 455/21 K-6-1, zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 455/21 K-6-1 In dem Insolvenzverfahren Karsten Krämer, geboren am 20.09.1963, Richard-Wagner-Straße 16, 63069 Offenbach am Main, CDs am Goethe-Haus e.K., Am Salzhaus 1, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 42641), wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nach…
810 IN 455/21 K-6-1 In dem Insolvenzverfahren Karsten Krämer, geboren am 20.09.1963, Richard-Wagner-Straße 16, 63069 Offenbach am Main, CDs am Goethe-Haus e.K., Am Salzhaus 1, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 42641), wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 06.10.2025 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 07.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main, 07.08.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 455/21 K-6-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Karsten Krämer, geboren am 20.09.1963, Richard-Wagner-Straße 16, 63069 Offenbach am Main, CDs am Goethe-Haus e.K., Am Salzhaus 1, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 42641),
werd…
Amtsgericht Frankfurt am Main, 07.08.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 455/21 K-6-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Karsten Krämer, geboren am 20.09.1963, Richard-Wagner-Straße 16, 63069 Offenbach am Main, CDs am Goethe-Haus e.K., Am Salzhaus 1, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 42641),
werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR xxx
Auslagenpauschale: EUR xxx
Umsatzsteuer: EUR xxx
Summe: EUR xxx
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR xxx errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR xxx. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil zu, der regelmäßig 1/4 beträgt und in diesem Verfahren als angemessen und ausreichend anzusehen ist.Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main, 07.08.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 455/21 K-6-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Karsten Krämer, geboren am 20.09.1963, Richard-Wagner-Straße 16, 63069 Offenbach am Main, CDs am Goethe-Haus e.K., Am Salzhaus 1, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 42641),
werd…
Amtsgericht Frankfurt am Main, 07.08.2025
- Insolvenzgericht -
810 IN 455/21 K-6-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Karsten Krämer, geboren am 20.09.1963, Richard-Wagner-Straße 16, 63069 Offenbach am Main, CDs am Goethe-Haus e.K., Am Salzhaus 1, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 42641),
werden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR xxx
Auslagen EUR xxx
Umsatzsteuer EUR xxx
Summe EUR xxx
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR xxx errechnet sich zunächst die Regelvergütung von EUR xxx, die insbesondere aufgrund der Seitens der Insolvenzverwalterin im Bereich ungeordnete Buchhaltung und umfangreiche Inventarisierung und Verwertungsbemühungen geleisteten Mehrarbeit sowie dem allgemein festzustellenden Schwierigkeitsgrad und Umfang des Gesamtverfahrens eine Erhöhung der Regelvergütung um 20 % auf die dann ausreichend und angemessene Gesamtvergütung von netto EUR xxx rechtfertigt. Antragsgemäß sind Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festzusetzen gewesen, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 455/21 K-6-1 - In dem Insolvenzverfahren Karsten Krämer, geboren am 20.09.1963, Richard-Wagner-Straße 16, 63069 Offenbach am Main, CDs am Goethe-Haus e.K., Am Salzhaus 1, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 42641), wird die Prüfung der bis zum 07.04.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangig…
810 IN 455/21 K-6-1 - In dem Insolvenzverfahren Karsten Krämer, geboren am 20.09.1963, Richard-Wagner-Straße 16, 63069 Offenbach am Main, CDs am Goethe-Haus e.K., Am Salzhaus 1, 60311 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRA 42641), wird die Prüfung der bis zum 07.04.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Die Insolvenzverwalterin, die Gläubiger und der Schuldner können bis zum 22.04.2025 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 20.02.2025
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